Zurückzuzahlende Studiengebührenübernahme später steuerlich absetzbar ?
Wenn der Arbeitgeber die Masterstudiengebühren übernimmt, ist oft eine Verpflichtung damit verbunden, nach dem Mastersabschluss noch 1 oder 2 Jahre im Betrieb zu bleiben. Andernfalls wird oft festgelegt, dass eine Rückzahlung der Studiengebühren zu erfolgen hat.
Wenn man also nach dem Masterabschluss dennoch sofort kündigt und folglich den Betrag an den Arbeitgeber zurückzahlt, kann man ihn dann für das Jahr der Rückzahlung steuerlich als Ausbildungskosten steuerlich geltend machen , obwohl das Studium ja schon beendet ist? Vielen Dank.
1 Antwort
fraglich ist, ob so eine Klausel überhaupt rechtskräftig ist. Viele Klauseln sind es nicht http://www.kanzlei-ebp.de/urteil/arbeitsrecht/rueckzahlung-von-ausbildungskosten.html (BAG, 11.04.2006, AZ: 9 AZR 610/05).
Dann stellt sich die Frage, wie die Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgten, ob der Arbeitnehmer hier bei der Besteuerung herangezogen wurde, ob es zu einer Besteuerung über geldwerten Vorteil kam.
Und dann ist die Frage, wie sich denn der Arbeitgeber bezahlen lässt. Möglich wäre es, dass er das Bruttogehalt um den zu zahlenden Betrag mindert. Und damit stellt sich die Frage der Absetzbarkeit bei der Steuer nicht mehr, denn das ist ja bereits über die verringerte Bruttogehaltszahlung erfolgt, womit sich das zu versteuernde Einkommen um genau den Betrag der Weiterbildungskosten verringert.
Damit muss man den Fall genau kennen, vor allem die Gestaltung der Zuwendungen (Masterstudium), den Vertrag zur Rückzahlung wie auch die Gestaltung der Rückzahlung.
Die steuerliche Behandlung seitens des Arbeitgebers wurde hinreichend geklärt. Danach handelt es sich um ein Studium, das weitestgehend im betrieblichen Interesse liegt, usw......... und war somit steuer-/ und sozialversicherungsfrei. Der Betrag wurde aufgrund der Rechnung der privaten Hochschule durch den Studenten an die Hochschule überwiesen und der Arbeitgeber hat nach Vorlage der Originalrechnung dem Studenten das Geld netto auf sein Konto überwiesen.
Vielen Dank für den link. Damit werde ich mich ausführlich beschäftigen. Den Aspekt der Rechtskraft habe ich bislang nicht berücksichtigt