Zählt das Datum der Ausführung der Überweisung oder nur das des Eingangs beim Empfänger?
Bei einer Überweisungsdeadline zählt da das Datum der Ausführung der Überweisung oder nur das Datum an dem die Überweisung beim Empfänger ankommt wenn man es von der rechtlichen Seite betrachtet?
2 Antworten
Es zählt nach neuester Rechtslage das Eingangsdatum. Die neue EU-Zahlungsverzugsrichtlinie regelt dies.
Im Rahmen der Payment Services Directive und der Einführung von SEPA besteht die Anforderung, daß Überweisungen derzeit innerhalb von max. 3 Bankarbeitstagen, ab dem 1.1.2012 innerhalb von max. 1 Bankarbeitstag auszuführen sind. Ab 2012 kann also davon ausgegangen werden, daß eine SEPA-Überweisung am gleichen Tag (bzw. nach Annahmeschluß am nächsten Bankarbeitstag) ausgeführt wird und dann maximal am darauf folgenden Bankarbeitstag auf dem Zielkonto verbucht wird.
Überweist man drei Bankarbeitstage vor dem Fälligkeitsdatum, so kann man nach heutiger Lage ausgehen, daß der Betrag beim Empfänger fristgerecht eintrifft.
Sollten die involvierten Banken länger als drei Arbeitstage für die Überweisung benötigen oder der Empfänger ein paar Tage, um den Erhalt zu erkennen, ist dies außerhalb des Einflussbereichs des Überweisers, d.h. die Fristeinhaltung der Zahlung ist damit dennoch gewahrt.
Es zählt immer das Datum, wann eine Sache tatsächlich bezahlt ist und das ist das Eingangsdatum, also dann, wenn die Summe tatsächlich auf dem Konto des Empfängers verfügbar ist.