Grunderwerbssteuer für noch nicht fertig erschlossenes Grundstück?
Ich habe in Bayern ein Grundstück (Baugrundstück) von der Gemeinde (Eigentümer) erworben. Laut Urkunde vom Notar ist die Erschließung des Grundstücks noch nicht fertiggestellt (bzw. war zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht fertig erschlossen). Laut "Notarvertrag" ist der Kaufpreis des Grundstücks extra ausgewiesen, ebenso wie die Summe der Erschließungskosten. Nun verlangt das Finanzamt für beides Grunderwerbssteuer (im Notarvertrag ausgewiesenen Grundstückspreis + Erschließungskosten) - ist das rechtens?
Herzlichen Dank für die Antworten.
Ergänzen möchte ich noch, dass das Eigentum an dem Grundstück laut Urkunde auch dann übergeht, wenn nur der "einfache" Kaufpreis (ohne Erschließungskosten) gezahlt wird.
Die Gemeinde hat zudem für die Erschließung nach BauGB einen Dritten beauftragt, an welchen ich als Käufer einen "Ablösebetrag" für die Erschließungskosten zu zahlen habe (sog. "Kostenerstattungsvereinbarung" in der Urkunde). Zudem können weitere Erschließungskosten anfallen (z.B. wenn größer als 250m² Geschossfläche gebaut wird).
Zudem lautet der Wortlaut in der Urkunde....."Die Erschließungsanlagen sind nach Angabe der Gemeinde noch nicht fertiggestellt"...., also auch bis heute nicht.
Warum ich mich hier an ein Forum wende, ist die Aussage vom Notar bei der Beurkundung, dass er...."kein Steuerberater sei, aber womöglich nur für den Kaufpreis des Grundstücks (nicht Erschließungskosten) Grunderwerbssteuer anfallen könnte, hier sollte ich mich aber an einen Steuerberater wenden...", den ich nicht habe.
3 Antworten
Das Vorgehen des Finanzamtes ist rechtmäßig. Der Fall wurde vom BFH entschieden:
Nur wenn ein unerschlossenes Grundstück erworben würde und die Erschließungskosten durch einen entsprechenden Bescheid (gesonderter Rechtsakt) festgesetzt werden, gibt es keinen Zusammenhang.
Im Eurem Fall kauft ihr ein Grundstück inklusive Erschließung mit einem Vertrag.
siehe auch:
Beim Kauf eines noch nicht erschlossenen Grundstücks sollte der Käufer in Bezug auf die Grunderwerbsteuer darauf achten, was Gegenstand des Erwerbs sein soll. Sobald der Verkäufer die Verpflichtung übernimmt, das Grundstück „erschlossen“ zu übertragen, unterliegen die Kosten der Erschließung ebenfalls der Grunderwerbsteuer.
Hier anscheinend nicht, denn die Erschließungskosten sind hier im Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet. Es ist also so, als wäre ein fertig erschlossenes Grundstück erworben worden.
Sonst wäre es als "eine als Bauland ausgewiesene, aber noch nicht erschlossene Fläche" verkauft worden. Da wären dann die Erschießungskosten durch Bescheid festgesetzt worden und wären natürlich nicht unter die Grunderwerbsteuer gefallen.
Der BFH hat das ausdrücklich unterschieden.
Siehe:
Sobald der Verkäufer die Verpflichtung übernimmt, das Grundstück „erschlossen“ zu übertragen, unterliegen die Kosten der Erschließung ebenfalls der Grunderwerbsteuer.
Nein bei mir stand: Erschlossen 50DM pro QM, wovon für Grund und Boden 30DM entsprechen. Die Rechtslage ändert sich da im 10 Jahres Rythmus.
Nein, Du must Widerspruch beim Bescheid zur Grunderwerbssteuer einlegen. Wenn die Erschließung noch nicht abgeschlossen ist, können jederzeit die erhöhten Kosten dafür auf Grundstückseigentümer umgelegt werden. Es liegt ja keine Abschließender Bescheid darüber vor.
Ich hatte das auch in 1999. Baugrundstück gekauft incls. Erschließungskosten, FA schickt Grunderwerbsteuerbescheid auf Kaufpreis, obwohl im Notarvertrag der Wert für Grund und Boden angegeben war. Habe erfolgreich Widerspruch eingelegt. Alle Nachbarn waren anschließend sauer, weil sie die Grundstücke ebenfalls von der Gemeinde gekauft hatten und die volle Grunderwerbsteuer zahlen musten.
Einer hat geklagt. Der Richter kam ihm noch blöde, was das denn sollte, er hätte doch mit Zahlung die Rechtmäßigkeit akzeptiert. Hat natürlich kein Recht bekommen.
Ich habe mich anschließend bei der Notarkammer beschwert, weil der Notar mir zu dieser Sache eine falsche Auskunft gegeben hatte. Er meinte, es müsse auf den Kaufpreis Grunderwerbssteuer gezahlt werden. Die Notarkammer hat nicht geantwortet.
Ich denke, dass bei Dir im Vertrag die Formulierung etwas anders war, oder Du schlichtweg Glück hattest.
Nein Glück kann ausgeschlossen werden, weil eine Reihe von Grundstücken nach mir verkauft wurden ebenfalls ohne Grunderwerbssteuer auf Erschließungskosten, nachdem ich den Verkäufer auf den Fehler beim Notar hingewiesen hatte. Der Notar hatte eine fehlerhafte Zusammenfassung ans FA geschickt und die Kosten für Grund und Boden nicht genannt.
Eventuell hilft dies weiter:
BFH-Urteil vom 30.1. 1985 — II R 6/83 — BStBI. 1985, 373)
GrEStG NW § 11 Abs.1 Nr.1 BBauG §133
Nein die Gemeinden können jederzeit sich erhöhende Erschießungskosten auf die Grundstückseigentümer umlegen. Es ist ja kein entgültiger Kostenbescheid ergangen.