Handwerkerrechnung Anzahlung überwiesen, Rest bar - abziehbar?
Eine Handwerkerrechnung wurde per Überweisung auf die Abschlagsrechnung bezahlt. Der Rest per Schlußrechnung in bar. Gibt es hier eine Chance auf Anerkennung als Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung?
Über welche Größenordnung reden wir denn so ca.?
hier komplett unwichtig..den Höchtsbetrag hab ich dabei sowieso im Auge..falls dieser schon mir der Anzahlung überschritten würde..
3 Antworten
In der Anleitung zu haushaltsnahen Aufwendungen steht:
Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen
Dienstleistung (einschließlich Pflege- und Betreuungsleistung) als
auch bei Handwerkerleistungen ist die Steuerermäßigung davon
abhängig, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten
haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung
erfolgt ist. Für Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen
und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt.
Du kannst nur >versuchen< es geltend zu machen - mit Glück geht das durch.
Es ist in der Praxis nicht so, wie immer behauptet wird: "Das NUR mit Vorlage der Überweisung" solche Handwerkerkosten anerkannt werden. Viel Glück b
Streng genommen nur der entsprechende Anteil des überwiesenen Betrags. Geht aus der Schlussrechnung hervor, dass der Rest in bar gezahlt wurde?
35 a EStG ;-)
Ich habe das schon (erfolgreich) so angesetzt, wenn der Abschlag und die Restzahlung in unterschiedlichen Kalenderjahr gezahlt wurden. Versuch macht kluch.
Komisch - welches profil hast begutachtet?
Da steht nämlich gar nichts.
Hier reden wir uns alle mit du an.
Das mit dem steuersünder war nicht an dich gerichtet. Etwas mehr aufmerksamkeit hilft weiter.
Das wort rechnung ist hier unwichtig.
Diese ist lt. Gesetz durch überweisung zu begleichen -
Und nicht in B A R !
Der fragesteller hat nicht auf das konto eingezahlt und will die vergünstigung
Ja, und leider auch so ca zwei Drittel der Rechnung, artig per Unterschrift und "Betrag erhalten"..Gibt es eine Rechtsgrundlage für den anteiligen Ansatz?