Muss eine Bank im Pflegefall den Betreuern über aufgelöste Sparbücher Auskunft geben?
Existierendes Sparbuch sollen aufgelöst werden. Erbe soll das Geld bar aus einem Schließfach bekommen. In Zukunft steht Betreuung an, so dass das Spargeld einbehalten wird. Dann bekommt der Erbe nichts. Das soll verhindert werden.
3 Antworten
Sofern die Vermögenssorge zum Aufgabenbereich des Betreuers gehört, ist er auch berechtigt, Bankauskünfte einzuholen. Er wäre im übrigen bei Verarmung des Schenkers auch verpflichtet, den Beschenkten auf Rückerstattung verschenkten Vermögens in Anspruch zu nehmen.
Dein Plan hat im übrigen einen Schönheitsfehler: Auf das Schließfach seines Mündels hätte natürlich der Betreuer Zugriff und der würde das Geld doch wohl kaum in bar an den Erben zahlen.
Hier soll jemand vorsätzlich zugunsten der zukünftigen Erben verarmt werden. Das nennt man so wie es angedacht ist Sozialbetrug.
Ob die Bank in Zukunft zu einer Auskunft des Betreuers verpflichtet ist, hängt von der Vollmacht ab, mit der der Betreuer ausgestattet wurde. Wenn der bestellte Betreuer aber merkt, daß hier eine bewußte Verarmug herbeigeführt wurde, dann kann er bei Gericht den Sachverhalt prüfen lassen.
Erben bekommen das was "ÜBER" bleibt. Es gibt kein Erbe das man beiseite schaffen kann. Vor allen wenn der zukünftige Erblassen bereits in Betreuung steht.
Der Betreuer handelt im Namen des Betreuten, und bekommt wie der Betreute vorher auch alles Auskünfte