Kann der Vermieter nachträglich den Zahlungszeitpunkt ändern?
Ein Bekannter hat vor kurzem eine Email seines Vermieters bekommen, der ihn bittet, ab der nächsten anstehenden Miete bis spätestens zum Monatsersten überwiesen zu haben. Bisher waren die ersten drei Werktage des Monats als Zahlungsziel angegeben. Muss er sich an die neue Bitte des Vermieters halten oder kann er auf den Mietvertrag pochen?
3 Antworten
Das wäre eine einseitige Vertragsänderung, muss man nicht akzeptieren.
Der Mietvertrag zählt. Das E-Mail ist nicht rechtsverbindlich und könnte ignoriert werden.
Aber es ist ein interessanter Verhandlungspunkt, denn der Mieter würde nicht viel aufgeben, wenn er eher zahlt (der neue SEPA-Zahlungsverkehr machts möglich) und dafür vielleicht einen anderen Vorteil heraushandelt.
Gesetzliche Regelung
Seit dem 01.09.2001 ist gesetzlich bestimmt, dass der Mieter die vereinbarte Miete zu Beginn des vereinbarten Zeitabschnittes (in der Regel des Monats), spätestens aber bis zum 3. Werktag zu zahlen hat. Einer Vereinbarung im Mietvertrag bedarf es daher nur zu der monatlichen Fälligkeit. Diese Regelung stellt eine gesetzliche Fälligkeitsbestimmung dar, was zur Folge hat, dass der Mieter am 4. Werktag des Monats mit der Mietzahlung in Verzug gerät. Einer besonderen Mahnung oder Aufforderung bedarf es dazu nicht.
Zahlung der Miete bedeutet, dass diese bis zum 3. Werktag beim Vermieter eingegangen sein muss. Für ein Verschulden der Bank haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter, hat aber einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank, wenn diese die Verzögerung verschuldet hat.
Fazit: Den Vermieter schriftlich mit Einschreiben und Rückschein auf die Gesetzelage hinweisen, sowie feststellen, dass seine Meinung, die er als e-mail dem Mieter mitgeteilt hat, rechtsunwirksam ist.
Ein evtl. Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter würde vor Gericht kläglich scheitern, allerdings es muss sichergestellt sein, dass die Miete immer pünktlich am 3.Werktag auf dem Konto des Vermieters eingeht!