Meine Tochter (16) lebt in unserer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft und hat jetzt einen sehr gut bezahlten Ausbildungsplatz gefunden. Darf Sie ausziehen?
5 Antworten
Bezüglich Hartz IV ist Deine Tochter raus aus der Bedarfsgemeinschaft, sobald sie sich mit ihrem Einkommen plus Kindergeld usw. selbst finanzieren kann. Dies gilt für alle U25 (= unter 25-Jährige), für Ü25 (ab/über 25-Jährige) gilt anderes. - Lies dazu dies:
❀Hartz IV: Einkommen Kinder & Bedarfsgemeinschaft✿
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-einkommen-kinder-bedarfsgemeinschaft3221.php
Auch hier im Forum wird das sehr gut erläutert:
Eltern ALG2, Kind arbeitet VZ
http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/viewtopic.php?t=25690#
Hier erlärt es isomatte:
http://www.gutefrage.net/frage/hartz-4-geld-arbeiten
So wie hier schon geschrieben: Das Jobcenter hat in diesem Fall nichts mitzureden. Es hat lediglich einen Bescheid zu erlassen, dass Deine Tochter nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft angehört.
Das ist also schonmal geklärt. - Weil Deine Tochter noch nicht volljährig ist, liegt es an Dir, ob Du ihr erlaubst, aus der elterlichen Wohnung auszuziehen.
Solange Deine nun gut verdienende Tochter in Eurem gemeinsamen Haushalt lebt, wird sie ihren Anteil an Miete plus Lebenshaltungskosten Dir zahlen müssen, denn das wird Dir ja nun abgezogen.
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Bedenke bei all dem, dass sch nun die Berechnung der "angemessenen" Wohnungsgröße und der "angemessenen Kosten der Unterkunft" ändert. Falls Ihr diesbezüglich Probleme mit dem Jobcenter bekommt, könnte eine Untervermietung des Zimmers Eurer Tochter Abhilfe schaffen. - Wenn Du diesbezüglich weiteren Beratungsbedarf hast, hole Dir Rat bei einer Sozialberatung. Im Gespräch lässt sich ja einiges leichter klären. - Google dazu mit
sozialberatung
und füge Deinen Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls er klein ist).
Dir werden so (behördenunabhängige) Beratungsstellen gezeigt wie die Diakonie / Diakonisches Werk, Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO). Vereinbare dort einen Beratungstermin.
Wohnst Du in Hamburg, hole Dir Rat bei der sehr guten Beratungsstelle
Arbeitslosen Telefonhilfe 0800 111 0 444 (Handy: 040 - 22 75 74 73).
Dort ist man zu Fragen rund um das Thema Arbeitslosigkeit sehr erfahren
(die dürfen nur Hamburger beraten).
Falls Du irgendwelche Schwierigkeiten mit dem Jobcenter bekommst oder dies befürchtest, geh nicht allein hin, sondern lass Dich begleiten von einem erfahrenen Beistand, auch Ämterlotse genannt (dazu gleich mehr).
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Vorsorglich diese Hinweise von mir, in denen Du auch ausführliche Info zu Beiständen / Ämterlotsen findest:
Umgang mit Sozialbehörden
Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen).
Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge
persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf
einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift
bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht
das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum
und Unterschrift“).
Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben
aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird (sind es
mehrere Anlagen, diese mit Nummern versehen aufzählen). - Wiederum
dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und
Unterschrift bestätigen lassen.
Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein
Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt
wird).
Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht
behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und
wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original
unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Nicht (oder angeblich nicht)
abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht
gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. -
Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß
allgemein die Sache zügiger bearbeitet.
Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit
jobcenter unterlagen verloren
und lies auch dies:
Hartz IV: Verschwundene Unterlagen mit System?
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-verschwundene-unterlagen-mit-system.php
.
Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein.
Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im
Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“
(wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden. - Lies auch
Wichtige Tipps für Hartz-IV-Betroffene
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/wichtige-tipps-fuer-hartz-iv-betroffene.php
.
Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen.
Dieser Ämterlotse muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher
macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber
auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google
mit 13 sgb 10):
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit
einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene
gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
unverzüglich widerspricht.
Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit
Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit
Ämterlotsen
Behördenlotsen
Behördenbegleiter
Hartz IV Mitläufer
Hartz IV Gegenwind e.V.
Wir gehen mit org
Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und
(die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine
Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus.
(Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen
des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast
Du ein Recht.)
Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft):
Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand
sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.
