Kapitalerträge und Gewinne durch Aktienanlagen relevant für GKV?

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Wenn Sie pflichtversichert sind in der GKV: Nein Wenn Sie freiwilliges Mitglied in der GKV sind: Ja

Details für freiwillig versicherte GKV Mitglieder dazu hier: http://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/Grundsaetze_Beitragsbemessung_Freiwillige__30052011.pdf


LittleArrow  02.01.2013, 00:43

So ist es leider.

KleinAnleg 
Beitragsersteller
 02.01.2013, 08:58
@LittleArrow

ich gehöre zu Gruppe 1 und frage ich dennoch, ob das "gerecht" ist.

alfalfa  02.01.2013, 17:12
@KleinAnleg

oh, im SGB V gibt es einige Arabesquen....Da kann einem nur der Kitt aus der Brille fliegen. Rationierung und Priorisierung haben längst Einzug gehalten...

KleinAnleg 
Beitragsersteller
 05.01.2013, 21:39
@alfalfa

dann werde ich das Ding mal lesen, wenn ich Zeit habe. Gut, dass meine Brille keinen Kitt mehr hat :) Und gut auch für die Versicherung, denn sonst muss sie ggf. auch noch Brillen-Ersatz-Kosten tragen (anteilig natürlich).

Hallo,

Pflichtversicherte zahlen keine Beiträge aus Zinsen, Mieteinnahmen und Aktiengewinnen. Dies gilt für alle Arbeitnehmer (Bruttoverdienst über 450 Euro monatlich), Alg-Bezieher, Alg II-Bezieher und Studenten in dr studentischen Krankenversicherung. Ebenso gilt gilt es für alle Rentner, die in der 2. Hälfte des Berufslebens mindestens 90% in der GKV-versichert waren. Nur Rentner, die längere Zeit in der PKV oder im Ausland (es gibt Ausnahmen) waren, brauchen Beiträge aus Zinsen/Aktiengewinnen zahlen.

Alle Pflichtversicherten in der GKV sind in § 5 Absatz 1 SGB V vollständig aufgelistet.

Neben diesen speziellen genannten Rentnern gibt es zwei größere Gruppen, die sich mit der Beitragspflicht von Zinseinnahmen beschäftigen sollten:

  • Arbeitslose, die keine staatlichen Leistungen beziehen

  • Selbständige, die nur durch die Zinsen/Aktiengewinne die Mindesteinnahme von 1347 bztw. 2021 Euro überschreiten (deren Einkünfte als Selbständige unter 3937 Euro liegen)

Wenn diese beiden Gruppen später eine Rente aus der gesetzlichen Renzenversicherung beziehen und nicht mehr berufstätig sind, gilt wieder die oben beschriebene Unterscheidung für Rentner.

Gruß

RHW

Wie sieht es denn aus wenn man in einem Jahr erst angestellt und dann selbständig und damit freiwillig versichert war? In meinem Fall habe Aktiengewinne zu der Zeit erwirtschaftet, als ich noch angestellt war (bis 30.09.). Bei der Berechnung der Beiträge als freiwillig versicherte Selbständige (ab 1.10.) wurden die Gewinne dennoch hinzugezogen. Ist das korrekt?