Kann mein Onkel das Testament ändern?
Als meine Tante verstorben ist, hat sie das Haus ihrem Ehemann vermacht. In Testament bin ich als nächste Erbin angegeben wenn mein Onkel stirbt. Kann er mich aus dem Testament streichen bzw. jemand anderen als nächsten Erben eintragen? Der Kontakt ist leider nach der Beerdigung meiner Tante abgebrochen.
3 Antworten
"Hat das Haus ihrem Ehemann vermacht". Wirklich im Sinne eines Vermächtnisses vermacht oder wurde der Ehemann Erbe?
Bist du als nächste Erbin im Sinn einer Ersatzerbin deines Onkels angegeben? Dann wäre diese Erbeinsetzung mittlerweile hinfällig, da der Erbfall eingetreten war und dein Onkel Erbe wurde.
Handelt es sich hingegen um ein gemeinsames Testament von Onkel und Tante und du bist als Schlusserbin angegeben, dann ist die Frage ob das Testament eine spätere Änderung der Erbfolge durch den Onkel zulässt (kann man individuell regeln). Dafür muss man aber dessen Inhalt kennen.
Es werden also noch genauere Informationen über das Testament bzw. den Erbvorgang benötigt, sonst wird dir deine Frage niemand konkret beantworten können.
Das Berliner Testament beinhaltet heute meist keine Vor- und Nacherbschaft mehr. Der überlebende Ehegatte unterliegt dann nicht den Beschränkungen eines Vollerben.
Er kann jedoch, soweit es sich um wechselbezügliche Verfügungen mit Bindungswirkung handelt, die Schlusserbfolge (also hier die Erbeinsetzung der Fragestellerin) nicht mehr ändern.
Inwieweit eine Bindungswirkung vorliegt, hängt vom Wortlaut des Testaments sowie seiner Auslegung ab. Für Zweifelsfälle gibt es besondere gesetzliche Auslegungsregeln.
Googel mal die Wort "Vorerbe, Nacherbe" und sie dir die §§ 2100 ff BGB an.
Der Erblasser kann den Nachlass in der zeitlichen Nutzung aufteilen. Zu diesem Zweck gibt es das Institut der Vor- bzw. Nacherbschaft (§ 2100 BGB). zweimal beerbt, d.h. der Nachlass wird auch mehrfach versteuert.
Der Vorerbe ist im Interesse des Nacherben in seiner Verfügungsmöglichkeit beschränkt. Verfügungen über Grundstücke, unentgeltliche Verfügungen sowie Zwangsverfügungen von Eigengläubigern des Vorerben sind in der Regel unwirksam, wenn sie den Nacherben benachteiligen. Außerdem kann der Nacherbe verschiedene Rechte gegen den Vorerben geltend machen, die der Kontrolle und Sicherung des Nachlasses dienen. Teilweise kann der Erblasser aber die Position des Vorerben stärken, indem er eine sog. „befreite Vorerbschaft“ anordnet. Geschützt wird der Nacherbe jedoch in jedem Fall durch das Institut der Mittelsurrogation: Danach gehört auch all das zur Erbschaft, was mit Mitteln aus dem Nachlass erworben wurde.