Kann ein Bauzwang auf ein unbebautes Grundstück durch eine Schenkung an ein Kind aufgehoben werden?
3 Antworten
Der Sachverhalt ist etwas dünn, aber mal die grundsätzliche Aussage:
Der Beschenkte ist bezüglich des geschenkten Guts der Gesamtrechtsnachfolger des Schenkenden.
Damit hat er alle Verpflichtungen zu erfüllen die an das Eigentum des Grundstücks gebunden sind.
Das kann ich nicht sagen, weil ich den Fall nicht kenne.
Woraus resultiert der Bauzwang?
Weil ein abgebranntes Gebäude ersetzt werden soll, wegen einer Verpflichtugn aus einem versicherungsvertrag?
Wegen der Erfüllung des örtlichen Bebauungsplans?
Aus einem sonstigen Grund?
Wenn die Bebauungspflicht an das gRundstück gekoppelt ist, muss das auch im Kaufvertrag genannt werden, weil das sogar eine wertmindernde Eigenschaft ist, denn es schränkt die Nutzungsmöglichkeiten ein.
Du hast also ein Grundstück von der Gemeinde gekauft mit der vertraglich vereinbarten Auflage, darauf innerhalb von 2 Jahren ein Haus zu bauen.
Ich glaube nicht, daß da im Kaufvertrag keine Sanktionen für den Fall stehen, daß Du nicht baust und diese Sanktionen könntest Du nicht einfach durch Weitergabe des Grundstücks abschütteln.
Ist Dir nicht bewusst, dass es Bauzwang aus den unterschiedlichsten rechtlichen Gesichtspunkten geben kann?
Du wirfst hier einen Sachverhaltsbrocken hin und erwartest dann wirklich eine Antwort?
Nun gut: Kann oder auch nicht. Eher aber, auch nicht.
Kann sein. Ich hatte das hier auch in meinem Wohngebiet, das die Käufer verpflichtet wurden innerhalb von 2 Jahren zu Bauen. Eine Käuferin, meine Nachbarin, hat weiterverkauft. Die neuen Eigentümer (Schwiegersohn und Tochter) hatten dann wieder 2 Jahre Zeit zu bauen. Generell aufgehoben ist der Bauzwang dann sicherlich nicht, nur die Frist startet neu. Die hatte die Post von der Gemeinde als Verkäuferin schon im Hause, wg Rückgabe.
Und wie wäre es, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück innerhalb der Frist für den Bauzwang (zwei Jahre) an sein Kind verkauft ? Übernimmt dann das Kind ebenfalls alle rechtlichen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kaufvertrag für das Grundstück und unterliegt dann somit ebenfalls dem Bauzwang ?