Nun, aus Sicht der Versicherung ist der Sachverhalt eindeutig. Du bist VN und VP und bekommst daher die volle Summe ausgezahlt. Die Ansprüche die der ehemalige Gatte nun geltend macht sind rein zivilrechtlicher Natur. Da bleibt ihm der Klageweg. Da du nichts weiter von weiterführenden Vereinbarungen geschrieben hast sieht das formaljuristisch für ihn nicht so positiv aus. Also ihr werdet euch entweder aussergerichtlich einig werden oder er muss klagen. Die Versicherung wird auf jeden Fall die volle Summe an Dich auszahlen.

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Nun, die interessante Information steht im Nebensatz. Nämlich die Höhe der bav. 6500€. Und es ist eine Direktversicherung und keine Pensionskasse. Je nach AVB kann man das auch kündigen um steuer- und KV frei den Vertrag zu beenden. Bitte mit dem Versicherer über die Gestaltungsrechte reden.

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Es kommt auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen an. Für ältere AVB wurden schon Leistungen bewilligt für den teilstationären Bereich. So hat das OLG Hamm durch Entscheidungen vom 23.05.1986 (NJW 1986, 2888) und vom 09.08.1989 (Az. 20 U 292/88) ausgeführt, dass eine stationäre Behandlung aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht zwingend eine vollstationäre Behandlung sein müsse. Insofern ist jetzt der Wortlaut der Versicherungsbedingungen entscheidend.

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Nun. Ersteinmal weiss die PKV von ihrer Beschäftigung? Ich vermute nicht. Das müssen Sie aktiv mitteilen! Dann endet auch zum Zeitpunkt des Statuswechsles die Zugehörigkeit zur PKV. Sie sind auf jeden Fall verpflichtet die Folgeversicherungsbescheinigung der GKV an die PKV zuzuleiten. Ein anderes Thema sind die aufgelaufenen Schulden. Die müssen Sie trotzdem noch begleichen.

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Nein, es ist ja eine personenbezogene Versicherung und eine Summenversicherung. Letzteres bedeutet, dass im Versicherungsfall die abgesicherte Summe fällig ist. Die Rechtsform oder der Switch von Angestellt zu Selbständig ist irrelevant.

Trotzdem lohnt ein Blick in die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Da fallen mir spontan folgende Punkte zur Diskussion ein:

  1. Hat man eine Obliegenheit dieses zu melden?
  2. Wie sieht die Umorganisationsklausel bei Selbständigen aus?
  3. Wie wird der Nachweis des Einkommens im Versicherungsfall erbracht?
  4. Passt die Versicherungssumme noch?
  5. Möglichkeiten der Dynamisierung bzw Nachversicherung?
  6. Wie sind Verweisbarkeiten geregelt?

Und auch nicht unrelevant. Krankentagegeld? Vorhanden?

Wenn man das nicht selber klären kann, hilft ein Makler oder gegen Honorar ein Versicherungsberater weiter.

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Nun, probieren wir es mal mit Faktennach dem Asylgesetz:

Es gibt in der untersten Stufe Geduldete bzw subsidiär Schutzbedürftige. Dieser Status dauert etwa ein Jahr an. Alle Personen die nicht Asylberechtigt sind nach den Genfer Konventionen oder dem Grundgesetz werden hier einkategorisiert.

Diese Gruppe bekommt etwa 120€ im Monat Barleistung als Taschengeld, eine Unterkunft in einem Wohnheim, Kleidung und Essen. Und auf Behandlungsschein ärztliche Versorgung.

Besteht ein Grund für die Beantragung von Asyl, so nennt sich der Status Flüchtling oder Asylberechtigte.

Diese Gruppe bekommt als Barleistung 312 Euro im Monat, ansonsten Leistungen wie oben.

Bei Anerkennung des Asylantrags beziehen diese Personen dann diesselben Leistungen wie jemand der Hartz IV bezieht. Erst auf der Stufe hat man vollen Anspruch die medizinischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Man darf schon 3-4 Jahre warten, bis eine Anerkennung des Asyls erfolgt.

Das Thema Rente ist ein separates Thema. Wer privat nicht vorgesorgt hat und gering verdient hat hat kein üppiges Aukommen. Doch durch Wohngeld etc kann man auf 900 Euro im Monat kommen.

Das sind die Fakten.

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Nun bei den Summen dürfte das nicht der Fall sein. Und ja, Eigenvorsorge hat Vorrang bevor staatliche Hilfe.

Bei den vier Kindern sollte man prüfen, ob der Anspruch auf Mütterrente, den man aktiv bei der deutschen Rentenversicherung beantragen muss greift. Falls ja, würde das pro Kind 30Euro monatliche Bruttorente bedeuten.

