Nebenkostenaufteilung bei meiner Einliegerwohnung
Ich bewohne eine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus. In diesem Haus steht mir weder der große Garten, die Garage, die Nebengebäude noch die umfangreichen Kellerräume zur Verfügung. In der letzten Nebenkostenabrechnung wurden die Kosten der Grundsteuer sowie für die Gebäudeversicherung allerdings nach der nackten Wohnfläche (also ohne Keller, Garage, Nebengebäude etc.) umgelegt, so dass ich mit meiner kleinen Wohnung einen überproportionalen Anteil an den Gesamtkosten trage.
Ich fühle mich daher leicht „über’ s Ohr gehauen“. Habe ich mit meinem Gefühl Recht oder gilt der Wohnflächenschlüssel auch für diesen Spezialfall???
4 Antworten
Der Umlageschlüssel gilt, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, in jedem Fall. Und wird auch weitestgehend so praktiziert.
Garten-/Grundstücksgröße, Keller und Nebengebäude sind für die Grundsteuer völlig ohne Bedeutung. Es zählt allein die Wohnfläche.
In der letzten Nebenkostenabrechnung wurden die Kosten der Grundsteuer sowie für die Gebäudeversicherung allerdings nach der nackten Wohnfläche ... umgelegt
Wurden diese Kosten vorher anders umgelegt?
Hallo, da hier niemand deinen Mietvertrag kennt, gebe ich dir einen Link zur Info :
http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/umlageschluessel-in-der-nebenkostenabrechnung/
" nackte Wohnfläche ", ja weshalb nicht ? Aber lies erst einmal etwas Generelles über deine Nebenkosten, Verteilerschlüssel usw. Du kannst bei Bedarf ja nochmals hier nachhaken. K. K.
Kosten der Grundsteuer sowie für die Gebäudeversicherung [...] nach der [...] Wohnfläche umgelegt, Habe ich mit meinem Gefühl Recht oder gilt der Wohnflächenschlüssel auch für diesen Spezialfall?
Gerade für diesen "Spezialfall" [verbrauchsunabhängige BK] ist das völlig konform zu den gesetzlichen Bestimmungen d. § 556a (1) S. 1, (3) BGB geregelt :-)
http://dejure.org/gesetze/BGB/556a.html
G imager761
Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus.
Die guten Antworten von z. B. anitari und imager761 möchte ich noch um einen ganz anderen Aspekt ergänzen:
Wenn Dein Vermieter zufällig auch in diesem Einfamilienhaus lebt und Du zu sehr knötterst, dann kann er Dir ohne Probleme den Laufpass gemäß § 573a Abs. 1 BGB geben. Da braucht er noch nicht mal viel zu schreiben! Lies bitte hier:
Danke für diese Randbemerkung ... das war wir bisher so nicht bewusst.