Kann man den Unterhalt von seiner Freundin von der Steuer absetzen?
Ich habe schön oft gelesen, dass man den "Unterhalt" für seine Freundin von der Steuer absetzen kann. Nur die Voraussetzungen sind mir noch nicht ganz klar. Meine Freundin ist aus einen Nicht-EU Land und kam mit einem Visum zur Vorbereitung auf ein Studium nach Deutschland. Sie ist in meinen Haushalt eingezogen und ich habe alle Kosten für sie übernommen.
Ich habe oft gelesen dass es nur bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach §23 (also nur Flüchtlinge?) möglich sei.
Aber dann habe ich wiederum diese Frage gesehen, die meiner Situation ähnelt: http://www.finanzfrage.net/frage/unterhalt-in-nichtehelicher-lebensgemeinschaft--einstehensgemeinschaft-mit-auslaender
Leider gehen die Verlinkungen nicht mehr, aber ich denke es geht um das "BMF-Schreiben vom 07.06.2010 - LSVD".
Nur verstehe ich nicht ganz warum "Seite 2, Punkt 1. Unterpunkt 2. begünstigter Personenkreis" als Argumentation dafür dienen soll. Dies würde doch noch funktionieren, wenn der Ausländer auch Anspruch auf Sozialhilfe hätte, oder?
Vielen Dank im Voraus.
1 Antwort
Hallo,
ich als Nicht-Steuer-Profi würde meinen, J A ! Aber nur, falls du eine Unterhaltsverpflichtung abgegeben hast ! Denn:
Die Bestimmung des § 33a EStG wurde durch ein BMF Schreiben erweitert, so dass Steuerpflichtige, die sich verpflichtet haben, den gesamten Lebensunterhalt und die Kranken- und Pflegeversicherung der einreisenden Verwandten und/oder Freunde zu übernehmen, ihre Aufwendungen bis zum Höchstbetrag im Kalenderjahr (?) steuermindernd vom Einkommen abziehen können. Der Höchstbetrag erhöht sich um Aufwendungen für die Absicherung der unterhaltenen Person. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung
(§ 10 I Nr. 3 Satz 1 EStG).
Da du dich verpflichtet hast (?) den Unterhalt zu bezahlen kannst du die Anlage Unterhalt ausfüllen, da sie bei dir wohnt. Das Finanzamt geht davon aus nach § 33a Abs.1 Satz 1 EStG das du diese Leistung auch erbringst. Du mußt nur die notwendigen Beweise erbringen und die Einnahmen mit angeben die sie evtl. selber verdient und die Bescheinigung deiner Verpflichtung. Ob die Freundin jetzt im Gegenzug eine Steuererklärung abgeben müßte ???, könnte logisch sein, weiß ich aber nicht.
Evtl. kann dieser fehlende Passus von einem Steuerprofi des Forums ergänzt werden.
Vielen Dank für deine Antwort!
Zu dieser Zeit hatten wir leider noch keine Verpflichtungserklärung. Sie hatte ein Sperrkonto, von dem aber kein Geld abging, was auch durch Kontoauszüge beweisbar wäre.
Das Schreiben vom 27.05.2015 bezieht sich aber auch nur auf Ausländer mit Aufenthaltstitel nach §23, wenn ich es richtig sehe. Ausländer mit Studentenvisum fallen aber nicht darunter, oder?
Über weitere Meinungen wäre ich sehr dankbar!
Ich würde mich dann doch (betr. Aufenthalt Visum) um eine verlässliche Auskunft direkt beim Finanzamt bemühen.
Werden solche Fragen beim Service Center im Finanzamt ohne Termin beantwortet oder muss man hierfür einen schriftlichen Antrag stellen?
Einer telefonischen Auskunft fehlt es im Falle eines Einspruchs an dem notwendigen Nachweis.
" nur was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen " !!!
.....eine alte Weisheit, die gerade wenn es um's Geld geht, durchaus Sinn macht.
Die Bestimmung des § 33a EStG wurde durch das BMF Schreiben vom 27. Mai 2015 erweitert, ergänzend zu den BMF-Schreiben vom 07.06.2010