Welches Datum gibt man am besten bei der Einrichtung eines Dauerauftrages für die Miete an?
Ich richte gerade einen Dauerauftrag für die Überweisung meiner Miete ein. Welches Datum sollte man da am besten angeben, wenn das Geld am 3. Werktag eines Monats eintreffen soll? Reicht eine Überweisung am 1. des Monats? Zählt ein Samstag dabei als Werktag?
2 Antworten
Ich würde es davon abhängig machen, wann deine Gehaltszahlungen auf dem Konto eintreffen. Wenn du am Monatsende noch genug Geld auf dem Konto hast, kannst du sicherheitshalber auch einen Tag früher die Miete überweisen lassen. Der Samstag zählt nicht als Werktag bei der Überweisung der Miete, da die Banken an diesem Tag nichts buchen.
Ich stand gerade vor derselben Frage. Entscheidend ist zunächst, was im Mietvertrag vereinbart ist. Bei mir wurde ein Muster-Mietvertrag von Haus & Grund verwendet, in dem sinngemäß steht: Die Miete ist zum 3. Werktag des Kalendermonats zu zahlen, maßgeblich ist der Eingang auf dem Vermieterkonto.
Meiner bescheidenen Meinung nach sollte man in diesem Fall den Online-Dauerauftrag vorsorglich am 1. des Monats aufgeben, und zwar bis Überweisungs-Annahmeschluss der jeweiligen Mieterbank. Warum? Angenommen, der 1. ist ein Freitag. Dann müsste das Geld am Montag da sein, weil der Sonntag nicht als Werktag zählt (§ 193 BGB), der Samstag aber schon. In § 193 BGB steht zwar zum Samstag das glatte Gegenteil, der Bundesgerichtshof setzt sich aber darüber hinweg (BGH VIII ZR 206/04), weil heutzutage an Samstagen meist gearbeitet werde (ob der BGH das auch auf sich selbst bezieht?). Zwar ging es in dem Fall um den Zugang einer Kündigung, und die Post arbeitet ja samstags im Gegensatz zu Banken tatsächlich, so dass man argumentieren könnte, die Entscheidung sei nicht einschlägig. Trotzdem ist es nicht unriskant, gegen eine BGH-Entscheidung anzustinken. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch daran, dass ein zweimaliger Mietverzug in Folge ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB). Die Bank muss jedenfalls Online-Überweisungen in Euro und innerhalb Deutschlands spätestens am folgenden Bankarbeitstag gutschreiben (§§ 675s, t BGB). Dabei ist noch zu beachten, dass viele Banken bereits um 12, 14 oder 16 Uhr Annahmeschluss für Überweisungen haben. Da nun die Bank samstags keine Überweisungen bearbeitet, der Tag aber beim BGH - wohl - als Werktag zählt, müsste die Überweisung somit am Freitag, also dem 1., zur je nach Bank pünktlichen Tageszeit rausgehen.
Es bleibt theoretisch ein Restrisiko, wenn die Bank an weiteren Werktagen nicht arbeitet (z.B. wegen eines Landes-Feiertags) oder sich solche Tage gar verketten. Gegen solche Einzelfälle kann man aber meiner Ansicht nach wenig machen, wenn man zweckmäßigerweise einen Dauerauftrag einrichten will. Denn sonst müsste man die Überweisung ja vorsorglich ewig vordatieren.
Viele Grüße - Jonas (Rechtsreferendar)