100.000€ an Kind überweisen?
Hallo durch einen Verkauf einer Wohnung habe ich einen größeren Geldbetrag erhalten. Da ich selbst gut im Leben stehe und ich auf das Geld nicht angewiesen bin, möchte ich das Geld an mein Kind (bereits volljährig) überweisen, damit dadurch ein Haus/- Wohnungskauf oder andere Wünsche und oder Investments leichter bewerkstelligt werden können.
Wird dies automatisch als vorgezogenes Erbe / Schenkung angesehen?
Muss dies beim Finanzamt gemeldet werden (Bei mir und oder bei meinem Kind)? Wird dies dann von den 400.000€ Schenkungsfreibetrag abgezogen?
Laut § 3 GWG müssen Banken bei Beträgen über 15.000€ Überweisungen wegen Geldwäsche prüfen. Ist ein monatliches Taschengeld unter 15.000€ eine legale Variante?
2 Antworten
Die Überweisung wäre (auch ohne zusätzlichen Vertrag) als unentgeltliche Zuwendung ohne anderweitigen Rechtsgrund (wie zB Entlohnung) eine grds. steuerpflichtige Geldschenkung, die dem FA des Beschenkten angezeigt und ggf. versteuert werden muss. Innerhalb von 10 Jahren werden alle Schenkungen zusammengerechnet, bis der Freibetrag aufgebraucht ist. Ab dann greift die Besteuerung beim Beschenkten, wenn nicht der Schenker die Steuer zusätzlich übernonmmen hat. Es empfiehlt sich, die Schenkung als zweckgebunden für einen konkreten Grundstückserwerb vorzunehmen, weil dann die niedrigere steuerliche Bewertung des Grund- (statt Kapital-)vermögens eingreift. Bei mehreren Kindern empfielt es sich zur Gleichbehandlung ggf. auch, sofort mit der Schenkung eine Anrechnung auf Erb-und Pflichtteil zu bestimmen, weil die Schenkung sonst zusätzlich zugewandt sein könnte. Ein steuerbefreites Gelegenheitsgeschenk dürfte auch bei guten Vermögensverhältnissen nicht üblich sein. Ein ebenfalls steuerbefreiter, über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus gehender lfd. Zusatzunterhalt im Sinne einer hohen "Taschengeldrate" an ein Kind (von mehreren?) wird wahrscheinlich zu Argumentationsschwierigkeiten gegenüber dem FA führen, weil es hierfür u.a. eines "Bedarfs" des Kindes bedarf und keine verdeckte stpfl. Vorwegnahme der Erbfolge vorliegen darf. Viel Erfolg!
Ich wär gern dein Kind, darf ich? :-)
Um den ganzen Schmuh zu umgehen, mach es do so, indem du kleinere Häppchen überweist. Oder besser, lege es gewinnbringend an und schließe einen Vertrag ab, dein Kind als Haupt"xxx"nehmer