Honorartätigkeit und Festanstellung (20 std. / Woche)

2 Antworten

Halo,

die entscheidende Frage ist: Was überwiegt ?

Bei einer Festanstellung von 20 Std. sehe ich erstmal die Pflichtversicherung in allen Sparten dort. Auf die Selbstständigkeit fallen dann keine Beiträge an. Erst wenn Arbeitszeit und Einkommen der Selbstständigkeit höher sind als das Beschäftigungseinkommen, muss man sich ein eindeutig selbst versichern. Schwierig sind die Fälle, wo es auseinander geht Aber als Selbstständiger hat man ja keine nachweisbare Arbeitszeit.

Einfacher wäre es auf jeden Fall, wenn erst die Beschäftigung da wäre.

Arbeitslosenversicherung, aber auch Krankengeld decken nur die Beträge aus der Beschäftigung ab !

Viel Glück

Barmer


christian300382 
Beitragsersteller
 06.06.2014, 06:53

Die Arbeitszeit nachzuweisen wird schwer sein, aber anhand des mit dem Träger geschlossenen Vertrags wird man erkennen können, dass es eine Kinderbetreuung ist. Ich denke, dass dort eine höhere Arbeitszeit als 20 Stunden / Woche angesetzt wird. Und zudem ist das Einkommen auch 2,5 mal höher.

Ich werde jetzt die Beschäftigung annehmen und dann das Kind aufnehmen. Die Honorartätigkeit muss ich sicherlich beim Finanzamt angeben und bei der Rentenkasse und bei der Krankenkasse, oder?

Vielen Dank

barmer  07.06.2014, 00:48
@christian300382

Hallo, als ich die erste Antwort geschrieben habe, kannte ich die Erläuterungen zu der Tätigkeit noch nicht. Ich meine auch, dass die 24Std.-Betreuung nicht gesehen werden kann, wie ein normaler Job.

Ich würde mich nach der Aufnahme der abhängigen Beschäftigung an die Krankenkasse wenden, wie sie diese Betreuung beurteilt. Dabei würde ich aber Begriffe wie "selbstständig machen", "24-h-Job" oder "Honorartätigkeit" vermeiden.

Eine Einstufung als hauptberuflich selbstständig würde in der GKV zu einem freiwilligen Beitrag von über 600 EUR ohne Arbeitgeberzuschuss führen.

Gibt der Auftraggeber dieser Betreuung keine Hinweise, wie seine Zahlungen steuerlich oder SV-mäßig zu sehen sind ?

Viel Glück

Barmer

Dein Sachverhalt ist etwas unklar.

  1. Du möchtest Dich als Honorarkraft selbständig machen. OK.

  2. "von einem zweiten Arbeitgeber eine Festanstellung ...."

  3. Was ist denn erstmal mit Deinem ersten Arbeitgeber. Hast Du dort auch eine 20. Stunden Anstellung? Oder bezeichnest Du den/einen Auftraggeber für die Honorartätigkeit als Arbeitgeber?

  4. Das wäre aber kein Arbeitgeber, sondern ein Auftraggeber. Ausser, es wäre auf absehbare Zeit Dein einziger Auftraggeber. Dann könnte es Scheinselbständigkeit sein und es wäre wirklich Dein Arbeitgeber, mit allen Konsequenzen.

  5. In der Festanstellung werden auf jeden Fall alle Sozialversicherungsbeiträge erhoben.

  6. Neben einer Festanstellung wäre die Pflicht zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für Nebeneinkünfte genau zu prüfen, insbesondere, wenn beide Tätigkeiten etwa den gleichen Umfang haben und auch vergleichbare Erträge bringen.


christian300382 
Beitragsersteller
 05.06.2014, 08:02

Zu 3. Ich habe einen Arbeitgeber 20 std. / Woche und einen "Arbeitgeber" eher wohl Auftraggeber mit dem ich einen "Honorarvertrag" o.ä. habe. zu 6. Festanstellung = 20 std. / Woche = 1.200 € brutto Honorar = 24 std / Tag + 7 Tage / Woche = 3.050 € Der Umfang ist somit also nicht gleich.

Ich hoffe es ist jetzt etwas besser erklärt.

wfwbinder  05.06.2014, 10:40
@christian300382

Na ja, abgesehen davon, wie man bei 24 Stunden /7 Tage noch Zeit für einen 20 Stunden Job haben soll, wird es jetzt klarer.

Ich vermute mal, dass es eine Art Bereitsschaftstätigkeit ist.

Für die 3.050,- Euro werden m. E. Krankenversicherungsbeiträge fällig, weil es die Haupttätigkeit ist.

Wenn das für die Tätigkeit der einzige Auftraggeber ist, erledigt es sich aber sowieso, denn das wird dann als Scheinselbständigkeit identifiziert.

Wenn es trotzdem als Honorartätigkeit durchlaufen soll, bitte beachten, dass ein Umsatz von 3.050,- bedeutet, dass Du kein Kleinunternehmer bist. Es kommen also 19 % Umsatzsteuer dazu, wenn die Umsätze nicht ermäßigt zu besteuern sind, oder steuerfrei sind.

christian300382 
Beitragsersteller
 05.06.2014, 15:18
@wfwbinder

Das mit der Scheinselbstständigkeit habe ich auch schon gedacht.

Es ist aber ein eingetragener Verein für den ich diese Honorartätigkeit mache. Ich bekomme ein Kind nach Hause und betreue es, wie mein eigenes Kind.

Ist es dann immer noch eine Scheinselbstständigkeit? Dann müsste doch auch der Verein (also mein Auftraggeber) die ganzen Beiträge und Versicherungen abführen, oder nicht?

christian300382 
Beitragsersteller
 05.06.2014, 15:21
@wfwbinder

Hier die Beschreibung des Trägers: Wir suchen selbständige, freiberufliche Betreuerpersönlichkeiten zur Durchführung von stationären Betreuungen (Projektstellen), die in der Lage sind, ein bis zwei, zum Teil entwicklungs- und bindungsgestörte Kinder oder Jugendliche im eigenen Haushalt aufzunehmen und zu betreuen.

Die Projektstelle kann aus einem Familiensystem (mit oder ohne eigene Kinder) oder auch aus einer Einzelperson bestehen. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Person des aufnehmenden Systems eine Fachkraft (ErzieherIn, SozialpädagogIn, SozialarbeiterIn oder sonstige päd. Fachkraft) ist. Handlungsfelder, die eine aktive und eigenständige Integration ermöglichen können ( z.B. Tierhaltung, Werkstattbereich etc.) sind von Vorteil. *

wfwbinder  05.06.2014, 16:13
@christian300382

Das ist ja dann eine Art Pflegegeld und ein völlig neuer Sachverhalt.

das Pflegegeld ist frei von Sozialabgaben und Steuern.

Wenn es sich nicht um das übliche Pflegegeld handelt, müsste man einfach die Vertragsgestaltung kennen.

Es scheint ja nicht eine übliche Aufnahme eines Pflegekindes zu sein und es könnte eben ein Vergütungsanteil, neben dem Pflegegeld enthalten zu sein.