kleiner Nebejob (auf Rechnung) neben einer Vollzeit-Anstellung?

2 Antworten

  1. Bei einem Freibetrag muss ich Dich enttäuschen. Wenn der Gewinn nur 410,- Euro wäre, würde keine Einkommensteuer anfallen. Von 411,- bis 820,- würde der Betrag , der frei ist immer weniger. Am 821,- voll Steuerpflicht durch Zurechnung zu Deinem anderen Einkommen.

  2. Wichtig, sammele Deine Quittungen für alles, was Du für Deine Arbeit brauchst, denn das ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auch die Kosten um zum auftraggeber zu kommen, sei es das Kurzstreckenticket für die Straßenbahn.

  3. Wenn Du für Unternehmer arbeitest, solltest Du, ungeachtet, dass Du vermutlich Kleinunternehmerin bist (Umsatz bis 17.500,-) für die Regelbesteuerung optieren, also die 19 % Umsatzsteuer auf Deine Rechnungen aufschlagen. Dem Kunden ist es egal, die Umsatzsteuer kann er als Vorsteuer abziehen. Aber Du gewinnst damit den Vorsteuerabzug, was Dir einen echten Gewinn bringt. Nimm mal an Du kaufst einen neuen Drucker für 119,- Euro. der kostet Dich nur 100,- Euro, weil Du die 19,- Euro als Vorsteuer abziehst.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Sandraaaaaa 
Beitragsersteller
 20.02.2015, 14:11

Danke für die schnelle Antwort – das hilft mir weiter!

Gibt es da einen Freibetrag pro Jahr, wo ich mir keine Sorgen machen muss, dass ich hinterher dafür extra Steuern zahlen muss?

410,- € pro Jahr.

Wenn ja, wieviel darf ich dazuverdienen?

Prinzipiell so viel du willst, da Einkommen nach oben nicht begrenzt wird. Für die Krankenkasse wird es dann interessant, wenn Arbeitszeit und Verdienst in etwa gleich hoch sind wie bei der Anstellung oder du ggf. Angestellte beschäftigst.

Wie müsste ich die Rechnung stellen?

Formale Anforderungen an eine Rechnung entnimmst du dem § 14 UStG.

Inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer oder kann ich das weglassen?

Wer die USt. ausweist, muss sie abführen aber nur Leute die von Haus aus regelbesteuert sind bzw. dazu optiert haben dürften Vorsteuer abziehen (§ 19 UStG). Wer sind denn deine Kunden? Andere Unternehmen oder Privatleute? Wie viel Umsatz planst du p.a.?

Muss ich das in irgendeiner Art beim Finanzamt im Vorwege abklären oder kann das dann über die jährliche Steuererklärung angegeben werden?

Eine freiberufliche Tätigkeit ist dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Ein Gewerbe ist anzumelden (meist auf dem Ordnungsamt). Ich vermag hier nicht abschließend zu beurteilen ob die Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich wäre. Du musst in jedem Fall den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.


Noch einen kurzen Exkurs ins Arbeitsrecht:

Du sagst du arbeitest hauptberuflich im gleichen Bereich (Grafik). Wenn du mit deiner Nebentätigkeit zu deinem Arbeitgeber in Konkurrenz trittst, kann er dir diese verbieten und dich bei Verstoß auch fristlos entlassen. Die Nebentätigkeit ist also auf jeden Fall anzuzeigen!

Als Selbständige dürfte es allerding schwierig werden deine wöchentliche Höchstarbeitszeit zu kontrollieren. Wenn jedoch deine Arbeitsleistung leidet kann dies zu Abmahnung und Kündigung führen....

Zur Sozialversicherung schrieb ich ja schon einen Satz.


Sandraaaaaa 
Beitragsersteller
 20.02.2015, 16:18

Wow, super erklärt – Vielen Dank!!!