Fällt aufgelaufenes Krankengeld in den Nachlass?

1 Antwort

Ja, natürlich fällt der Krankengeldanspruch in den Nachlass.

Allerdings fällt Dein Unterhaltsanspruch u.U. auch als Nachlassverbindlichkeit in den Nachlass, siehe hier:

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.familienrecht-muenchen.de/Aktuelles/Was_geschieht_mit_einem_Unterhaltsanspruch_wenn_der_Unterhaltsberechtigte_oder_Unterhaltspflichtige_stirbt&ved=2ahUKEwikmrG2uoLsAhWGLewKHTk0AAkQFjABegQICxAG&usg=AOvVaw2tGxYjfiJYd1V0-Q02kQ_6

Üblicherweise werden ja alle Zahlungen über das Nachlasskonto abgewickelt, also sowohl Gutschriften als auch Verbindlichkeiten. Und anschliessend wird gemäss Erbschein aufgeteilt.


Konfus66 
Beitragsersteller
 24.09.2020, 21:35

Hi Andri123,

hmmm, ich hätte vl schreiben sollen, dass wir NUR getrennt, aber nicht in Scheidung waren ... ich bekam also weder Trennungsunterhalt, noch nachehelichen Unterhalt ... Ergibt sich schon allein daraus, dass ich Erbin bin .. soweit ich mich jetzt belesen konnte, fällt das Krankengeld wohl in die Kategorie "Sonderrechtsnachfolge" ... ich weiss allerdings immer noch nicht, obwohl ich nachweislich von ihm monatl "Unterhalt" oder doch besser Geld (?) *g* bekam, ob das Krankengeld auf mein Konto zur alleinigen Verfügung überwiesen werden kann oder nicht ...

Andri123  24.09.2020, 22:00
@Konfus66

In Punkt 3 des links wird durchaus der Fall behandelt, dass noch keine Scheidung beantragt wurde, aber man schon getrennt ist.

Ansonsten, wenn Du der Krankenkasse Deine Sonderrechtsnachfolge nachweisen kannst, dann ist es doch gut. Ob ich das für realistisch halte, zählt ja nicht.

Konfus66 
Beitragsersteller
 24.09.2020, 23:33
@Andri123

@ Andri123 : Wird kein gemeinsamer Haushalt geführt, so genügt es für den Eintritt der Sonderrechtsnachfolge, wenn die in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB I genannten Personen von dem Leistungsberechtigten wesentlich unterhalten worden sind. Dies gilt jedoch nicht für Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Geschwister, da bei diesen zusätzlich Haushaltsaufnahme voraus gesetzt wird. Der Begriff "wesentlicher Unterhalt" wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Leistungsberechtigte muss jedoch in einem solchen Umfang zum Unterhalt beigetragen haben, dass bei Wegfall des Unterhaltsbetrages die bisherige Lebensführung des eventuellen Sonderrechtsnachfolgers nicht mehr gesichert wäre. In der Praxis wird man einen Unterhaltsanteil von ca. 25 Prozent des gesamten Unterhaltsbedarfs als wesentlich ansehen müssen (vgl. BSGE 21, 155; 22, 44). Maßgebend ist dabei der letzte wirtschaftliche Dauerzustand im Jahr vor dem Tode des Berechtigten. 

Ich denke, da muss ich nicht viel nachweisen, hm ? Aber danke für Deine Mühe :)

Konfus66 
Beitragsersteller
 24.09.2020, 23:40
@Konfus66

@Andri123 noch kurz am Rande : es geht mir nicht um die Fortführung von irgendwelchem Trennungsunterhalt wie es in Deinem Link erklärt wird. Davon war nie die Rede ... es geht lediglich darum, ob mir das Krankengeld zusteht oder nicht und die Frage stellte sich, weil die Krankenkasse wissen will, wohin sie es überweisen soll :)