Hallo Zusammen, nach 19 muss ich erfahren, dass meine Mutter nicht im Grundbuch des Elternhauses steht. Mein Vater wusste davon auch nichts.?
Hallo Zusammen,
nach 19 muss ich erfahren, dass meine Mutter nicht im Grundbuch des Elternhauses steht. Mein Vater wusste davon auch nichts.?Ein Erbschein wurde bis heute weder von mir und meinen beiden Geschwistern beantragt noch von meinem Vater. Frage: Wenn wir keinen Erbschein beantragen, steht uns der Pflichtteil der Mutter dann nichts mehr zu?
welche Gründe gäbe es, jemanden aus dem Grundbuch zu löschen?
Ich habe nur einen Zettel aus Pergamentpapier gefunden, auf dem die Löschung im Jahre 1985 veranlasst wurde.
Es ist unser leiblicher Vater und er steht alleinig derzeit im Grundbuch.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
6 Antworten
Im Grundbuch steht der Eigentümer des Grundstücks. Dafür ist es da. Wenn deine Mutter dort nicht steht, ist sie nicht (Mit)Eigentümerin des Grundstücks.
Das mit dem Erbschein ist verwirrend. Ist jemand gestorben? Aber um Erbe zu sein, braucht man keinen Erbschein. Das ist wie mit dem Personalausweis: Ohne einen solchen ist man trotzdem genau die Person, die man ist. Mit dem Personalausweis kann man nur beweisen, dass man es auch wirklich ist.
Im Übrigen ist deine Schilderung sehr wirr, ich weiß nicht, worauf du hinauswillst. Vielleicht kannst du ja noch mal nachlegen?
Vielleicht kann gelingt es, den Sachverhalt zu entwirren:
Nach dem Tod der Mutter bestand für die Erben (Ehemann, 3 Abkömmlinge) keine Veranlassung, einen Erbschein zu beantragen. Vermutlich hat ihn auch niemand verlangt. Grundstückseigentümerin war sie auch nicht, sonst wäre eine Berichtigung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch erforderlich gewesen.
Vater ist also alleiniger Eigentümer des Hausgrundstücks. Aus welchem Grunde die Mutter "im Grundbuch gelöscht wurde" (war sie denn jemals Miteigentümerin?) kann ein Notar oder der Rechgtspfleger nach Einsicht in die Grundakten beim zuständigen Grundbuchamt feststellen. Aus einem aktuellen Grundbuchauszug allein läßt sich die Historie nicht erkennen.
1. Ist im Grundbuch eures Elternhauses kein Miteigentumanteil eurer Mutter eingetragen, hat sie auch keinen. Den muss sie entweder nie besessen haben, nur weil sie euren Vater heiratete, wenn ihm das Haus gehörte oder es ihm durch Erbfolge anfiel. Der kann andernfalls 1985 gelöscht worden sein. Dass sich euer Vater daran nicht erinnert, verwundert, da dies der Mitwirkung aller Beteiligten und eigenhändiger Unterschrift unter einer notarieller Beurkundung bedurfte.
Entweder kann er sich an den Vorgang nicht erinnern oder will es einfach nicht: Rechenschaft darüber schuldet er euch jedenfalls nicht.
Mit Personalausweis kann man aus berechtigtem Interesse Einblick in den vollständigen Grundbuchbuchauszug nehmen. Allerdings stehen dort nur Fakten, keine Motive, über die sich auch der seinerzeit beurkundende Notar euch als Dritten gegenüber nicht äußern darf.
2. Selbstverständlich seit ihr als Abkömmlinge i. S. d. § 1924 I BGB am Nachlass eurer leiblichen Mutter erbberechtigt oder bei anderslautendem Testament eurer Mutter oder euren Eltern pflichtteilsberechtigt. Nur eben ohne den Miteigentumswert am Elternhaus, dass offensichtlich nicht (mehr) zu ihrem Nachlassvermögen gehört.
Für diesen Anspruch benötigt ihr keinen Erbschein bzw. bekämt auch keinen.
Entweder steht euch beiden Kindern je 1/4 an dem zu, was sie abzüglich auch gemeinsamer Schulden mit eurem Vater und ihren Bestattungskosten hinterlässt oder 1/8 in Geld, wenn ihr von der gesetzl. Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen wurdet.
3. Ein Pflichtteilsanspruch wäre 3 Jahre, nachdem man von dem Tod seiner Mutter und seiner Nichtberücksichtigung als Erbe erfahren hätte, eurem Vater als Alleinerben gegenüber nicht mehr zu beanspruchen.
G imager761
Wenn Deine Mutter jemals im Grundbuch gestanden hat, müsste sie von der Löschung wissen, denn dazu hätte sie dies bei einem Notar beurkunden lassen müssen.
Wenn dein leiblicher Vater im Grundbuch aufgeführt ist, kommen zunächst seine Erben zum Zuge. Wenn deine Mutter noch lebt, erbt sie zu 50% und die Kinder, die anderen 50%. Immer vorausgesetzt, dass deine Mutter mit dem Ableben deines Vaters Erbin ist. Das wird dann zum Problem, wenn deine Mutter geschieden wurde, oder auch wenn die Gütertrennung vereinbart wurde. In diesen Fällen ist es sinnvoll einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
Ein Notar kann die Grundbuchumschreibung veranlassen, sobald vom Nachlassgericht der Erbfall geklärt wurde.
Eine weitere Möglichkeit wäre, das Erbe gleich den Abkömmlingen zukommen zu lassen und deiner Mutter einen lebenslangen Nießbrauch im Grundbuch eintragen zu lassen. Dies Lösung wäre zu bevorzugen.