Ich hätte kein Problem für einen bestimmten Artikel den ich lesen möchte zu bezahlen, aber ich weigere mich ein Abo abzuschließen.
Kosten minus Erstattung ergibt die außergewöhnliche Belastung. In dem Beispiel 1 gibt es keine da alles erstattet wurde, im Beispiel 2 bleibt nur der Eigenanteil.
Zusätzliche gibt es eine zumutbare Eigenbelastung die überschritten sein muss bevor außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Ich weiß nicht wie das ganze genau funktionieren soll. Aber wir haben sehr viele Arbeitnehmer aus dem EU Ausland die für ein oder 2 Jahre kommen, wieder in die Heimat gehen und dann nach einem Jahr wieder kommen. Können die dann jedesmal den Rabatt mitnehmen? Ich bin gespannt wie diese Regelung genau aussehen soll. Ich befürchte auch mal wieder sehr viel Verwaltungssaufwand.
Die Wohnung muss zu deinem Haushalt gehören. Beim Umzug kannst du die Kosten absetzen.
Der zeitliche Zusammenhang muss passen ( also nicht noch längerer lerrstand z. B.) und du musst auch tatsächlich eingezogen sein.
Sollte bei dir eigentlich passen so wie du es schilderst.
War der Arbeitgeber eine staatliche Institution Behörde oder Universität oder ähnliches?
Auf die Frage komnt Es hier aber eigentlich gar nicht an da es in diesem Fall garnicht so tief ins DBA geht.
Ich nehme mal an das ist die Anlage N-Aus. Beim Zuzug deiner Frau nach Deutschland wäre eigentlich die Anlage AUS richtig. Da kommt es dann auch nur auf die Höhe des russischen Lohns an.
Auf der Anlage Sonstiges musst du angeben dass du einen Minijob hattest und dort die EPP bereits ausbezahlt bekommen hast.
Steuerklasse 2 musst du beantragen. Automatisch bekommt man die nicht.
Dazu darfst du mit keiner Erwachsenen Person zusammenleben für die du keinen Anspruch auf Kindergeld hast
Wenn dein Sohn seine Ausbildung nächstes Jahr abschließt und weiter bei dir wohnt kannst du für Steuerklasse 2 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch nehmen.
Punkt 1 ist mir denke ich klar, ich habe 2022 Festangestellt gearbeitet und habe Einkommenssteuer gezahlt, daher trage ich dort das zuständige Finanzamt und die SteuerID-Nr. ein.
Nein das wäre falsch. Nach deiner Steuer ID wird dort nicht gefragt sondern nach deiner Steuernummer. Die hast du nur wenn du bereits einmal eine Steuererklärung und einen Steuerbescheid erhalten hast.
Wenn du noch nie eine Steuererklärung gemacht hast lässt du den Teil frei.
Aber was genau ist bei dem 2. Punkt gemeint ? Von welchem Antrag ist da die Rede ?
Hier geht es darum ob du vor hast für Vorjahr ( in deinem Fall 2023) eine Steuererklärung abzugeben oder bereits eine abgegeben hast. Sollte das nicht der Fall sein einfach nein ankreuzen.
Leg Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und beantrage gleichzeitig gem. §110 AO die Widereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung die du hier geschrieben hast, dass du davon ausgegangen bist gegen die Feststellung Einspruch einlegen zu müssen, dass die Feststellung eine eigene Steuernummer hat und dass du keine Ablehnung über die Festsetzung der Feststellungserklärung erhalten hast
Dazu Antworten in einem Deutschen Forum zu finden wird denke ich schwierig.
Die Besteuerung erfolgt nach dem DBA zwischen Österreich und der Schweiz und ich bezweifle das du hier dazu Antworten findest.
Ich würde zumindest für die erste Erklärung mit Vermietung zum Steuerberater raten. Je nach Komplexität kannst du die folgenden dann vielleicht selbst machen.
240AO behandelt (Geld) Zahlungen. 152 AO die Abgabe von Steuererklärungen.
Die beiden haben also absolut nichts mit einander zu tun. Das sind komplett unterschiedliche Sachen.
Wenn die Erklärung zu spät ist ist 152 AO einschlägig.
Also was Steuern angeht ist die Aussage deines Vaters einfach komplett falsch. Jeder zahlt seine eigenen Steuern.
Ist das deine erste Ausbildung, oder hast du schon einen Ausbildung abgeschlossen?
Im Normalfall haben deine Einkünfte keine Auswirkungen auf deine Eltern es sei denn sie können Unterhalt für dich geltend machen. Aber mit 23 und bei der ersten Ausbildung ändert sich bei deinen Eltern eigentlich nichts.
Besteuerungsrecht für deine Einkünfte müsste nach dem DBA bei Deutschland liegen. Zumindest deinen Schilderungen nach.
Daher kannst du in Österreich keinen Minijob haben. Ist bei Personen ohne Wohnsitz in Deutschland ähnlich. Die können in Deutschland auch keinen "echten" Minijob ausüben. Die Besteuerung richtet sich nach dem Ansässigkeitsstaat.
Deine Einkünfte on Österreich sind daher in Deutschland zu besteuern (und unter Umständen auch Sozialversicherungspfluchtig., da kenne ich mich nicht gut genug aus)
Wenn du die Abrechnung für 2021 in der Steuererklärung für 2022 ansetzt wird das nicht beanstandet.
BMF Schreiben vom 09.11.2016 Rz 47
https://datenbank.nwb.de/Dokument/636806/
( unter 3. Wohnungseigentümer und Mieter)
Ja, innerhalb der Einspruchsfrist ist das kein Problem.
Die Leitsteuernummer ist die Steuernummer deiner persönlichen Einkommensteuer Erklärung. Das kann die gleiche sein wie die für die EÜR, muss es aber nicht.
Ihr müsst für das Haus eine extra Steuererklärung machen.
Diese nennt sich "gesonderte und einheitliche Feststellung".
Dort werden alle Einnahmen und Ausgaben erklärt und auf die Beteiligten verteilt.
In eure persönlichen Steuererklärungen gehört dann nur der individuelle Gewinn.
Eine komplette Anlage V ist in der eigenen Steuererklärung nicht auszufüllen.
1. Die gesamte Jahres Summe würde zum 10.12 fällig. Aber auch nur wenn der Bescheid bis Anfang November fertig ist. Sollte der Bescheid später zugestellt werden können keine (regulären) Vorauszahlungen fur 2023 mehr festgesetzt werden. (Es gibt die Möglichkeit für Nachträgliche Vorauszahlungen, die ist in diesem Fall aber aufgrund der Höhe der Einnahmen nicht wahrscheinlich)
2.Es kann jederzeit ein Antrag auf Herabsetzung auf 0 gestellt werden.
Sie sollte dir zustehen, es sei denn du hast die Pauschale bereits über Arbeitslohn oder einen Minijob bekommen.
Hast du den Steuerbescheid schon bekommen? Hast du auch eine EÜR für die Selbständige Tätigkeit abgegeben?
Deine Kündigung war zu spät. Dein Vermieter ändert hier nichts, regulär läuft dein Mietvertrag bis zum 31.08.
Der Vermieter wäre nur bereit gewesen den Mietvertrag früher aufzulösen wenn es einen Nachmieter gibt. Dem muss er natürlich auch zustimmen.
Wenn du nicht weiter nach einem Nachmieter suchen möchtest endet dein Mietvertrag halt zum regulären Termin.