Google mit
legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)
und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die
gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht
darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu
lassen.
In der Info erfährst Du unter anderem, dass wenn Dein Beistand für Dich
etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es
gesagt.
Wenn Du bei einer Sozialberatung bist, frage dort, ob dort Beistände /
Ämterlotsen / Behördenbegleiter ehrenamtlich Dienst machen. In Hamburg
z.B. bietet die Diakonie Begleitung durch Ämterlotsen an.
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ACHTUNG! sehr wichtig für Hartz IV-Bezieher:
Folge den Dir aufgegebenen Mitwirkungspflichten wie Bewerbungen
schreiben, an Maßnahmen / Fortbildungen teilnehmen (auch falls Dir
eine der Maßnahmen blöd, unsinnig oder für Dich unangemessen erscheinen
mag). In solch einem Fall wende Dich an eine Arbeitsloseninitiative /
Arbeitslosenberatung / Rechtsberatung. - Bezüglich fehlender Mitwirkung
wurde das Gesetz für "Hartzis" krass verschärft, und das kann sehr
schmerzhafte finanzielle Folgen für Dich haben!
Wenn sie die Wohnung selbst finanzieren kann, hat das jobcenter sicher kein Mitspracherecht.
Kindergeldanspruch hat sie ja auch ( eigentlich die Eltern, aber sie kann es abzweigen lassen). Es gelten zumindest keine Einkommensgrenzen der Kinder mehr.
Ihr müßt aber ausrechnen, ob Eure Wohnungskosten dann noch angemessen sind, wenn eine Person weniger dort lebt.
Zunächst einmal vielen Dank für die netten und hilfreichen Antworten,denke mal das wir das nun auch hinbekommen, Sie bekommt ab dem 1.Ausbildungsjahr tatsächlich knapp 1000 Euro und kann so Ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren, wäre ja eine Strafe für Sie wenn Sie sich in der Schule so toll bemüht hat und auch während der Ausbildung nicht gerade ein Zuckerschlecken erwarten kann, wenn Sie dann dafür von den Eltern das Geld weggenommen kriegt, weil in dem Fall ja keine andere Möglichkeit bleiben würde.....ich kann Ihr ja das Geld von dem Hartz IV Satz nicht auszahlen....Ist eigentlich schade das aufgrund dieser Gesetze vielen Jugendlichen, die gewillt sind zu arbeiten oder eine Ausbildung zu starten die Motivation genommen wird, denn nur weil die Eltern (in unserem Fall aufgrund des Alters,64 Jahre) in Hartz IV gelandet sind,muss doch das Kind nicht auch zwangsläufig zur Hartz IV Bezieherin erzogen werden........
Auch für minderjährige Kinder in der Ausbildung , die bereits einen eigenen Hauhalt haben, besteht Anspruch auf Kindergeld. Sogar unabhängig vom Einkommen.
Hat das Kind bereits einen eigenen Haushalt und wohnt nicht mehr bei den Eltern, so erhält der Elternteil das Kindergeld, der den höheren Barunterhalt an das Kind zahlt leistet. Wird von beiden Eltern Unterhalt in gleicher Höhe oder gar kein Unterhalt gezahlt, müssen die Eltern eine Regelung untereinander treffen, wer das Kindergeld beantragt und erhält, welches dann an das Kind weitergegeben werden kann.
Einen Abzweigungsantrag kann das Kind erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit stellen.
.ich kann Ihr ja das Geld von dem Hartz IV Satz nicht auszahlen
Wie kommst Du hierauf? Du musst ihr doch gar nichts auszahlen. Deine Tochter bekommt ja ihr Gehalt, und wenn sie Recht auf Kindergeld hat (mit diesem Thema kenne ich mich nicht aus, da schreiben vielleicht noch andere), dann hat sie ihr Gehalt plus Kindergeld.
Ihr meldet dem Jobcenter die Veränderung = Gehalt Tochter + nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft.
Solange Deine Tochter noch bei Dir wohnt, zahlt sie Dir ihren Anteil an Miete und Nebenkosten (= KdU = Kosten der Unterkunft) sowie die Kosten für ihren Lebensunterhalt, denn KdU-Anteil sowie Regelsatz für Tochter wird ja dann nicht mehr vom Jobcenter bezahlt.
Das Geld, das Deine Tochter dann übrig hat, hat sie für sich.
