Kann ich kündigen wenn mein Vermieter im Urlaub ist?
Hallo, ich will aus meiner Wohnung so schnell wie möglich raus. Mein Vermieter ist aber gerade im Urlaub (und bleibt da auch noch fast 3 Wochen). Wenn ich jetzt heute die Kündigung abschicke, wann zählt das dann? Ab dem Zeitpunkt wo er es zur Kenntnis nimmt wenn er wieder zurück ist? Muss ich mir bei der Post irgendwie das Datum bestätigen lassen, also per Einschreiben oder so?
Danke
5 Antworten
wenn du die normale gesetzliche Kündigung nimmst, dann muss diese am 3. Werktag eines Monats ankommen, damit du am Ende des übernächsten Monats raus bist.
Nachdem du das im März nicht mehr hinbekommst, ausser du kannst das Schreiben heute in seinen Briefkasten werfen, dann spielt es keine Rolle, ob er noch 3 Wochen in Urlaub ist. Er kommt damit um den 24.03. aus dem Urlaub zurück und dann hast du bis zum 3. Werktag im April Zeit, eine Kündigung einzureichen.
Eigentlich ist auch der Vermieter verpflichtet, dass er sich um seine Post kümmert. Damit könnte dir das egal sein, wo er ist. Aber sicherlich können daraus Probleme entstehen, denn ein Einschreiben wird mglw. nicht abgeholt.
Am sichersten ist ein Einschreiben mit Rückschein. In deinem Falle würde ich ein Einwurfeinschreiben versenden und mit der Post die Nachweisbarkeit klären. Üblicherweise geht das über eine Tracking-ID, mit der du verfolgen kannst, wo die Post im Moment ist. Und damit könntest du auch beweisen, wann der Einwurf erfolgte. Verlierst du diese ID, kann auch die Post keine Auskunft erteilen, wenn das Schreiben eingeworfen wurde.
Alternativen wie Fax, Anrufe auf Anrufbeantworter, SMS etc. haben - wenn es hart auf hart kommen sollte - keine Gültigkeit.
Ich sehe, dass du sicher per Ende Juni aus dem Vertrag rauskommst.
Ich darf ergänzen: Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Kündigung durch den Mieter bestand, ist unter Zugrundelegungen "gewöhnlicher" Verhältnisse zu beurteilen. Auf Hindernisse aus seinem Bereich kann sich der Empfänger nicht berufen, da er diesen durch geeignete Vorkehrungen begegnen kann und muss. Ist der Empfänger (z.B. Vermieter) wegen Urlaub, Krankheit, Haft oder sonstiger Ortsabwesenheit nicht in der Lage, vom Inhalt der ihm übermittelten Erklärung (Kündigung des Mietvertrages) Kenntnis zu nehmen, so steht das dem Zugang nicht entgegen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen, wie Briefkasten, Postfach, Email-Postfach und Anrufbeantworter (Komm. zu § 130 BGB Palandt 71. Aufl. 2012)
Wenn du es per Einschreiben versendest, wird das logischerweise zurückkommen. Einwurfeinschreiben wäre die zugehende Alternative.
Ein Brief geht nach Gesetz am dritten Tag nachdem du ihn bei der Post eingeworfen hast zu. Der Nachweis liegt bei dir. Er ist dafür verantwortlich, dass Post an ihn auch dann ankommt, wenn er krank, tot oder in Urlaub ist. http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html
Nur fällt, wenn so eine Frage am 2. eines Monats mit dem Hinweis auf die Post reingestellt wird natürlich auf, dass es schon ein komischer Vertrag sein muss, bei dem das überhaupt eine Rolle spielt. So du die Kündigung nicht mit Zeugen heute direkt zustellen oder im Postkasten einwerfen kannst, erfolgt die Kündigung zu spät, als dass dieser Monat mit berücksichtigt würde.
Einfaches Einschreiben sollte ausreichend sein, denn bei Einschreiben - Übergabe persönlich oder mit Rückschein hast Du das Problem, dass sie nicht fristgerecht zugestellt werden kann und nach der Wartezeit von 7 Tagen an dich zurück geht.
Ein Blick ins BGB § 573c Abs. 1 hilft weiter: "Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.". Den nächsten Kündigungstermin erreichst Du zum 30.06.2012, wenn die Kündigung dem Vermieter spätestens am 4. April zugegangen ist.
Natürlich kannst Du schon jetzt kündigen, aber Deine Kündigung ist zugangsbedürftig. Es zählt nicht das Datum des Poststempels auf dem Umschlag, sondern der Zugang beim Vermieter (egal, ob der krank oder in Urlaub oder auf Dienstreise ist). Diesen Zugang nachzuweisen ist nicht einfach, weil es einige Hindernisse geben kann, wie dieser Link zeigt:
https://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Einschreiben-Einschreiben--19825-19825/
Das Einschreiben mit Rückschein ist dann problematisch, wenn es vom Vermieter einfach nicht abgeholt wird. Mir erscheint trotz gewisser Bedenken das Einwurf-Einschreiben die sichere Methode, wenn Du es nicht auf den letzten Drücker absendest. Gehe gleich in den nächsten Tagen zur Post.