Pflichtteil bar ausgezahlt mit Quittung. Jetzt verlangt er es nochmal.Die Zahlung wäre nicht erfolgt?
Wie hoch war denn der Betrag ? und hast du den Pflichtteil von deinem Konto abgehoben ?
30000,- € in bar ausgezahlt,mit Quittung und Unterschrift.Vom Rechtsanwalt bestätigt. Am 13.01.2006
Da würde ich die Person an den Rechtsanwalt verweisen . Und mit der Person gar nicht mehr reden oder Mailen oder per Whatsapp . Blockieren . Du hast ja den Anwalt als Zeugen .
Der Rechtsanwalt ist leider schon verstorben.
Diese Person hat ja den Rechtsanwalt eingeschaltet und will jetzt pfänden lassen.Ich hab die Schreiben von meinem damaligen Anwalt!
Am ist du nimmst dir einen guten Anwalt . Und gib ja nicht deine Belege von damals heraus . Und so schnell kann man nicht pfänden lassen . Hast du das schriftlich vom Gericht .
Von dem
Gerichtsvollzieher .Hatte Ihm auch die Quittung zukommen lassen.
4 Antworten
Wenn ein Gerichtsvollzieher im Spiel ist, dann dürfte der Titel rechtsgültig sein.
Wer auf einen Mahnbescheid oder dgl. nicht antwortet, lässt die Forderung zu.
Da kann ein Anwalt noch so sehr vollstrecken lassen wollen, wenn es dafür keine Grundlage gibt, dann geht dieses Verfahren erst mal vor Gericht und da wird die Quittung für die Geldübergabe als ein wesentlicher Beweis zählen. Der Versuch wird abgeschmettert.
Die Unterlagen der Auszahlung dürften beim Rechtsanwalt bzw. dessen Rechtsnachfolger ggf. noch vorliegen. Da es sich um eine Erbschaftsangelegenheit handelt, sollten relevante Unterlagen hierzu eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren haben.
Da unstrittig sein dürfte, dass der Pflichtteilsanspruch damals geltend gemacht wurde und der Berechtigte Kenntnis des Erbfalls hatte, dürfte die Verjährung für die Geltendmachung des Anspruchs bei drei Jahren liegen. Mit anderen Worten: die Forderung ist verjährt.
Wenn Du selbst nicht die Nerven hast, hier dagegenzuhalten, dann nimm Dir einen Anwalt, der die Sache für Dich regelt.
Das würde aber bedeuten, dass hier von der Fragestellerin einiges verschlafen wurde.
Ähn. Die Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren. Der Erbfall ist abrer wesentlich länger her als drei Jahre.
Es ergibt sich die Frage, was derjenige für einen Anwalt hat. Für Forderunen egal welcher Art sit es einfachviel zu spät und es ergibt sich die Frage, was der Anwalt sagt, wenn du ihm das sagst.
"30000,- € in bar ausgezahlt,mit Quittung und Unterschrift.Vom Rechtsanwalt bestätigt. Am 13.01.2006"
Wer ist denn so krank und fordert das erneut, wenn Du das Gegenteil anhand von Quittungen/Unterlagen beweisen kannst.
Mal ganz davon abgesehen, dass hier doch bereits die Verjährung eingetreten sein sollte.
Aber hierauf muss man sich dann auch berufen.
Sein Anwalt hatte Ihm auch die Quittung vorgelegt,hat es bestritten .Sein Anwalt will die Forderung durchsetzen.
Er behauptet ,er hätte nie Geld bekommen. Sein Anwalt will vollstrecken lassen.
Alles korrekt. Da sich aber anscheinend bereits ein Gerichtsvollzieher gemeldet hat ist meine Befürchtung das bereits ein Titel existiert.