Kann ich den Makler über Bruder oder Vater umgehen?
Hallo Was ich mich gefragt habe beim Immobilienkauf, wenn ich eine Immobilie interessant finde, aber meinen Bruder oder Vater hinschicke, die ebenfalls in Immobilein investieren und so bei einer Besichtigung die Adresse bekommen.
Wenn ich dann den Eigentümer ausfindig mache und ihm ein Angebot erstelle kann ich dann zu einer Provision verpflcihtet werden? Ich habe ja keine Rechtsbeziehung mit dem Makler? Dieser könnte aber eine Beziehung mit dem Besucher nachweisen. Oder noch besser auf Bekannten setzten?
Gruß
3 Antworten
Zum ersten: Das Bestellerprinzip gilt nur für Wohnungsvermietungen, nicht für Verkäufe. Grundsätzlich bleibt es beim Kauf von Immobilien beim alten.
Zum zweiten: So einfach kann man sich der Provisionspflicht nicht entledigen.Wenn sich nachweisen läßt, daß man auf diesem Weg Kenntnis von dem Angebot erlangt hat ist man in der Zahlungspflicht.
Wenn ein Eigentümer einen Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt, dann schließt er oftmals einen Vertag, dass der Verkauf innerhalb eines festgesetzten Zeitraums über den Makler zu erfolgen hat. In diesem Fall hilft Dir Deine Strategie nicht weiter. Da Makler auch oftmals das Objekt via Internet oder Tageszeitung vorstellen wird es schon schwieriger für Dich nachzuweisen, dass Du Deine Kenntnis nicht über das Internet oder über eine geschaltete Anzeige bekommen hast.
Selbst wenn Du auf die von Dir angedachte Weise vorgehst, mußt Du dann nach dem Kauf mit einer Provisionsforderung des Maklers rechnen, denn schließlich hat er auch die Unkosten für das Marketing des Objektes gehabt.
Meines Wissens nach gilt jetzt das Bestellerprinzip im Maklerrecht, welches am 1. Juni in Kraft getreten ist.
Derjenige, der den Makler beauftragt hat, soll die Maklergebühren zahlen. In der Praxis ist dies meist der Vermieter/ Verkäufer. Das Bestellerprinzip gewährleistet also, dass Mieter/Käufer nur dann den Makler selbst zahlen müssen, wenn sie ihn schriftlich bzw. in Textform beauftragt haben und der Makler nur aufgrund dieses Auftrags für sie eine Wohnung oder ein Haus sucht.
Nur Wohnungsvermietung ist vom Bestellerprinzip betroffen.