Kaminofen in Eigentumswohnung aufstellen

3 Antworten

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Gehört das Haus einer Stiftung oder bist du Eigentümer? Du schreibst beides. Irgendwas dazwischen wäre Erbpacht.

Bestimmen die drei Eigentümer den Hausverwalter oder die Stiftung?

Du hast - je nachdem - verschiedene Ansprechpartner. Wenn Ihr Eigentümer seid, führt dein Weg über die anderen beiden Eigentümer. Wenn die gegen den Ofen sind, kannst du auch die Hausverwaltung nicht ersetzen.

Wenn das Haus einer Stiftung gehört, muss die ihre Gründe für die Entscheidung offenlegen. Der Ofen in deranderen Wohnung, vor allem aber das Urteil des Kaminkehrers sind Argumente, mit denen die sich auseinandersetzen müssen. Es sind viele denkbar (der 1. Stock ist nicht bodenkalt und deshalb wurde der Ofen unten genhemigt; der Russ des einen verursacht schon Beschwerden der Nachbarn und jetzt droht eine Verdopplung und so weiter). Auch haben sich die Regeln für Einzelöfen ja erst in jüngster Zeit geändert. Seit der Kleinfeuerungsanlagenverordnung vom März 2010 gibt es einene Punkt mehr zu Bedenken.

Durch reden kommen die Leute zusammen. Informiere dich über die Gründe des Verwalters. Sonst stochern die Beantworter im Nebel.


Malefiz 
Beitragsersteller
 06.11.2014, 11:26

Danke für die Antwort. Das Haus gehört der Stiftung. Ich bin Eigentümer der Wohnung. Ich werde einen schriftlichen Antrag an die Stiftung schreiben. Wer und wann und weshalb der untere Ofen genehmigt wurde weiß ich nicht. Der Verwalter hatte mit der Voreigentümerin nur Ärger und er denkt er hat den Ärger nun weiter. Er reagiert da sehr voreingenommen.

Der Einbau eines Schornsteins stellt eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums dar, die vom früheren Zustand abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht. Gemäß § 22 Abs. 1 WEG ist für derartige Maßnahmen die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Die Zustimmung der Wohnungseigentümer ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nur dann nicht erforderlich, wenn durch die Veränderung deren Rechte nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Entscheidend ist danach, dass kein anderer Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Kaminofen-in-Eigentumswohnung---f119321.html


Malefiz 
Beitragsersteller
 04.11.2014, 22:00

Hallo Primus, es muss kein Schornstein eingebaut werden. Es gibt schon zwei. Einer ist für die Heizung und der zweite ist frei. An diesem hat die Wohnung unter uns auch schon einen Ofen angeschlossen! Der Verwalter sagt nein, da er der Meinung ist, dass er bzw. die Hauseigentümer dann Mehrkosten hätten???? Darf er das überhaupt ablehnen? Der andere Eigentümer hat ja auch einen Ofen angeschlossen. Der Kaminkehrer hat das OK schon gegeben. Das Haus gehört einer Stiftung. Und es gibt nur drei Eigentümer.

Malefiz 
Beitragsersteller
 04.11.2014, 22:06
@Malefiz

Kannst du mir die § hier anzeigen, was da genau drin steht? Die kenne ich leider nicht. Gibt es da nicht auch einen Paragraphen der auf Gleichberechtigung geht. Wenn der Eigentümer unter uns ja auch schon seit Jahren einen hat, weshalb dürfen wir dann keinen haben. Es gibt sonst an diesem Kamin keinen anderen der da seinen Ofen anschließt, denn die dritte Partei ist in der anderen Haushälfte.

Broni  05.11.2014, 17:40
@Malefiz

Und wer hat den ersten Ofen "genehmigt" ?

Malefiz 
Beitragsersteller
 06.11.2014, 11:27
@Broni

weiß ich leider nicht. Hierzu habe ich auch keine Unterlagen.

Der Kaminkehrer hat uns schriftlich die Zusage erteilt

In D kann eine solche Zusage bzw. Genehmigung nur der für diesen Kehrbezirk bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) erteilen, nicht irgendein Kaminkehrer. Ferner muss der BSM überprüfen, ob alle drei Aspekte bei den beiden Öfen gewahrt sind (ausreichender Querschnitt des Zuges für beide Öfen, jeweils selbstschließende Ofentüren und im OG mind. 1 m senkrechtes Ofenrohr, ehe dieses nach einem Winkelrohr in den Schornstein geführt sind). Der BSM muss also nochmals auch den Ofen in der unteren Wohnung nachprüfen und dieser muss evtl. eine selbstschließende Tür nachgerüstet bekommen (natürlich auf Deine Kosten). Es geht beim Anschluss Deines Ofens also nicht um Gleichberechtigungsaspekte sondern um Sicherheitsfragen.

Die Kehrgebühr dieses Zuges würde verursachtungsgerecht künftig auf zwei Parteien aufgeteilt und zwar in Form des Vorwegabzuges, ehe die Schornsteinfegerkosten in die allgemeine Heizkostenabrechnung eingehen. Ob dies allerdings einen spürbaren Mehraufwand für die Hausverwaltung bedeutet, wage ich zu bezweifeln.

Ob Ihr wirksam Heizkosten insgesamt sparen werdet, ist noch nicht ganz klar. Mittels welcher Messung erfolgt derzeit die Heizkostenverteilung auf die drei Wohnungen? Bei den klassischen Verdunsterröhrchen verdunstet die Flüssigkeit bei abgeschalteten Heizungsventilen auch durch Fremdwärme im Raum, z. B. Sonneneinstrahlung, zusätzliche Ofenheizung, elektrische Heizlüfter, Backofen, Kochherd, Wäschetrockner etc. Euer anteiliger Verbrauch würde also durch den Ofen nicht komplett reduziert.

Der Ofenanschluss an das Gemeinschaftseigentum muss von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden. Hier ist Überzeugungskraft für den einstimmigen Beschluss nötig. Die Hausverwaltung kann sich da nicht einfach verweigern. Aber sie sollte zuvor schriftlich über Maßnahme informiert und schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert werden. Damit kannst Du Deinen gewünschten Beschlussantrag entsprechend gestalten.


Malefiz 
Beitragsersteller
 06.11.2014, 11:30

Danke für die Antwort Es ist der Bezirksschornsteinfeger. Er hat alles überprüft. Es muss auch nichts zusätzlich angebracht oder gebaut werden. Nur ein Loch für unser Rohr in den Kamin. Beeinträchtigt ist bisher niemand worden und lt. BSM wird auch durch unseren Anschluß niemand beeinträchtigt. Auch über die Einsparungen der Heizkosten haben wir uns ausführlich informiert. Das war auch hier nicht die Frage. Ich werde meine Anfrage an den Eigentümer des Hauses stellen. Das ist die Stiftung.