Können die Nichten und Neffen das Haus streitig machen das meiner Freundin schon notariell überschrieben wurde?

4 Antworten

Meine Freundin hat das Haus von ihrer Mutter notariell geerbt.

Falsch - die Mutter hat es zu Lebzeiten Deiner Freundin ( ihrer Tochter? ) überschrieben - sprich diese hat es geschenkt bekommen.

Stellt sich die Frage - wie lange liegt diese Schenkung zurück? Und hat sie sich irgendwelche Rechte behalten - Nießbrauch?

Länger als 10 Jahre - dann habe die Nichten und Neffen keinen Anspruch mehr - weniger als 10 Jahre, dann kommt es hinsichtlich eines Pflichtteilergänzungsanspruchs darauf an, wie lange die Schenkung zum Todeszeitpunkt der Mutter zurückliegt. Mit jedem Jahr schmilzt dann dieser Anspruch um 10 %.

https://www.erbrecht-mangold.de/rechtsanwalt-erbrecht-koeln/pflichtteil-erbe/pflichtteilsergaenzungsanspruch/

1. Vor dem Erben kommt das Sterben - die Freundin hat nichts geerbt, sondern eine Schenkung erhalten.

Die weiteren Abkömmlinge der Mutter haben einen Pflichtteilergänzungsanspruch. Dieser schmilzt über 10 Jahre ab - lebt die Mutter also noch 10 Jahre ab dem Schenkungsdatum, entfällt der Anspruch der Enkel. Diese müssen den Anspruch ggf. auch geltend machen.

Entspannung.

Eine Freundin hat das Haus von der Mutter geschenkt bekommen (vorweggenommene Erbfolge).

Da Deine Freundin ohnehin die Alleinerbin wäre (einen Pflichtteilsanspruch hätten nur ein anderes leibliches Kind, oder ein Ehemann).

Nichten Neffen, Geschwister, selbst die Eltern, haben keine Ansprüche, wenn es leibliche Kinder gibt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

imager761  17.07.2020, 07:35
Nichten Neffen, Geschwister, selbst die Eltern, haben keine Ansprüche, wenn es leibliche Kinder gibt.

Falsch. Die Abkömmlinge des vorverstorben Bruders treten in dessen Erbrecht am Nachlass der Mutter, § 1924 III BGB :-O

wfwbinder  17.07.2020, 08:21
@imager761

Die leiblichen Kinder §1924 BGB schließen die Eltern des Erblassers als Erben aus. Nur über as Erbrecht der Eltern könnten die Geschwister ein Erbrecht erhalten.

Die Eltern/Geschwister haben nur gegenüber einem Ehegatten (§1931 BGB) ein Erbrecht.

wfwbinder  17.07.2020, 08:33
@imager761

Lieber @Imager, ich schätze Deine fundierten und klugen Antworten sehr, aber hier hast Du ausnahmsweise mal "verwachst."

§ 1924 BGB

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

Die Tochter der Erblasserin lebt aber noch und wohnt mit der Mutter (Schenkerin) gemeinsam in dem geschenkten Haus.

Wäre das Haus nicht geschenkt worden und damit nach 10 Jahren kein Thema mehr, hätte die Tochter als einziges Kind die Immobilie sowieso gerbt.

Kann es sein, dass Du Dich im Sachverhalt verlesen hast?

imager761  18.07.2020, 09:38
@wfwbinder

Das habe ich tasächlich und den "vorverstorbenen Bruder" der Fragestellerin zugeordnet :-)

wfwbinder  18.07.2020, 13:53
@imager761

Ich kann mich auch geirrt haben und es handelt sich um den Bruder der Fragestellerin, wie ich es bei nochmaligem Lesen für möglich halte.

Also sagen wir mal, jeder hat Recht bezogen auf das, was er aus der Frage entnommen hat. ;-) :-)

Manchmal ist es wirklich dem Umstand geschuldet, das die Frage u. U. etwas missverständlich ist.

Leider gibt es ja die Rubrik mit den Tips nicht mehr, wo ich versucht hatte eine klare Fragestellung anzuregen.

Wenn es lebende Kinder oder Enkel gibt, haben Neffen und Nichten keinerlei Ansprüche.

Sie hat also nichts zu befürchten.


Eifelia  13.07.2020, 19:11

Die im Ausgangspost genannten Nichten und Neffen der Freundin sind aber doch die Enkel der Mutter...

Rat2010  13.07.2020, 19:13
@Eifelia

Stimmt! Verlesen.

Also ist deine Antwort richtig.

imager761  17.07.2020, 07:39
@Eifelia

Eben, und treten in das Erbrecht deines vorverstorben Bruders ein, § 1924 III BGB.

So wie er ein geringeres Erbe durch lebzeitige Schenkung ausgeglichen verlangen konnte, kann es nun Neffe oder Nichte. Stichtag sind 10 Jahre nach Grundbuchänderung und maßgeblich Abschmelzungsregel n. § 2325 III BGB