Hauskaufvertrag schwebend ungültig, Erbengemeinschaft
Hallo, ich möchte hier nachfragen ob es bei meinem speziellen Problem Erfahrungen gibt. Nach der Einigung über den Verkaufpreis,stellte sich heraus,das es sich bei den Verkäufern um eine Erbengemeinschaft handelt.Der Mann ist vor ca.30Jahren verstorben,die Ehefrau (heute 84Jahre alt) und die drei Kinder sind die Erben. Jetzt kommt das Problem,eins der drei Kinder (alle heute ca 60Jahre alt) ist leider im letzten Jahr verstorben und hatte kein Testament hinterlassen. Mein Notar hat gesagt es muss ein Erbschein für den Ehemann und die 3 hinterlassenen Kinder beantragt werden.Er hat dieses zeitgleich mit der Verfassung des Kaufvertrages erstellt,leider war nur der Ehemann und ein Kind vor Ort. Der Kaufvertrag ist fertig.Nun zum Problem. Die zwei restlichen Kinder haben keine Lust den Erschein (der Mutter) zu unterschreiben!!Damit ist mein Kaufvertrag schwebend unwirksam und ich hänge total in der Luft.Zudem es noch einige Zeit dauern kann bis der Schein(wäre er Unterschrieben) erstellt wird. Es sind sich alle Parteien einig.....kann es wirklich sein,dass es an den zweien nun scheitert ??? ..Die Zeit bis zu den Verzugszinsen wird jetzt eh schon eng. Gibt es wirklich keine Möglichkeit die zwei Kinder (30Jahre) auszuschließen?
3 Antworten
Leider hatte ich bei meiner Beschreibung vergessen zu schreiben,dass ein (der Anwesende) Bruder stellvertretent für seine zwei Geschwister den Kaufvertrag unterschrieben hat.Deshalb ist der Kaufvertrag an sich gültig.
Das eigentliche Problem ist nicht das Unterschreiben des Erbscheins, sondern die fehlende Zustimmung zum Abschluß des Kaufvertrags. Die anwesenden Mitglieder der Erbengemeinschaft haben als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Zu den Konsequenzen verhalten sich die §§ 177 ff BGB. Leider trägst Du nicht vor, ob Du selber die beiden kontrahierungsunwilligen Miterben zur Genehmigung des Kaufvertrags aufgefordert hast. Das ist nämlich von Bedeutung für die 2-Wochenfrist des § 177 Abs.2 Satz 2 BGB. Falls das nämlich geschehen ist und bereits mehr als 2 Wochen vergangen sind, dann gilt die Zustimmung als verweigert.
Anders als Du es meinst, sind sich hier also nicht ALLE Parteien einig, ganz im Gegenteil: Auf Verkäuferseite liegt kein einheitliches Verkaufsangebot vor.
Was ist nun zu tun: Ich würde Dir eine anwaltliche Beratung dringend empfehlen. Nur dadurch ist gewährt, dass die Angelegenheit in geordnete Bahnen läuft. Falls noch nicht geschehen, muß man die beiden genannten Miterben zur Abgabe einer Erklärung auffordern. Nur dadurch kann die Sache zum Abschluß gebracht werden, so oder so!
Wenn Mitglieder einer Erbengemeinschaft untereinander zerstritten sind, dann ist keine schnelle Einigung zu erwarten. Im Extremfall müßte man Erbteilungsklage erheben, die sich dann über mehrere Instanzen hinziehen kann. Zwar ist es nicht mehr so, wie weiland zu Zeiten des alten Goethe, wo Prozesse auch nach 100 Jahren noch nicht abgeschlossen waren, aber ein vom LG über das OLG bis zum BGH geführtes Verfahren kann durchaus 5 bis 10 Jahre dauern.
Ja gut, das ändert insofern alles. Dann ist der Vertrag aber auch nicht schwebend unwirksam.
Fantomas: Der Erbschein ist von den Erben nicht zu unterschrieben. Den Erbscheinsantrag kann jeder Erbberechtigte stellen. Der Kaufvertag bleibt solange in der Schwebe, bis die zwei Erbbverechtigten, die nicht ausgeschlossen werden können, unterschrieben haben und der Erbschein auch vorliegt. Dein Notar erläutert.
Du schuldest keine Verzugszinsen, solange verkäuferseits die Voraussetzungen eines wirksamen Kaufvertrags nicht erfüllt sind.
VielenDank für die schnelle und ausführliche Antwort. Ich habe vergessen zu schreiben,dass einer der Kinder (der bei dem Abschluß des Kaufvertrages anwesend war)für seine zwei Geschwister stellvertretent den Kaufvertrag unterschrieben hat.Deshalb ist der Kaufvertrag an sich gültig.