Muss man bei Hausschenkung mit Wohnrecht für die Eltern Miete verlangen?
Hallo,
es geht darum, dass eine Schwester enterbt und ein Elternhaus verschenkt werden soll, um den Pflichtteil zu verringern. Die Eltern sollen allerdings ein Wohnrecht in diesem Haus bekommen und das Ziel sollte sein, dass die Klausel greift, dass das Haus nach der 10-Jahresfrist nicht mehr zum Erbe gehört. Das scheint unter gewissen Umständen zu funktionieren, siehe Artikel: https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/ablauf-der-10-jahres-frist-bei-immobilienschenkung-mit-wohnrecht_220_378508.html
Habe ich das grundsätzlich richtig verstanden, dass die Klausel mit der 10-Jahresfrist trotz Schenkung mit Wohnrecht greifen kann? Von einem Notar kam die Aussage, dass das nicht gehen würde, allerdings war da nicht die Rede davon, dass die Eltern nur einen Teil des Hauses nutzen wie in dem Artikel beschrieben.
Und eine weitere Frage. Ist man bei einer Schenkung mit Wohnrecht für die Eltern gezwungen, von ihnen Miete zu verlangen? Man muss doch eigentlich nicht im eigenen Haus Miete verlangen, wenn man das nicht will oder liege ich da falsch? Zumal man ja eigentlich schon das Haus geschenkt bekommt, was einen gewissen Wert darstellt.
Vielen Dank für die Hilfe!
3 Antworten
Hallo,
die Frage ist hier doch, wie genau das Wohnrecht der Eltern ausgestaltet ist (siehe auch von dir verlinkten Artikel)? Erstreckt sich das Wohnrecht über das gesamte Haus einschließlich Garten und dürfen die Eltern selbst bestimmen, wann was am Haus erledigt wird. Oder bekommen sie bspw. nur eine von zwei Wohnungen zugewiesen und ein Mitbenutzungsrecht am Garten, haben sich aber keine weiteren Zustimmungen oder ähnliches vorbehalten?
Eine sichere Antwort wird sich hier nur bei einer genauen Einzelfallbetrachtung ergeben und im Zweifelsfall wird es einen Juristen brauchen, um eine rechtssichere Einschätzung zu geben.
Zur weiteren Frage: Natürlich ist man bei der Einräumung eines Wohnrechtes nicht gezwungen, Miete zu verlangen. Das würde vielmehr dem Sinn des Wohnrechts widersprechen. Dieses soll ja gerade dem Schenkenden trotz Verzicht auf sein Eigentum einen weiteren (Teil)nutzen verschaffen.
Du willst von uns etwas haben was Dir absolut niemand geben kann: Nämlich die Vorhersage, welche Rechtsauffassung im Streitfall das erkennende Gericht haben wird.
Die von Dir zitierten BGH-Urteile nehmen eine Rechtsauslegung vor. Ein Richter ist zwar an Gesetz und Recht gebunden, nicht aber an die Auslegung des Rechts durch andere Richter. Es kann Dir also dereinst passieren, daß ein Richter auch bei nur teilweiser Nutzung des Hauses durch den Wohnrechtsinhaber wirtschaftliches Eigentum annimmt.
Grundsätzlich hast Du richtig verstanden, daß die Ausschlußfrist von 10 Jahren auch bei Bestellung dinglicher oder obligatorischer Nutzungsrechte bestehen kann. M.a.W.: Sowohl dann, wenn man ein Wohnrecht bestellt wie auch bei Abschluß eines Mietvertrags. Nur darf dem Schenker eben nicht die Nutzung der Sache wie einem Eigentümer überlassen werden.
An der Mietzahlung wird die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gerade nicht fest gemacht. Insofern wäre das kein Kriterium. Wichtig ist hingegen, daß nicht das ganze Haus zur Nutzung überlassen wird.
Wie gesagt: Sicherheit daß eine irgendwie geartete Klausel dann später einmal gerichtsfest sein kann, gibt es nicht. Das dürfte auch das Motiv für die zögerliche Haltung des Notars sein. Ich nehme an, daß der fürchtet sich einen Haftpflichtfall in einer so unübersichtlichen Lage einzuhandeln und es deshalb vorzieht, eine solche Klausel erst gar nicht in den Vertrag einzubeziehen.
Nur zwei Teilaspekte:
Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus? Miete? Normalerweise geht das alles etwas genauer.
Auch bei einem eingeräumten Wohnrecht sollten die Wohnrechtsinhaber zu 100 % an den zugehörigen Betriebskosten (siehe Betriebskostenverordnung) und den Heizkosten (siehe Heizkostenverordnung) beteiligt werden.
Manche reden bei diesen Kosten ja von der Zweiten Miete;-)