50 % Erbin verstorben?
Es gibt ein Testament meiner Eltern in welchem das Haus zu 50 % an mich und zu 50% an meine Schwester gegangen wäre. Meine Schwester ist verstorben, hat aber einen Sohn. Dieser Sohn ist im Testament nicht als Nacherbe benannt.
Frage 1: wieviel bekommt der Sohn von den 50 % "Hausanteil".
Das übrigbleibende Geldvermögen dürfte laut Testament nur für Pflege und Erhaltung des Hauses verwendet werden. Die jeweiligen Maßnahmen wären mit der Schwester abzustimmen gewesen. Geht aber ja nicht. Geht dann diese "Abstimmungsmacht" an den Sohn über ?
Hinweis: beide Eltern leben noch; die Frage soll klären ob das Testament zu ändern ist.
Vielen Dank im Vorraus !
4 Antworten
Der Sohn der Schwester ist der natürliche, gesetzliche Erbe anstelle Deiner verstorbenen Schwester.
Ob Handlungsbedarf besteht, richtet sich nach dem genauen Wortlaut des Testaments, z. B. ob dort eine Regelung für den Fall getroffen ist, wenn einer der Erben vor dem Erbfall verstirbt.
Das übrigbleibende Geldvermögen dürfte laut Testament nur für Pflege und Erhaltung des Hauses verwendet werden. Die jeweiligen Maßnahmen wären mit der Schwester abzustimmen gewesen
Im Erbfall, oder schon davor? Leben die Eltern im Haus und haben noch keinen Pflegebedarf?
Gibt es eine Regelung für den Fall der Pflege?
Solche Dinge könnten in einem neuen Testament geregelt werden.
Der Sohn der Schwester muss im Testament der Eltern ja auch nicht als Nacherbe angegeben werden.
Der Sohn ist laut Gesetz Erbe von Deiner Schwester, bekommt dann also anstelle von Deiner Schwester die 50%.
"Wer erbt wenn der im Testament genannte verstorben ist?
Hatte der Erblasser also beispielsweise in seinem Testament seinen Sohn als alleinigen Erben benannt und ist der Sohn vorverstorben, dann haben die Kinder des Sohnes und Enkelkinder des Erblassers berechtigte Aussichten, die Erbschaft zu erhalten."
Die Kinder deiner Schwester treten anstelle ihres Erbes ein. Wenn er also alleinerbe ist, bekommt er die 50%.
Nachkommen 1.Grades (Kinder - egal ob leiblich oder adoptiert) treten an die Stelle des bereits verstorbenen Erben