Nebenjob auf Honorarbasis versteuern?

2 Antworten

  1. Grundsätzlich ist das so nicht richtig. Wenn du auf Honorarbasis arbeitest, ist das eine selbständige Tätigkeit - für diese ist der Gewinn zu ermitteln und zu versteuern. Auf die Anzahl der Stunden kommt es dabei nicht an (was auch unlogisch wäre: Es gibt Spezialisten, die pro Stunde einen vierstelligen Preis aufrufen - wenn es auf die Anzahl der Stunden ankäme, blieben in diesen Fällen Zehntausende Euros steuerfrei). Da der Grundfreibetrag in Deinem Fall bereits durch das Gehalt aus der Arbeitnehmertätigkeit überstiegen sein wird, ist der Gewinn ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Ausnahme: du machst nicht mehr als 410 € Gewinn pro Jahr. Dann würde der Gewinn im Rahmen der Veranlagung wieder abgezogen, sog. Härteausgleich.
  2. ABER: In Deinem Fall liegt mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Übungsleitertätigkeit vor - diese wiederum ist steuerfrei bis zu einem Jahreswert von 3.000 €. Bitte lies hier:

Übungsleiterpauschale (Übungsleiterfreibetrag) in der Steuererklärung - Finanztip


Roru18 
Beitragsersteller
 15.02.2023, 16:42

Hallo, erstmal vielen Dank für die Antwort.

Was mich so stutzig gemacht hat, war z.b. folgender Text:

"Arbeit auf Honorarbasis kann sich auch als Nebenjob lohnen. Während Sie bei Honorartätigkeit im Hauptjob zwangsläufig Steuern abführen müssen, kann ein nebenberuflicher Honorarjob steuerfrei bleiben. Das gilt, wenn die Tätigkeit weniger als sechs Stunden pro Woche in Anspruch nimmt und einer Lehrtätigkeit nachgehen."

(Auszug aus https://karrierebibel.de/honorarbasis/#:~:text=Arbeit%20auf%20Honorarbasis%20kann%20sich,nimmt%20und%20einer%20Lehrt%C3%A4tigkeit%20nachgehen. )

Dieser Inhalt lässt sich auf verschiedenen Seiten finden. Nur leider steht da nichts von irgendwelchen Einschränkungen etc.

Eifelia  15.02.2023, 16:58
@Roru18

"und einer Lehrtätigkeit nachgehen"

=> Übungsleiterfreibetrag. Voraussetzungen im Link prüfen

Roru18 
Beitragsersteller
 15.02.2023, 17:16
@Eifelia

Zählt Ausbilder nicht unter Lehrtätigkeit?

In dem Link steht folgendes:

"Du bist nur dann nebenberuflich tätig, wenn der Nebenjob nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einnimmt, die Du für Deinen Hauptberuf aufbringst."

Wie muss ich das verstehen ?

Eifelia  15.02.2023, 17:42
@Roru18

"Zählt Ausbilder nicht unter Lehrtätigkeit?"

?? Schrieb ich doch, dass es mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Übungsleitertätigkeit ist? Die genauen Voraussetzungen findest Du im Link.

"Wie muss ich das verstehen?"

Wenn Dein Hauptjob weniger als 18 Wochenstunden umfasst, ist eine 6-stündige Honorartätigkeit nicht nebenberuflich.

Roru18 
Beitragsersteller
 15.02.2023, 18:04
@Eifelia

"Wie muss ich das verstehen?"- Ahja jetzt verstanden, genau lesen wäre von Vorteil gewesen :-D

Entschuldige die dummen Fragen, ich kenne mich da leider echt nicht aus :-(

Versteh ich das jetzt richtig das "Übungsleiter-Tatigkeit" und "Lehrtätigkeit" das gleiche ist?

Eifelia  15.02.2023, 18:58
@Roru18

Nein. Eine Übungsleitertätigkeit ist eine Lehrtätigkeit, aber nicht jede Lehrtätigkeit ist begünstigt.

Andri123  15.02.2023, 19:16
@Roru18

Es geht vermutlich darum, dass die Übungsleiterpauschale nur dann greift, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Davon geht das Finanzamt aus, wenn der zeitliche Umfang pro Jahr ein Drittel einer Vollzeitstelle nicht überschreitet.

Wie der Artikel nun auf 6 Wochenstunden kommt, weiss ich nicht. Ein Drittel einer Vollzeitstelle wären ja eher 13 bis 14 Wochenstunden.

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwiBz53YjZj9AhUfm_0HHWCkDbsQFnoECEcQAw&url=https%3A%2F%2Fwww.vereinsknowhow.de%2Fkurzinfos%2Fuel-nebenberuf.htm%23%3A~%3Atext%3D%25C3%259Cbungsleiter%252D%2520und%2520Ehrenamtsfreibetrag%2520setzen%2520voraus%2CEin%2520Hauptberuf%2520ist%2520nicht%2520erforderlich.&usg=AOvVaw0GT5RMJhYpSAfaeng5sE2G

Daneben kommt es auch auf den Arbeitgeber an. Ein nebenberuflicher Nachhilfelehrer an einem Privatinstitut fällt z.B. nicht darunter, ein nebenberuflicher Dozent an einer Volkshochschule schon.

Die Arbeitszeit ist nur für eventuell Sozialabgaben relevant, nicht für die Besteuerung.

Für die Besteuerung ist der Gewinn (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) relevant.

Bei:

Ausbilder für Brandschutzhelfer.

halte ich es für möglich, dass die Übungsleiterpauschale gilt (3.000,- Euro). § 3 nr. 26 EStG.

Dafür wäre es interessant zu wissen, wer Dir Dein Honorar zahlt und diese Kurse veranstaltet.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986