Mietvertrag gestalten?

Ich fand bei einer Klientin einen merkwürdigen Mietvertrag vor, der unbedingt korrigiert werden muß. Die Vermieterin habe keine Ahnung.

Die Person wohnt in einer WG mit 3 anderen Personen, und da das jobcenter angeblich einen eigenen Mietvertrag verlangt habe, hat wohl irgendjemand am ursprünglichen Mietvertrag ein paar Zahlen geändert, sodaß die Person nun 1 Zimmer, 1 Küche und 1 Bad mit 90 qm gemietet hat, die vom jobcenter übernommene Warmmiete ist als Kaltmiete ausgewiesen, unter 2a wird eine Heizkostenvorauszahlung von 102,50 genannt (die aber gar nicht zusätzlich gezahlt wird und sicher für die ganze Wohnung gelten sollte), unter 2b steht nur "wird abgelesen und abgerechnet mit der WG", keine Vorauszahlung ist eingetragen etc.

Verwendet wurde diese Vorlage http://www.mieterbund.de/service/mietvertrag.html

Kann man für eine 4-Zimmerwohnung tatsächlich zwei einzelne Mietverträge machen? Dann müßte man wohl das vermietete Zimmer genauer bestimmen, Bad, Küche und Flur "zur Mitbenutzung" ausweisen. Welche Wohnfläche trägt man dann ein? Nur die qm des Zimmers?

Die Heiz- und weitere Betriebskosten werden ja sicher für die ganze Wohnung abgerechnet, soll ich dann einen Passus über die Aufteilung einfügen? Und wie soll man das bitte aufteilen, wenn 4 Personen zusammen wohnen? Einfach durch 4 teilen? Oder anteilig entsprechend der Wohnfläche, es gibt ja aber auch Gemeinschaftsflächen (Flur, Küche, Bad).

Im jetzigen Vertrag steht unter § 4, Nr. 3 Verteilung und Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten "wird nach Verbrauch abgerechnet". Auch schön.

Das jobcenter schickt mir jedenfalls das Mietangebot, da werden ja ein paar mehr Zahlen drinstehen.

Tja, Fragen über Fragen. Bevor ich mich an die Vermieterin wende, würde ich halt gerne wissen, was ich vorschlagen soll.

...zum Beitrag

Einen bestehenden Mietvertrag kann man nicht einfach korrigieren, außer der Mieter ist damit einverstanden.

...zur Antwort

Wie kommst Du darauf das die Bank keine Arbeit mit Überweisungen hat?

Ist diese Abzocke wirklich rechtens?

AGB lesen hilft.

...zur Antwort

Wenn vertraglich vereinbart, dürfen sie das.

Aber nicht separat sondern zusammen mit den monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten oder mit der Betriebskostenpauschale. Bei letzterem erfolgt jedoch keine Abrechnung.

...zur Antwort
Mal les ich, ja wenn handschriftlich bzw eine extra Klausel vorliegt, mal lese ich nein.

In einem Formularmietvertrag kann ein Kündigungsverzicht für max. 45 Monate ab Vertragsabschluß vereinbart werden.

Für die Wirksamkeit und zu oder ab wann erstmals gekündigt werden kann, ist die exakte Formulierung entscheidend.

Die Formulierung in Deinem Fall ist korrekt, die Klausel somit wirksam.

In einer extra Klausel (Individualvereinbarung), außerhalb des Mietvertrages, kann auch ein längerer Zeitraum als 45 Monate vereinbart werden.

...zur Antwort

Zweck der Kaution:

Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für alle aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter bestehenden oder bei Auszug entstehenden Ansprüche. Insbesondere rückständige Miete, Ansprüche aus der Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung, Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schäden in der Mietwohnung und Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen (sofern der Mieter dazu verpflichtet ist).

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kaution_neu.htm

Obergrenze für Kaution bei Wohnraumvermietung 3 Kaltmieten.

Müssen muß man eine Kaution aber nur dann hinterlegen wenn es vertraglich vereinbart ist.

...zur Antwort
Unser Vermieter meinte er würde sie nicht nutzen deshalb

Der wird doch seinen Müll nicht etwa illegal entsorgen?

Für die Beschaffung von Abfallbehältern ist normalerweise der Eigentümer zuständig.

Mülltonne kaufen ist aber ungewöhnlich.

Gut nun kann es ja sein das der Entsorger den Kunden für den Verlust schadensersatzpflichtig macht.

...zur Antwort
Mietvertrag zu Zweit - Einer will raus

Hallo Zusammen,

ich habe momentan folgende Situation. Ich möchte mit meinem Partner in eine Wohnung ziehen. Problem: Er ist momentan arbeitslos versichert mir aber mit seinen Ersparnissen sowie Arbeitslosengeld/ Krankengeld etc. pp. seinen Teil der Miete sicher zahlen zu können. (Gleich vorweg ich weiß dass das dumm von mir ist :-) aber auf Grund der großen Entfernung wollen wir nicht warten) Das glaube ich ihm auch soweit ich möchte nur nicht, dass er sich irgendwann denkt sich auf seinem Hartz 4 ausruhen zu können da es reicht um seinen Teil zu decken wenn ich arbeiten gehe. Das sehe ich nicht ein und akzeptiere ich nicht. Jetzt die große Frage:

Angenommen er findet/ sucht nicht nach Arbeit und ich sage nach z,B, 4 Monaten mir reichts und will ausziehen. Kann ich meinen Teil des Vertrags dann kündigen? Angenommen das täte ich, dann könnte er die Gesamtmiete nie bezahlen. Muss ich dann trotzdem für meinen Teil aufkommen bis er auszieht? Wenn ich jetzt mal von den 3 Monaten Kündigungsfrist ausgehe, komm ich dann nach drei Monaten da auch ganz sicher raus oder muss er davor sich damit einverstanden erklären und wir hängen da drin bis er auch raus kann (andere Unterkunft) / will?