Ich verute, Deine Tochter hat jetzt ihr eigenes Zimmer in Eurer Wohnung. Will sie mit Deiner Genehmigung ausziehen, ist für Dich wichtig zu wissen, ob dann gemäß Jobenter-Vorschriften die Wohnung zu groß ist. Möglicherweise wirst Du dann aufgefordert, die Kosten der Unterkunft zu reduzieren. Das bedeutet: kleinere / günstigere Wohnung suchen und umziehen oder einen Untermieter aufnehmen.
Zur Angemessenheit der Wohnungsgröße und Miethöhe lass Dich beraten in einer Sozialberatung (hab Dir ja diesbezüglich schon geschrieben) oder von einer Arbeitsloseninitiative. Google mit dem Begriff und füge Deinen Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls Deiner klein ist).
Schau auch in die Liste von Harald Thomé:
Örtliche Richtlinien - Harald Thomè
http://harald-thome.de/oertliche-richtlinien/
Wenn Dein Ort dort nicht aufgeführt ist, nmm einen in der Nähe. Falls Deine Wohnung ohne Deine Tochter wenige Quadratmeter "zu groß" ist, erkundge Dich in der Sozialberatung oder Arbeitsloseninitiative, wie diesbezüglich das Jobcenter an Deinem Wohnort "so tickt", also wie mit diesen Grenzfällen umgegangen wird.
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Weil ich unter Deiner Frage angeklickt habe, dass ich zu allen künftigen Beiträgen automatisch eine Email-Benachrichtigung erhalten will, bin ich so informiert worden.
Weil Du neu hier bist:
Wenn Du einen Beitrag kommentieren willst, dann klick unter der Antwort auf die drei Punkt und schau, ob bei "Eail-Benachrichtigung" ein Häkchen ist - wenn nicht, klick drauf. Und wenn schon mehrere Kommentare unter dr Antwort stehen, und Du willst auf einen bestimmten reagieren, dann tipp daneben auf die drei Punkte und da auf "kommentieren". So bekommst Du eine Email-Benachrichtigung, wenn dort wieder jemand etwas schreibt.
Klar, wenn Du es erlaubst und sie keine soziale Unterstützung braucht, spricht nichts dagegen.
Hallo Primus, die Fragestellerin hat in Form einer Antwort reagiert. - Ich kenne mich mit dem Thema Kindergeld nicht aus und habe es deshalb offen gelassen.
Hallo,
meines Wissens: Minderjährige dürfen nur ausziehen, wenn die Ausbildung nicht täglich innerhalb von ca. 2 Stunden ( Hin und Rückweg ) mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.
Nein, das wäre nur z.B. bei BAB relevant. Evtl. auch bei ALG-II.
Bei z.B. 1.000,-€ Ausbildungsvergütung plus KG hängt es nur von der Zustimmung der Eltern ab.
ja gut Brigi123......
von ( für mich) unrealistischen 1000,- € Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr mtl. bin ich nun nicht ausgegangen. :-(
In der Regel funktioniert es in diesem Alter nicht ohne zusätzliche Sozialleistungen, zumal es sich hier um einen Hartz4 Haushalt handelt. Hier gelten andere Regeln.
Doch, es gibt schon teilweise hohe Ausbildungsvergütungen. Dazu kommt noch das Kindergeld.
“In der Regel“ hast Du natürlich Recht. Aber hier war nach hoher Vergütung gefragt.
Hallo Ihr beiden, die Fragestellerin hat in Form einer Antwort reagiert. - Vielleicht mögt Ihr bezüglich Kindergeld noch etwas hinzufügen (damit kenne ich mich nicht aus). - Hab dies auch Primus geschrieben.
(Danke an cyracus für die PN zum Thema Kindergeld in diesem Fall ) :-)
Wow.....1000,- € ? das ist natürlich super ! Mit dieser Ausbildungsvergütung und dem Kindergeld könnte der Auszug auch klappen !
Damit die Tochter das KG (mit eigener Wohnung) beziehen kann, müsst ihr jetzt einen Kindergeld Abzweigungsantrag bei der zuständigen Familienkasse stellen.
Normalerweise ist dies nur ab Volljährigkeit des Kindes möglich. Da du aber für deine 16.jähr.Tochter aus bekannten Grund, wenig bzw. kein Unterhalt zahlen kannst, gibt es in dem Fall Ausnahmeregelungen.
Die Tochter fällt mit Auszug aus der bisherigen BG heraus .( Abmeldung)
Zum Thema KG gleich noch ein Link zur Info:
http://www.kindergeld.org/abzweigungsantrag-kindergeld.html