Wie war denn die Erbfolge nach Deiner Mutter? Für den Erbfall warst Du ja als Kind gesetzliche Erbin. Hatte Deine Mutter Deinen Stiefvater als Alleinerben eingesetzt (sehr üblich unter Ehegatten), hättest Du als Kind einen Pflichtteil, den Du gegenüber Deinem Stiefvater geltend machen kannst.
Wenn die Mutter in Deutschland und das Kind in der Schweiz lebt, ist vermutlich deutsches Erbrecht einschlägig. Und nach deutschem Erbrecht können Kinder - ob ehelich oder nichtehelich - per Testament enterbt werden. Dann bleibt dem Kind der Pflichtteil.
Eigentlich würde man hier zunächst an eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt denken. Dann bleibt der Vater zumindest hinsichtlich der Nutzung der Chef und der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs vermindert die Schenkungsteuerlast.
Will der Vater noch mehr (Verfügungs-)Befungisse behalten, kann er die Immobilie in eine Gesellschaft (Familienpool) packen und den Kindern Gesellschaftsanteile in Höhe der Freibeträge schenken - ggf. in Kombination mit Nießbrauchsvorbehalt.
Gab es eine Verpflichtung des Verstorbenen zur Zahlung der monatlichen Beiträge an den Bruder?
Den Erbschein bekommt nur der Erbe (also die Mutter als testamentarische Alleinerbin), soweit sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt.
Ob man seinen Pflichtteilsanspruch (in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils) einfordert, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn man beim Berliner Testament auch als Schlusserbe eingesetzt ist und der überlebende Elternteil das Testament nicht mehr ändern kann (Bindungswirkung), mag auch ein Abwarten des zweiten Erbfalls in Betracht kommen.
Der Pflichtteilsanspruch hat jedenfalls den Vorteil, dass man mit ihm schnell zu Geld kommt - im Vergleich zur drohenden Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mit "feindlichen" Geschwistern beim Versterben der Mutter.
Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs geht es zunächst darum Auskunft über den Nachlass - einschließlich einer Bewertung des Grundstücks - sowie über Vorschenkungen (insbesondere an die Geschwister) zu bekommen.
Ausführlich hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/pflichtteil-enterbung-beratung-und-vertretung/pflichtteil-durchsetzung-von-pflichtteilsanspruechen-bei-enterbung.html
Den Pflichtteil darf man zumindest außergerichtlich grundsätzlich auch ohne Anwalt einfordern. Dürfte aber grundsätzlich für einen Laien zu komplex sein. Da der Aufwand für einen Rechtsanwalt aber gut abschätzbar ist und im Zweifel am Ende ja auch Geld herauskommt, sollte man versuchen, mit einem im Erbrecht versierten Anwalt gute Konditionen im Hinblick auf das Honorar auszuhandeln.
In diesem Fall setzt man die Tochter als Alleinerbin ein und belastet sie mit Barvermächtnissen zugunsten der Freunde. Auf ein quotale Aufteilung würde ich aus Gründen der Vereinfachung verzichten. Lieber mit konkreten Beträgen bei den Vermächtnissen arbeiten.
Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten ohne Gegenleistung (die nicht als Unterhaltszahlungen zu werten sind) lösen regelmäßig Pflichtteilsergänzungsansprüche enterbter Pflichtteilsberechtigter gegen den Erben aus. Für die Pflichtteilsberechnung wird dann der Wert der Schenkung ganz oder zum Teil (zeitliche Abschichtung) fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet.
Hier klingt es aber so, als ob der Sohn nicht enterbt, sondern Miterbe in Höhe seines Pflichtteils geworden ist. Da ist erst mal abzuwarten, wie der Sohn agiert...
Zu beachten ist, dass die 10-Jahres-Frist des § 2325 III BGB bei der Schenkung womöglich gar nicht in Gang gesetzt wurde, da der Schenker sich umfangreiche Nutzungsrechte vorbehalten hat (und damit quasi wirtschaftlich Eigentümer geblieben ist).
Unter "normalen" Umständen wird der Erbe natürlich versuchen, die Immobilie für den bestmöglichen Preis zu veräußern. Dann dürfte der Verkaufspreis regelmäßig dem Verkehrswert entsprechen.
Haben die Pflichtteilsberechtigten jedoch den begründeten Verdacht, der Markt hätte auch einen höheren Verkaufspreis hergegeben, sollten sie ihre Wertermittlungsansprüche geltend machen. Dann wird regelmäßig ein Wertgutachten eingeholt. Die damit verbundenen Verzögerungen bei der Erfüllung (Auszahlung in Geld) der Pflichtteilsansprüche muss man dann hinnehmen.
