Gibt es einen Mindestwert ab dem Schenkungen angegeben werden müssen?

4 Antworten

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Es handelt sich dabei wohl gar nicht um eine steuerpflichtige Schenkung. Nach §13 Abs 1 Nr 14 sind "die üblichen Gelegenheitsgeschenke" steuerfrei, d.h. überhaupt nicht Gegenstand einer steuerrelevanten Schenkung. Wenn also jemand einen

  • in angemessenem Verhältnis zum eigenen Vermögen und Einkommen stehenden,

  • im Verhältnis zu anderen Geschenken "üblichen" und

  • nach allgemeinem Bevölkerungsempfinden nicht exzessiv hohen

Betrag als Geburtstagsgeschenk überreicht, ist diese Ausnahme anzuwenden. Der letzte Punkt ist natürlich auch relevant, denn selbst wenn jemand sehr vermögend ist, kann nicht ein Geschenk von z.B. 100.000 EUR als "Gelegenheitsgeschenk" durchgehen.

in Bar

Was soll die Frage? Steht auf Bargeld der Name des Schenkers?

Wenn Du es aber ganz genau wissen willst: Nichtverwandte Personen können einander innerhalb von10 Jahren 20.000,--€ schenkungsteuerfrei schenken. Bei Schenkungen von den Eltern an die Kinder sind es sogar 400.000,--€, pro Elternteil.


gandalf94305  23.02.2013, 15:05

Nein. Die Übergabe erfolgte in Bar - sorry - in einer Bar. Der Schenker war schon etwas betrunken und nun ist die Frage, ob man den Betrag behalten darf.

Zunächst wären Schenkungen aus sittlicher Pflicht oder Gelegenheit völlig unschädlich bei Pflchtteilsergänzungsforderung oder der Schenkungs- bzw. Erschaftssteuerpflicht.

Da muss man sich nur artig bedanken, sonst nichts.

Und alle anderen Zuwendungen wären erst dann steuerpflichtig, wenn die Schenkungen und Erwerbe aus Erbschaft innerhalb von 10 Jahren den Gesamt-Freibetrag übersteigen, der je nach Verwandschaftsverhälnis zum Schenker bestünde.

Selbst bei deinem Patenonkel wären 20.000 EUR frei :-)

G imager761

Deine Frage macht mich mißtrauisch.

Vermutlich würdest Du bei einer Schenkung Deiner Eltern, Deines Bruders oder Deiner Freundin nicht im Traum an eine Meldepflicht denken.

Viele andere Schenkungen, die man z.B. als Angestellter oder Beamter im Beruf von Kunden oder Antragstellern erhält, sind aber keine echten Geschenke sondern "nützliche Aufwendungen" vulgo Bestechung. Die Wertgrenze ist extrem niedrig. Eine Tasse Kaffe ist allerdings gerade noch erlaubt, ein Mittagessen im Restaurant aber schon nicht mehr.

Die Annahme solcher "Geschenke" ist einerseits steuerpflichtig und andererseits strafbar und arbeitsplatzgefährdend.