Nachlass-Sparkonto, von dem Kapital- und Soli-Steuern von der Bank abgeführt wurden
Meine Mutter ist im Januar 2013 gestorben. Es besteht noch ein Nachlass-Sparkonto, von dem Kapital- und Soli-Steuern von der Bank abgeführt wurden. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist mit dem Tod meiner Mutter verfallen, es wurden für die gesamten Zinseinahmen trotz Freistellungsantag Kapital- und Soli-Steuern abgeführt. Wegen der höheren Zinsen haben wir das Sparkonto noch nicht aufgelöst (3,5 %). Kann man die Beerdigungskosten geltend machen? Meine Geschwister und ich laufen als Erbengemeinschaft, da unsere sonstigen Zinseinahmen über dem Freibetrag liegen, möchte ich Fragen ob es eine Möglichkeit gibt die Steuern zurückzuholen.
Mit freundlichen Grüßen Manne2
4 Antworten
Für die EG ist eine Feststellungserklärung anzufertigen, in der die Kapitalerträge erklärt werden. Die Kapitalerträge sind der EG zuzurechnen, wenn sie nach dem Tod der Mutter ZUGEFLOSSEN sind. Das ist bei Sparbüchern üblicherweise der Fall, da die Zinsen am Jahresende fällig werden und gutgeschrieben werden.
Die in dem darauffolgenden Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen sind die Höhe der Kapitalerträge und der anzurechnenden KapSt/SolZ und die Verteilung auf die Beteiligten. Diese Werte übernimmt das Finanzamt in die Einkommensteuerfestsetzungen der Beteiligten von Amts wegen.
Die Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen.
Bei der Erbschaftsteuer gehört der anteilige Anspruch auf Zinsen (brutto), der bis zum Tod entstanden ist, zum Nachlass. Hier gibt es kein Zuflussprinzip. Für die Bestattungskosten gibt es einen Abzugsbetrag von 10.300 oder nachgewiesene höhere Aufwendungen.
Kann man die Beerdigungskosten geltend machen?
Wenn Du die Hoffnung haben solltest, die Beerdigungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen zu können, bist Du aber auf dem Holzweg. Die lassen sich nur bei der Erbschaftsteuer mindernd einsetzen. Wenn wegen des Freibetrags keine Erbschaftsteuer anfällt, hast Du eben Pech gehabt.
Kann man die Beerdigungskosten geltend machen?
ich kenne es so : wenn die Kosten aus rechtlichen Gründen übernommen werden müssen oder aus sittlichen Gründen freiwillig gezahlt werden und der Nachlass nicht ausreicht, dann ja ! K.
Mit dem Tod der Mutter geht das Vermögen der Erbschaft auf die Erbengemeinschaft bzw. die einzelnen Erben über. Damit kannst Du natürlich in DEINER Einkommensteuererklärung die gezahlten Steuern geltend machen - ob diese dadurch zurückzuholen sind, ist nach Deiner Schilderung allerdings nicht wahrscheinlich.
Beerdigungskosten kann man natürlich geltend machen, aber nur gegen den Nachlaß bzw. (wenn dieser Nachlaß nicht zur Deckung ausreicht) als außergewöhnliche Belastung. Ich gehe jedoch davon aus, daß der Nachlaßwert über den Beerdigungskosten liegt.
Da wir nun Januar 2014 haben, wird eine Feststellungserklärung der Erbengemeinschaft für 2013 anzufertigen sein, die die erhaltenen Kapitalerträge den einzelnen Erben anteilig zuordnet. Dies erfolgt anteilig auch für die gezahlten Steuern. Dann ist es eine Sache jedes Erben für sich, diese in der eigenen Einkommensteuererklärung anzugeben.
Auf Rechnung der Mutter darf steuerlich ab dem Todestag nicht mehr gehandelt werden. Daher erlosch auch die NV-Bescheinigung und etwa bestehende Freistellungsaufträge der Mutter wurden automatisch gelöscht.