Erbt der Stiefsohn, wenn sein Vater das Erbe ausschlägt?
Hallo zusammen, ich habe folgende Frage:
Meine Mutter ist kürzlich verstorben. Ihr aktueller Ehemann (nicht mein Vater) ist verschuldet, sodass er das Erbe vermutlich ausschlagen wird.
Erben in diesem Fall meine Schwester und ich das gesamte Vermögen, oder wird der ausgeschlagene Erbteil des Ehemanns an dessen Kinder weitergegeben? Meine Mutter hat die Kinder ihres Ehemannes nicht adoptiert o.ä.
Vielen Dank für eure Hilfe
7 Antworten
Die Erbfolge richtet sich nach § 1924 BGB für Euch und §§ 1371 + 1931 BGB für den Ehemann.
Es gibt leibliche Nachkommen (Ihr beide), Ihr erbt gegenüber dem Ehemann 1/2, also jeder 1/4.
Der Ehemann erbt auch 1/2. Wenn er ausschlägt. gilt er als im Moment des Erbfalls als nicht lebend.
Wäre Eure Mutter ohne Ehemann verstorben, hättet Ihr beide das volle Erbe erhalten, also wenn er ausschlägt, bekommt jeder von Euch das halbe Erbe.
Seine Kinder bekommen nichts, sie sind keine Nachkommen Eurer Mutter.
Aber Ihr müsst hoffen, dass er wirklich ausschlägt. Wenn er nicht ausschlägt, kann es zwar sein, dass er vom Erbe nichts hat, weil seine Schulden höher sind, aber er wäre natürlich einiges von seinen Schulden los.
Darf ich noch eine Nachfrage stellen? In ihrer Vorsorgemappe hat sie in einer Unterlage vermerkt, dass ihre Immobilie ausschließlich meine Schwester und ich erben sollen.
Nun ist diese Immobilie aber wenige Wochen vor ihrem Tod verkauft worden.
a) gilt diese handschriftliche Angabe als "letzter Wille"?
b) tritt der Erlös aus der Immobilie dann an die Stelle der Immobilie, sodass der Wille "die Immobilie bekommen die Kinder" gleichermaßen auch für den Erlös aus dem Verkauf gilt?
Vielen Dank nochmals für die bisherige Antwort. In solch einer Situation weiß man als Tochter nicht, wo einem der Kopf steht und diese Erbschaftsangelegenheiten sind ja auch nicht trivial.
Glaube ich gerne, dass für einen Laien das Erbrecht kompliziert erscheint, obwohl es hier noch relativ einfach ist.
Aber nun zur Nachfrage.
Der "Vermerk" müsste erstmal darauf geprüft werden, ob er die Voraussetzungen als Testament erfüllt.
In ihrer Vorsorgemappe hat sie in einer Unterlage vermerkt, dass ihre Immobilie ausschließlich meine Schwester und ich erben sollen.
Von der Formulierung her, klar.
Aber, ist sie:
- handschriftlich?
- Datiert?
- mit Unterschrift?
Nur so gilt sie als Testament.
Dann die Frage nach dem Geld aus dem Verkauf.
Das würde nur interessant, wenn Euer Stiefvater nicht ausschlägt. Dann wäre nämlich die Frage, bekommt er die Hälfte vom Geld, oder nur 1/4 (Pflichtteil), immer unter der Voraussetzung, dass es keine anderen bedeutenden Sachen zu erben gibt.
Es wäre vermutlich, wenn man sich nicht einigt, etwas, was auf einen Prozess hinausläuft.
Dabei ginge es möglicher Weise auch um Pläne und was gesprochen wurde. So war mit dem Vermerk(wenn er gültig ist) ja klar, ihr sollt das Haus haben.
Habt ihr aber gesagt: "Mutti, wir möchten uns Eigentumswohnungen kaufen (oder auch nur eine sagt das) und hier nicht einziehen." So könnte ja die Mutter gesagt haben, OK, ich verkaufe und gebe dann jedem von Euch den halben Verkaufspreis und ihr kauft, was ihr wollt.
Es hätte aber ja auch so sein können, dass es Probleme um die Immobilie gab und Streit in der Familie und sie hat gesagt, "bevor sich meine Töchter an dem Haus zerstreiten verkaufe ich lieber und dann ist Ruhe."
Ich hoffe jedenfalls, dass es bei der Erbausschlagung bleibt und dieser Streit/Prozess erspart bleibt.
Wenn das Erbe positiv ist, dann darf der Verschuldete Ehegatte das Erbe nicht ausschlagen. Er muss es annehmen und verwerten, seine Schulden zahlen.
Ohne Testament geht somit die Hälfte des Erbes an ihn, die andere Hälfte an die Kinder der Verstorbenen Frau.