Alles Wichtige rund um den Pflichtteil bei Immobilien haben meine Kollegen hier zusammengeschrieben: https://www.rosepartner.de/pflichtteil-immobilie-bewertung.html
Ganz anders wäre der Fall übrigens zu beurteilen, wenn vom Fragesteller mit "Pflichtteilserben" Personen gemeint waren, die als Erben eingesetzt wurden, jedoch nur in Höhe ihres Pflichtteils (oft eine Frage der Testamentsauslegung). Dann bestünde eine Erbengemeinschaft und es müssten tatsächlich alle Erben (unabhängig von der Höhe der Erbquote) am Verkauf der Immobilie mitwirken.
Das kommt darauf an, was beim Versterben der Mutter noch als Nachlass vorhanden ist und wie dieser gemäß gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge verteilt wird.
Gegebenenfalls gibt es Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche, deren Höhe jedoch davon abhängen, wie viel Zeit zwischen Schenkung und Erbfall liegen.
Ausführlicher hier: https://www.rosepartner.de/pflichtteilsergaenzungsanspruch.html
Die beschenkten Kinder können Miteigentümer oder auch Mitgesellschafter z.B. an einer GbR oder KG mit den Immobilien als Gesellschaftsvermögen werden. Jede Gemeinschaft kann wieder aufgelöst und die Immobilien neue zugeordnet werden. Aus Schenkungsteuersicht ist dieser zweite Schritt aber häufig riskant, wenn etwa das eine Kind am Ende wirtschaftlich mehr als das andere erhält. Zwischen Geschwistern gelten nicht die hohen Freibeträge und niedrigen Steuersätze wie bei Schenkungen von Eltern an Kinder.
Der Erwerb ist insoweit unproblematisch. Allein in der Übernahme der Tilgung nur durch einen Käufer/Eigentümer ist gegebenenfalls schenkungsteuerrelevant.
Die Berichtigung des Grundbuchs im Todesfall kann beim Grundbuchamt entweder mit Erbschein oder notariellem Testament mit Eröffnungsprotokoll veranlasst werden:
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__35.html
Der Schuldner wechselt grundsätzlich nur, wenn die Bank dem zustimmt.
Soweit es sich um einen "Hof" im Sinne der Höfeordnung handelt (gilt in den nordwestdeutschen Bundesländern), sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten.
Siehe insbesondere: § 415 BGB und § 17 HöfeO
Mit der Scheidung verliert der Ex sein gesetzliches Ehegattenerbrecht.
Ein Ehegattentestament zu seinen Gunsten (z.B. "Berliner Testament") wird im Zweifel mit der Scheidung unwirksam - sollte aber zur Sicherheit ausdrücklich widerrufen werden.
Und wer auf Nummer sicher gehen will, sollte zusätzlich noch über ein Geschiedenentestament nachdenken.
Kann man hier nachlesen: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/erbrecht-bei-scheidung-patchwork.html
Freibeträge gibt es jeweils vom Onkel und der Tante - also 2x 20.000 Euro. Nach Ablauf von 10 Jahren stehen die Freibeträge erneut zur Verfügung.
Einen Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers gibt es ebensowenig wie eine Pflicht, den Nachlass für Erben zu erhalten.
Wenn der Erblasser jedoch innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Versterben Vermögen verschenkt, kann dies beim Erbfall zu sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.
So ist es zumindest nach deutschem Erbrecht. Lebt und verstirbt der Vater in Polen, wäre wohl polnisches Erbrecht anwendbar, da die EU-Erbrechtsverordnung für die Frage des anwendbaren Erbrechts auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abstellt. Da lohnt dann ein Blick in das polnische Pflichtteilsrecht.
Die Kinder sind die gesetzlichen Erben der verwitweten Mutter (zu gleichen Teilen). Die Mutter kann aber durch Testament in die Erbfolge eingreifen und z.B. einzelne Kinder enterben.
Was in diesen Konstellationen häufig übersehen wird: Derjenige Miterbe der Erbengemeinschaft, der die Nachlassimmobilie allein nutzt, muss den anderen Erben dafür eine Nutzungsentschädigung zahlen. Die orientiert sich an der ortsüblichen Miete für ein vergleichbares Haus.
Mehr dazu, und wie man eine Erbengemeinschaft mit Immobilien auflösen kann, haben meine Kollegen hier im Netz zusammengefasst: https://www.rosepartner.de/erbengemeinschaft-immobilie-haus-wohnung.html
Mit der Adoption erlischt die erbrechtliche Bindung zu den leiblichen Eltern (und damit auch zum Rest der leiblichen Familie). Gilt nur für die Adoption Minderjähriger, aber dass scheint ja hier der Fall zu sein.
Hier nachzulesen (am Ende): https://www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name/adoption.html