Oder das ist vll die präzisere Frage:

Wenn es hart auf hart kommt. Wie komm ich am schnellsten aus meiner vertraglichen Verpflichtung für das Aufkommen der Miete (egal ob mit meinen 50 % oder 100 %) ?

Danke schon mal und Entschuldigung für die lange Einleitung :-)

...zum Beitrag
Wenn es hart auf hart kommt. Wie komm ich am schnellsten aus meiner vertraglichen Verpflichtung

Nur durch gemeinsame Kündigung. Stimmt er dieser nicht zu kannst Du ihn darauf verklagen.


Die Kündigung im Mietrecht

Erklärungsberechtigte

Zur Kündigungserklärung berechtigt sind die Parteien des Mietvertrags, also Mieter und Vermieter. Steht auf einer oder beiden Seiten des Mietvertrags eine Personenmehrheit, etwa auf Vermieterseite eine Erbengemeinschaft oder ein Ehepaar, auf Mieterseite etwa eine Wohngemeinschaft oder ein Ehepaar, so müssen, wenn nicht eine besondere vertragliche Regelung getroffen ist, alle auf einer Seite stehenden Personen kündigen. Ansonsten liegt eine unwirksame Teilkündigung vor.

http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/kuendigung.html

...zur Antwort
Kann ich damit rechnen, dass so ein gutachter jetzt jährlich dasteht und unser haus kontrollieren will?

Jährlich nicht, aber alle paar Jahre. Meine Bank schickt alle 3 Jahre so einen Gutachter der schauen soll ob das durch die Bank finanzierte Objekt auch "pfleglich" behandelt wird.

Da kannst Du nichts gegen machen.

Allerdings mußt Du den Gutachter nicht überall rein lassen. Im Prinzip reicht es wenn er sich von außen ein Bild macht.

...zur Antwort

Ich frage mich allerdings, welchen Vorteil der Vermieter von einer Hausratversicherung seiner Mieterin hat.

Der Vermieter keinen.

Es kann dem Vermieter doch egal sein, ob seiner Mieterin der Hausrat abfackelt. Ihm dürfte es doch eher um sein Eigentum gehen,im vorliegenden Fall das Badezimmer und eine Einbauküche. Aber das ist nach meinem Verständnis doch über die Gebäudeversicherung abgesichert.

Verpflichten kann der VM keinen Mieter genannte Versicherungen abzuschließen.

Richtig. Kann aber dem Mieter ein fahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden wird sich die Gebäudeversicherung an ihn halten.

...zur Antwort

Der Vermieter ist zur Modernisierung nicht verpflichtet.

Übrigens könnte er, falls er es doch tut, die Kosten dafür in Form einer Mieterhöhung wieder rein holen, jedenfalls teilweise.

...zur Antwort

Wenn das so vertraglich vereinbart ist das die übrigen BK mit der Miete abgegolten ist, ist das völlig rechtens.

Ein Abrechnung kann der Mieter, mangels rechtlicher Grundlage, nicht einfordern.

...zur Antwort

Allen Mietern darf ständig gekündigt werden. Besonderheit bei Studentenwohnheimen ist, das der Vermieter die Kündigung nicht mal begründen muß.

BGB § 549

(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.

...zur Antwort

Eine Forderung verjährt erst nach 3 Jahren.

Du hast die Küche angenommen. Damit ist der Vertrag zustande gekommen.

Verträge können auch mündlich bzw. durch konkludents Handeln zustande kommen.

...zur Antwort

Natürlich ist das rechtens. Hier muß der Vermieter lediglich informiert werden.

Bei Neuvermietung reicht es auch wenn der Mieter die Anzahl der einziehenden Personen angibt.

Die Information sollte schon schriftlich erfolgen.

...zur Antwort

Selbst wenn das ginge, was bringt Dir das?

Dein Geld bekommst Du davon auch nicht.

Vorausgesetzt der Mieter ist überhaupt verpflichtet NK zu zahlen, erlaß Mahnbescheid.

Zahlt er dann immer noch nicht Vollstreckungsbescheid.

...zur Antwort
Ich wage es nicht, auf die eMail zu klicken....

Gut so. Lösch das Ding und fertig.

Dort wird eine Erstattung angekündigt.

Und da sollst Du sicher Deine Bankverbindung angeben.

Das FA schickt in solchen Fällen, per Post, einen Verrechnungsscheck oder fragt, per Post, nach der Bankverbindung.

...zur Antwort