Zumindest ist es so, wenn man Sozialhilfe /AlG2 oder ähnliches bekommt. Daher hätte ich gedacht, das man das auch nicht ausschlagen darf, wenn man Schulden hat.
Beim Googeln dazu hab ich allerdings nicht wirklich was gefunden.
Hab ich mich wohl geirrt.
Pfändung gegen den Erben - Erbschaft pfänden (erbrecht-ratgeber.de)
"Hat der Alleinerbe die Erbschaft ausgeschlagen, so ist der Gläubiger in seinem Bemühen, an sein Geld zu kommen, gescheitert. Mit der form- und fristgerechten Ausschlagung hat der Alleinerbe jegliches Band zur Erbschaft zerschnitten. Der Gläubiger hat keine Möglichkeit, an Vermögenswerte aus der Erbschaft zu kommen."
Wobei, wenn man das Weiterliest, scheint es eine Möglichkeit für den Gläubiger zu geben, wenn es sich um einen Erbengemeinschaft handelt, an das Geld zu kommen. Wenn auch mit Klage.
Und hier handelt es sich um eine Erbengemeinschaft.
"Vor der Auseinandersetzung des Nachlasses kann der Gläubiger sinnvoll nur den Anteil des Miterben am Nachlass insgesamt pfänden, § 859 Abs. 2 ZPO....
Nach erfolgter Auseinandersetzung ist dem Schuldner als Miterben sein Anteil an dem Nachlass mit dinglicher Wirkung zugewiesen.
In diese dem Schuldner übertragenen Gegenstände kann der Gläubiger bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels wiederum problemlos Vollstreckungsmaßnahmen anbringen."
Die Gläubiger haben nur eine Chance, wenn es Forderungen sind, die:
- Überfällig sind
- Tituliert sind
SChulden die nicht fällig gestellt wurden, oder wo regelmäßig Raten gezahlt werden, können hier nicht geltend gemacht werden.
Im Prinzip muss der Schuldner nur "Farbe bekennen," wenn er ein Vermögensverzeichnis abgeben muss.
Daher ist der Fall aus meiner Sicht nicht sehr häufig, wo ein Gläubiger in eine Erbschaft rein kommt.
Daher meine Bedenken wegen der klaren Aussage:
Wenn das Erbe positiv ist, dann darf der Verschuldete Ehegatte das Erbe nicht ausschlagen. Er muss es annehmen und verwerten, seine Schulden zahlen.
Immer vorausgesetzt die gesetzliche Erfolge tritt in Kraft, also wenn kein Testament vorhanden ist, dann :
Stiefkinder sind nicht Erbberechtigt, ihr nicht vom Stiefvater, und die Kinder die euer Stiefvater mit in die Ehe gebracht hat erben nichts von eurer Mutter, außer eure Mutter hat die Stiefkinder adoptiert.
Sollte eurer Stiefvater das Erbe ausschlagen erbst nur du mit deiner Schwester und wenn noch vorhanden die Eltern deiner Mutter.
wenn noch vorhanden die Eltern deiner Mutter.
Gegenüber den Kindern sind die Eltern nicht erbberechtigt. Nur wenn es keine Kinder gibt, wären sie es gegenüber dem Ehemann.
Ihr seid ja, wenn ich das richtig verstanden habe, die leiblichen Kinder der verstorbenen.
Gibt es denn ein Testament?
Genau. Es gibt zwei leibliche Kinder (eines davon bin ich) und es gibt den Sohn des Ehemanns.
Ein Testament hat sie nicht verfasst.
wenn die Eltern deiner Mutter nicht mehr leben, dann erbst nur du und deine Schwester wenn der Stiefvater das Erbe ausschlägt und der andere Sohn nicht von eurer Mutter adoptiert wurde.
Vielen Dank für die Antwort. Das hilft mir weiter.
Nochmals danke. Leider steht deine Antwort nun im Widerspruch zu der von AndiRat, sodass ich nun doch nicht weiß, wie sich das Erbe aufteilen wird.
ich habe das auch eben gelesen und bin da anderer Meinung, ich versuche gerade etwas darüber heraus zu bekommen, auf jeden Fall ist der Sohn eures Stiefvaters nicht erbberechtigt eurer Mutter gegenüber, nun stellt sich die Frage wenn eurer Stiefvater das Erbe ausschlägt ob sein "Anteil" an euch fällt als leibliche Kinder der Verstorbenen oder an seinen Sohn der als Stiefsohn eurer Mutter nicht einmal seinen Pflichtteil geltend machen könnte.
Wenn er verzichtet sind auch seine Kinder ausgeschlossen.
Vielen Dank für die Antwort. Er hat bereits geäußert, dass er ausschlagen will. Nun zu wissen, dass sein Teil dann nicht an seine leiblichen Kinder übergeht, wird ihn in dieser Entscheidung bekräftigen.