Hier die relevanten Informationen dazu.

http://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Gesetzliche-Rentenversicherung/muetterrente-art.html

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Nun hier einmal eine Informationsbroschüre der deutschen Rentenversicherung zur Thematik Erwerbsminderungsrente.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf?__blob=publicationFile&v=28

Ansonsten bitte im Bescheid nachsehen, ob es sich um eine befristete Rente bewilligt wurde.

Zu guter letzt müssen zum Bezug der ERM auch die versicherungstechnischen und medizinischen Bedingungen erfüllt sein. Welche das sind steht in der Informatiinsbroschüre.

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Ich vermute mal dass Sie als aktive Beamtin mit Kindern einen Beihilfesatz von 80 Prozent hatten und nunmehr als Beamtin im Ruhestand nur noch 70 Prozent haben.

Der Rest wird ja über die PKV abgedeckt. Und falls die These stimmt erklärt es den Effekt.

http://www.beihilferatgeber.de/was-wird-bezahlt/beihilfesaetze

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Was ist es für eine Rente bzw welcher Durchführungsweg? Bersicherungsförmige Lösung? Versicherungsfrei Lösung? Mit den Angaben kann man gar nichts ableiten..

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Eine zentrale Annahme der Black Schooles Formel ist die Unterstellung des europäischen Optionsmodells. Damit dürfte die Frage zum Thema Anwendbarkeit auf den amerikanischen Optiinsmarkt beantwortet sein.

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Ganz einfach. Je nach Antiengattung spare ich mir Dividendenausschüttungen die direkt Cash Flow wirksamsind. 

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Über welche Bu Rente schreibst Du? Eine private BU Rente? Oder die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?

Bei einer privaten BU Rente musst Du bei der Antragstellung nachweisen, dass Du zu mindestens 50% Deinen erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kannst. Dazu ist dann ein Antrag zu stellen (Detailregelungen bitte den allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen). 

In dem Antrag ist das Berufsbild zu beschreiben, die Kausalität zum Gesundheitszustand herzustellen und die erforderlichen Nachweise zu führen. Auf dieser Basis prüft die Gesellschaft, ob Du einen Anspruch hast oder nicht.

Anhand Deiner Angaben sind keine verbindlichen Aussagen möglich, das geht erst nach Kenntnis der Versicherungsbedingungen und der Arztbefunde.

Hier kann Dir ein Anwalt oder ein Versicherungsberater bei der Antragstellung behilflich sein.

Wenn die Gesellschaft zu dem Ergebnis kommt, dass Du Berufsunfähig im Sinne der Bedingungen bist, wird auch die Summe gezahlt, die Du versichert hast. Also in vollem Umfang.

Jetzt etwas klarer?

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Das löst sich ganz einfach auf, indem Du Dir den Begriff Tax Shield als Legaldefinition bei Wikipedia nachschlägst und Dir dann die Formel noch einmal ganz genau ansiehst.

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Es kommt drauf an. Wenn das eine Kapitalgesellschaft erstellt nein. Ist es eine natürliche Person so ist zu unterscheiden ob es künstlerisch ist oder der technische Aspekt im Vordergrund steht (dann nein). Gute Dienstleister wissen das...

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Ohne eine medizinische Begründung des Zahnarztes dass dieses der einzig medizinisch notwendige Weg ist wirst Du gar nichts bei der AOK erreichen können. Dieses Testat ist für Einigungsgespräche mit der AOK zwingend Vorsissetzung. Alternative: Privat bezahlen. Über die Rechnungshöhe solltest Du mit dem Arzt sprechen. Andere Wege sehe ich nicht, insbesonders nicht mit Rechtsanspruch. Last not least einen Arzt suchen, der auf Angst Patienten spezialisiert ist.

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Die Halbweisenrente wird bis zum 18ten Lebensjahr gezahlt, darüber hinus nur zur Zeiten einer Ausbildung. Rest siehe Vorredner. Deatils in der Bröschüre der dschen Renenersicherung. Ab Seite# 24 geht# es los. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/hinterbliebenenrente_hilfe_in_schweren_zeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=27

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Im Nachang nein, jedoch wenn erkennbar z.b. Jahresmitte dann ja.https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__41.html

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Also. Aktuell hast du einen mündlichen Arbeitsvertrag auf gesetzlicher Basis. Und selbstverständlich hast Du einen rechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch auf bezahlten Urlaub. Selbst wenn nichts schriftlich geregelt ist, stellen die gesetzlichen Regeln die Untergrenze dar, von der auch nicht zum Nachteil nachnunten abgewichen werden kann...

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