Gläubiger wünscht keinen Kontakt, schickt Brief ungeöffnet zurück und geht zum Anwalt und macht Verzugsschaden geltend. Wer zahlt die Anwaltskosten?
Zu Beginn, es handelt sich um einen Familienstreit.
Gläubiger hat im August 2016 ein 5järiges Darlehen gewährt. 2018 kam es zu einem Streit und Kontaktabbruch. Im Juni 2021 hat der Schuldner per Brief (leider kein Einschreiben) angefragt ob die Kontodaten noch aktuell seien (vorzeitige Ablösung).
Darauf folgte keine Antwort.
Anfang August kam dann eine Mahnung in der gefordert wurde das Geld auf das Konto der Frau des Gläubigers zu übweisen. Weiterer Kontakt nicht erwünscht.
Der Schuldner hat aber Gründe das Geld nicht auf dieses Konto zu überweisen (Familienproblem) und vermutet sogar dass das Schreiben gar nicht vom Gläubiger stammt. Deshalb wird per Post (Einschreiben) gebeten ein Konto anzugeben dass auf den Gläubiger lautet.
Das Einschreiben kam dann ungeöffnet in einem Briefumschlag als Einschreiben zurück.
2 Wochen später steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür und die Anwälte fordern das Darlehen auf das Kanzlei-Konto zu überweisen.
Zuzüglich der Anwaltskosten aufgrund von Zahlungsverzug.
Da der Gläubiger dies in Auftrag gegeben und sich legitmiert hat, kann der Schuldner das Darlehen guten Gewissens auf das Kanzeli-Konto überweisen.
Ob es dann auf dem Konto des Gläubigers oder dessen Frau landet ist dann Sache der Kanzlei.
Wie sieht es denn nun aus mit dern Anwaltskosten und dem Gerichtsvollzieher?
Der Schuldner hat versucht Kontakt aufzunehmen um eine Frage zu klären, der Gläubiger hat von seinem Recht Gebrauch gemacht keinen Kontakt mit dem Schuldner zu haben (persönliche Befindlichkeiten) und einen Anwalt eingeschaltet, den er doch aber selbst zahlen muss.
Darüber hinaus hat der Gläubiger den Schuldner in Verzug gebracht.
Er hätte beim Mahnschreiben einen alternativen Kontakt angeben können (Anwalt) oder er hätte das Schreiben direkt an den Anwalt weiterleiten können, dann wäre die Sache schon lange erledigt.
Wie ist da die Rechtslage?
Zusatz:
Hintergrund ist ganz einfach, es wird in Zweifel gezogen, dass die Zahlungsaufforderung vom Gläubiger selbst stammt. Dazu muss man dessen Frau kennen, wie bereits Eingangs erwähnt... Familienstreit...
Was wenn es auf dem falschen Konto landet und der echt Gläubiger das Geld nochmal fordert? Klar klingt sehr abstrakt, aber wäre es das nicht wäre das Problem wohl nicht entstanden.
2 Antworten
Fakt ist Du bist in Zahlungsverzug geraten. Das der Gläubiger Dir nun ein Konto angiebt, auf das Zahlungen geleistet werden sollen, wo er nicht Kontoinhaber ist, hat er allein zu vertreten. Du bist aufgefordert worden zu zahlen und bist dem nicht nachgekommen. Anfang August ist auch vorbei.
Der Gläubiger muss keinen Schriftwechsel mit Dir führen und muss auch keine Post entgegen nehmen. Er muss Dir auch keine Bankverbindung nennen. Du hättest auch einen Scheck schicken können per Einschreiben, das wäre in so einem Fall die einfachste und billigste Variante gewesen.
Du wirst also auch die Anwaltskosten zahlen müssen.
Gut das ist die Idee, mit der sich der Schuldner rausreden kann. Er hat dort im Einschreibe-Brief einen Scheck geschickt, der ja ungeöffnet zurück kam. Aber er hat ja zuvor ein Mahnung und Konto-Nr. erhalten, auf die er überweisen sollte, was er aber nicht tat. Allein zu zweifeln das das Schreiben nicht vom Gläubiger stammt, reicht nicht. Es reicht eine entsprechende Unterschrift.
Ich hab jetzt nicht alles durchgelesen. Aber eine Schuld nicht zu begleichen, mit der Begründung, ich hab nicht gewusst ob das Konto noch existiert, das wäre für mich schon fast Vorsatz.
Das liegt daran dass a) das nicht ganz gelesen wurde und b) die Verhältnisse und die ... Eigenarten der Frau das Gläubigers dem Leser nicht bekannt sind.
Der Schuldner war und ist zahlungswillig.
Schließlich wurde schon VOR der Fälligkeit des Darlehens angefragt.
5 Jahre sind eine lange Zeit. Da ändern sich Nummern, Adressen und Konten schon.
Lese bitte die Antwort von hildefeuer, sie hat alles gesagt was du wissen mußt.
Hättest Du nicht nachgefragt sondern einfach überwiesen, dann hätte man Dir keinen Vorwurf machen können, wenn das Konto nicht mehr existiert. Und wenn Du Zweifel hast wer auf Deinen Brief geantwortet hat: wer hat denn unterschrieben?
Hier kann durchaus auch von Annnahmeverzug gesprichen werden, wer einen Brief des Schuldners zurückschickt, hat diesen nach allgemeiner Rechsprechung erhalten, und muss sich dessen Inhalt anrechnen lassen, selbst wenn er ihn nicht geöffnet hat.
Den entstandenen Schaden hat der Gläubiger m.E. selbst verursacht und muss ihn deshalb auch selbst tragen.
Einen Scheck hätte der Gläubiger - wie beschrieben - ebenfalls zurückgeschickt.