Gab es eine Verpflichtung des Verstorbenen zur Zahlung der monatlichen Beiträge an den Bruder?
Der Erwerb ist insoweit unproblematisch. Allein in der Übernahme der Tilgung nur durch einen Käufer/Eigentümer ist gegebenenfalls schenkungsteuerrelevant.
Freibeträge gibt es jeweils vom Onkel und der Tante - also 2x 20.000 Euro. Nach Ablauf von 10 Jahren stehen die Freibeträge erneut zur Verfügung.
Die 100.000 Euro Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert stellen eine Schenkung da. In Betracht kommt eine Ausgleichungspflicht gem. § 2050 bzw. 2052 BGB, falls beide Kinder erben. Wird der Hauskäufer/Beschenkte später Alleinerbe, kommen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht (§ 2325 BGB). Letztere verringern sich sukzessive und verschwinden nach 10 Jahren.
Wenn Ihre Eltern das Eigentum an der Immobilie Ihrer Schwester übertragen haben, gehört es nicht mehr zum Nachlass ihrer Eltern.
Erfolgte die Übertragung durch Schenkung (fehlende oder zu geringe Gegenleistung) kommen beim Erbfall möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht. Das hängt u.a. davon ab,
- was Sie tatsächlich erben,
- wie lange die Schenkung her ist und
- welche konkreten Regelungen im Schenkungsvertrag getroffen wurden.
Mehr Infos hier: www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/pflichtteil-enterbung-beratung-und-vertretung/pflichtteil-reduzierung-schenkung-verzicht.html
Hauseigentum und Mieteinnahmen gehen bereits mit dem Erbfall (Tod) auf den bzw. die Erben über. Die Testamentseröffnung hat diesbezüglich keine Bedeutung.
Die von Ihnen genannte Formulierung im Testament ist missverständlich, da man kein "Haus erben" kann. Es könnte sich um eine Erbengemeinschaft mit Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnissen handeln, oder aber auch um einen Alleinerben und Vermächtnisnehmer (die Geschwister). Insoweit müsste das Testament ausgelegt werden.
Für das Depot und die Zinseinnahmen gilt das Gleiche.