Ich wohne seit zwei Jahren mit meinem Freund zusammen in seiner Wohnung stehe aber nicht im Mietvertrag. Habe ich das sogenannte "Gewohnheitsrecht"?

2 Antworten

Hallo,

ein Gewohnheitsrecht des Mieters gibt es im Mietrecht nicht !

 

ich wohne seit zwei Jahren mit meinem Freund zusammen in seiner Wohnung

 

Dazu : die 15 häufigsten Mietrechtsirrtümer:

http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0409/040914.htm

 


wfwbinder  13.03.2017, 16:39

Gänseliesel ich bewundere, was Du immer für tolle Links drauf hast.

Gaenseliesel  13.03.2017, 17:31
@wfwbinder

lach... 

Grund:  wenn ich rechtlich auf der sicheren Seite sein will sind mir persönlich, neben logisch klingenden Antworten, auch die (aktuellen) Quellen sehr wichtig !

Oftmals ergeben sich erst durch die Links nützliche Erkenntnisse, die den (in der Frage nicht genannten) komplexen Sachverhalt abdecken. 

Worauf soll sich Dein Gewohnheitsrecht beziehen? Auf haushaltsnahe Dienstleistungen, Flurdienst, Mietkostenbeteiligung, Mitbestimmung bei Schönheitsreparaturen und Einrichtungswahl, Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter oder auf Nutzung des Einstellplatzes?

Etwas mehr Sachverhalt würde Deiner Frage gut tun; nutze die Funktion "Weitere Details hinzufügen".



winter2016 
Beitragsersteller
 13.03.2017, 16:14

Es geht mir darum ob er mich jederzeit aus der Wohnung werfen kann....oder nicht!?

wfwbinder  13.03.2017, 16:40
@winter2016

Wenn es Deine Meldeadresse ist, hilft Dir zur Not die Polizei, damit Du Zeit genug hast Deine Sachen zu packen.

LittleArrow  13.03.2017, 22:24
@winter2016

Spannende Frage ist doch, ob Du als Untermieterin oder Lebensgefährtin einzustufen bist (und ob Du dort mit Genehmigung des Vermieters wohnst).

Als Untermieterin ohne (Unter)Mietvertrag hast Du schlechte Karten:

"Bewohnt ein vermeintlicher Untermieter zusammen mit dem Hauptmieter eine Wohnung ohne Untermietvertrag und kann er auch nicht den Abschluss eines mündlichen Vertrages beweisen, kann der Wohnungsinhaber seinen „Gast“ jederzeit zur sofortigen Räumung der Wohnung auffordern (vgl. §§ 605, 723, 812 BGB)."

Quelle:http://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-8-untermiete-und-untervermietung-hauptmieter-und-untermieter.htm

Ohne Genehmigung des Hauptvermieters hat Dein Freund selber schlechte Karten (siehe gleiche Quelle).