Hat man als Student Anspruch auf Unterhalt wenn man zuhause wohnt?
Wie kann man das anhand der Düsseldorfer Tabelle richtig ablesen?
5 Antworten
Mit einem eigenen Hausstand hat er aber Anspruch darauf, daß ihm die Eltern dieses überlassen, da es zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dient. Wohnt der Student noch bei den Eltern können diese aber umgekehrt fordern, daß er einen Teil davon als Kostgeld für Kost und Logis abgibt.
Es wirkt auf den ersten Blick missverständlich es wegzulassen, dass sich die Antwort auf das Kindergeld bezieht.
ich bin kein Anwalt, und meine Kinder haben nie Unterhalt von mir verlangt
ich würde dir raten einfach mal den link zu lesen und dir Notizen machen, und bei einem Anwalt für Familienrecht einen Beratungstermin zu ordern....
Die Elternteile bei denen du wohnst sind dir Unterhaltspflichtig in Naturalien, falls deine Eltern getrennt sind, ist dir das Getrennt lebende Elternteil zu Barunterhalt verpflichtet, sofern du ü18 bist. Allerdings kann das Elternteil bei dem du lebst einen Anteil davon fordern, zur Deckung deiner Lebenskosten, denn das Kindergeld und ihr Anteil wird nicht ausreichen, deinen Anteil an Wohnen und co zu decken
Wohnt der Student im Haushalt der Eltern bekommt er naturalunterhalt udn hat noch Anspruch auf Taschengeld.
Oder anders, wenn er den Unterhalt nach Tabelle haben will, wird von diesem der Naturalunterhalt zu kürzen sein.
Hat man als Student Anspruch auf Unterhalt wenn man zuhause wohnt?
Dann erhältst Du Unterhalt in Naturalien - sprich Kost und Logis. Zusätzlich besteht Anspruch auf Bekleidung und Fahrkosten, sowie notwendiges Lernmaterial / Semesterbeitrag.
Das reicht.
ich muss Bekleidung, Fahrtkosten, Lernmaterial und Sonstiges selbst bezahlen…
Es geht doch vermutlich darum, dass Du den Lohn aus einem Minijob rein als Taschengeld nutzen möchtest. Und alle notwendigen Ausgaben sollen die Eltern tragen. Das würde ich als Eltern auch nicht so sehen.
Du kannst Bafög beantragen, dabei wird aber das Einkommen deiner Eltern mit eingerechnet.
Das Kindergeld wird doch bereits auf das Konto der Eltern überwiesen.