Kann man Immobilien-Kaufvertrag kündigen??? Gibt es eine gesetzliche Regelung?
Die Verkäufer (Erbengemeinschaft) sind sich nach Abschluss des Vertrages nicht mehr einig und verhindern wissentlich eine weitere Abwicklung, bzw Schlüsselübergabe. Vertraglich ist kein Übergabetermin festgesetzt. Können wir vom Vertrag zurücktreten?
7 Antworten
wie schon demosthenes sagt, aus dem Vertrag kommen sie nicht mehr heraus, außer man einigt sich GÜTLICH auf eine Rückabwicklung des Kaufes. Die Nebenkosten werden dabei allerdings trotzdem fällig (Notariatsgebühren; evt. Maklerkosten). Die Grunderwerbssteuer würde nicht anfallen, falls der Kauf Grundbuchlich noch nicht vollzogen ist (lediglich Auflassungsvormerkung). Der Verkäufer Ihnen also nicht das Eigentum am Anwesen verschafft hat.
wie sie wohl selbst bemerkt haben würde ein vertraglich festgelegter Übergabetermin helfen, aber auch so hilft dann nur noch der Gerichtsweg, sollte es zu keiner gütlichen Einigung bezüglich der Rückabwicklung kommen. Die Kosten dafür wären allerdings erheblich.
Üblicherweise nehmen wir in einen Notarvertrag Klauseln für solche Fälle auf, wie die Kosten verteilt werden im Falle einer Rückabwicklung
Werbung durch Support gelöscht
Vielleicht interessant für alle die vor gleichen oder ähnlichen Problemen stehen: Immobilienkaufverträge vor Unterzeichnung immer fachmännisch prüfen lassen! Es können sich Fallstricke oder Lücken im Vertrag befinden. In meinem Fall war es leider so. Zum Glück habe ich meinen Vertrag vor Unterzeichnung hier von einem Fachanwalt prüfen lassen: https://www.yourxpert.de/immobilienkaufvertrag-pruefen.
Der Anwalt hat meinen Vertrag angepasst und mich kompetent beraten.
Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags gibt es keine weiteren, kommerziell relevanten Schritte mehr. Der Grundbucheintrag ist veranlasst. Die Immobilie geht in Deinen Besitz über. Schlüssel sind auszuhändigen, ggf. unter Androhung gerichtlicher Schritte.
Warum solltest Du von dem Kaufvertrag zurücktreten wollen? Das geht nur, wenn alle Beteiligten einer Aufhebung zustimmen, was jedoch mit Notarskosten wieder verbunden sein wird.
Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags gibt es keine weiteren, kommerziell relevanten Schritte mehr. Der Grundbucheintrag ist veranlasst. Die Immobilie geht in Deinen Besitz über. Schlüssel sind auszuhändigen, ggf. unter Androhung gerichtlicher Schritte.
Warum solltest Du von dem Kaufvertrag zurücktreten wollen? Das geht nur, wenn alle Beteiligten einer Aufhebung zustimmen, was jedoch mit Notarskosten wieder verbunden sein wird.
Das spielt keine Rolle. Wenn der notarielle Kaufvertrag als gemeinsame Willensbekundung von Käufern und Verkäufern geschlossen ist, dann gibt es hier keinen Weg zurück. Das Vormundschaftsgericht mag prüfen, aber der Vertrag ist nur dann nichtig, wenn es feststellt, daß der Verkehrswert massiv unterschritten wurde. Im anderen Fall ist der Vertrag rechtsgültig und Grundbucheintragungen werden nach Entrichtung des Kaufpreises ausgeführt.
Wenn Du begründeten Zweifel an der Korrektheit der Vorgehensweise hast, kannst Du dies dem Vormundschaftsgericht mitteilen und um eine Frist für die Klärung bitten. Letztendlich geht es ja auch um die zeitliche Planung der Entrichtung des Kaufpreises.
Hallo, wenn Reden nichts mehr nützt, dann kommt die Keule zum Einsatz. Du hast Dich zur Zwangsvollstreckung in Dein gesamtes Vermögen für die Zahlung des Kaufpreises verpflichtet und der Verkäufer muss Dir das Eigentum an der Immobilie verschaffen (auch mit Zwangsvollstreckung). Daher solltest Du Dich mit einem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen, um zu prüfen, ob der hier etwas machen kann. Wenn Du keinen engagierten Gerichtsvollzieher findest, melde Dich einfach noch mal bei mir. Ich kenne da einen: http://www.stefanschulze.info
Zur Bezahlung des Kaufpreises ist es ja leider noch nicht gekommen. Zwei der Erben sind noch minderjährig. Das Vormundschaftsgericht muss erst prüfen, ob die Immobilie auch wirklich nicht unter Verkehrswert verkauft wurde oder wird. Dieser Vorgang wird von dem Vormund oder den anderen Parteien irgendwie "gestört"....