Ist es Einbruch, mit zweit Schlüssel in die Wohnung und Geld gestohlen?
Sohn des Vermieters ist mit dem zweit Schlüssel mehrfach unerlaubt in meine Wohnung und hat Geld gestohlen. Video Beweis ist vorhanden. Wie hoch ist das Strafmaß
6 Antworten
Nach deutschem Strafrecht handelt es sich um einen (einfachen) Diebstahl (§ 242 StGB) in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).
Ein Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) scheidet hier aus, da es sich bei dem unbefugten Gebrauch eines Zweitschlüssels nicht um einen "falschen Schlüssel" im Sinne des vorgenannten Paragraphen handelt (OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2010 - III 1 RVs 48/10; BGH, Beschluss vom 18. November 2020 ‒ 4 StR 35/20).
Das Strafmaß liegt somit bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Wieso denn zum Anwalt. Klare Sache für die Polizei.
Es ist entweder ein Diebstahl nach § 242 StGB oder ein besonder schwerer Fall des Diebstahls mittels falschem Schlüssel gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB (es fehlen Details über die Sache, warum der Vermieter einen Schlüssel hat). Und ja, auch der Einbruch wird nach 243 verwirklicht.
Ja, 244 und nicht 243. Mein Fehler.
Ein falscher Schlüssel bleibt es in meinen Augen. Hab leider passendes Urteil gefunden. Das BGH Urteil ( 4 StR 35/20 ) ist aus meiner Sicht nicht anwendbar. Die alternative der Bestrafung nach 242 wäre jedoch gleich.
Ein falscher Schlüssel bleibt es in meinen Augen.
Rein subjektiv hätte ich auch gesagt, dass ein Eindringen unter Verwendung eines unbefugt erlangten Schlüssels mit der Verwendung eines falschen Schlüssels gleichzusetzen ist. Sieht die Rechtsprechung aber offenbar anders, ich hatte anlässlich dieser Frage extra nochmal recherchiert.
Übergebe das an einen Anwalt, der kennt sich da bestens aus!
Hast Du bereits den Vermieter informiert?
Ich hoffe, dass Du das bereits angezeigt hast.
Und PS:
Der Vermieter hat keinen Anspruch auf einen Zweit-/Ersatzschlüssel!
Keinen Anwalt einschalten, wenn auch nur der Verdacht besteht, dass man von dem Dieb das Geld nicht mehr bekommen kann, da keins vorhanden ist. Ansonsten hat man nur zusätzliche Kosten für den Anwalt.
Mahnverfahren übers AG schafft man auch alleine ohne große Kosten.
mit deinen dürftigen Infos ist es schwer dazu was zu sagen. Du kannst ja im RIS nachschauen wie hoch das Strafmaß bei einbruchdiebstahl ist.
Der Sohn (36) meines Vermieters wohnt auch in diesem Haus ( hat eine eigene Wohnung). Nur mein Vermieter einen Schlüssel, der ihm ( so wie’s aussieht) ab und zu von seinem Sohn entwendet wird. Seit 1,5 Jahren fällt mir in Abständen auf, das immer mal Geld aus meiner Geldbörse fehlt. Hab mir gedacht….ok…vielleicht vergessen wofür ich es ausgegeben habe.
Bis ich vor 1 Woche einen größeren Betrag abgehoben habe und mir 2 Tage danach die Hälfte fehlte. Es wurde eine Kamera bei mir aufgestellt und am gleichen Abend ( ich war arbeiten) durfte ich mir den Vorgang live auf meinem Handy anschauen.
Ich habe ihn gestern angezeigt. Lt. Aussage bekommt er in den nächsten 10 Tagen Post von der Polizei. Weitere Informationen habe ich nicht. Allerdings frage ich mich auch , wie dann noch ein „ zusammenleben „ in einem Haus möglich sein soll????? Ich gehe mal davon aus, das niemand für die Kosten des notwendigen Umzugs aufkommen wird ?! Ja, supi
Ob ein Anwalt nötig ist, kommt drauf an, denn es geht ja um verschiedene Dinge.
1. Strafe für den Dieb - darum kümmert sich die Polizei/Staatsanwaltschaft. Aber
2. Schadensersatz für das entwendete Geld
3. Ersatz für das neu einzubauende Türschloss (schon gemacht?)
4. Umzugskosten.
Für 4. sehe ich schwarz, da 3. ausreicht und auch nur 30 bis 50 Euro kostet.
Für 2. ist die Frage, ob Du überhaupt die Höhe des entwendeten Geldes anhand des Videos nachweisen kannst. Wenn das gerichtlich festgestellt wird, wird i.d.R. auch der Schadensersatz festgesetzt.
Mit einem neuen Schloss wäre der Zugang des Sohnes des Vermieters ja nicht mehr möglich,
Selbstverständlich wäre der noch möglich, nur eventuell nicht mehr so einfach.
Gerichte sind nicht so tolerant, wenn es um Straftaten gegen den Mieter geht und diese aus der Sphäre des Vermieters stammen.
Wie hoch ist das Strafmaß
Das wird wohl nur ein Hellseher beantworten können.
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Eigentlich dachte ich mir, in dieser so klaren Situation ( hab’s live auf meinem Handy) ist ein Anwalt nicht notwendig. Oder?
Nun, er könnte einen über seine Rechte aufklären und diese eventuell auch durchsetzen.
Einschlägig wäre bei Wohnungen § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, nicht § 243 StGB. Fällt hier aber weg, zumindest sofern es sich um einen regulären Zweischlüssel und nicht um einen heimlich nachgemachten Schlüssel handelt. Siehe dazu auch meine Antwort unten.