Erbangelegenheit?

3 Antworten

Es wäre hilfreich zu wissen, ob es ein Testament gab, oder nicht.

Bei einem Berliner Testament, wäre damals die Mutter Eigentümerin geworden. Der Pflichtteilsanspruch wäre hier verjährt.

Vermutlich ist aber kein Testament gemacht worden, also gesetzliches Erbrecht.

Sie als Tochter wäre auch erbberechtigt gewesen, hat aber seinerzeit nichts dafür unternommen.

Nicht unternommen heißt auch, es gab keine Erbausschlagung. Es gab auch keine Übertragung des Erbes an die Mutter. Rechtlich ist die Tochter Eigentümerin der halben Immobilie.

Die Tochter des Verstorbenen wurde ERbin. So ist es. Es wurde keine rechtliche Folge in Gang gebracht, keine Ausschlagung, aber anscheinend auch keine Veränderung des Grundbuchs.

Die Tochter sollte zu einem Notar gehen udn sich beraten lassen. Eventuell kann sie ja auch die Hälfte der Mutter übernehmen und den Kaufpreis aus einem Kredit zahlen, der über die Miete, wieder herein kommt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Tochter "auch erbberechtigt" war nach dem Tod des Vaters:

Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf die Mutter konnte nur erfolgen, weil diese amtlich bestätigt als Erbe galt.

Amtlich gestätigt heißt insbesondere durch Erbschein. Bei der Ausstellung eines Erbscheins aber läßt sich das Nachlaßgericht nicht nur letztwillige Verfügungen vorlegen, sondern forscht von Amts wegen nach gesetzlichen Erben. Wäre die Tochter Miterbin gewesen, wäre sie im Erbschein genannt und dann wäre sie auch im Grundbuch eingetragen.

Du verwechselst vermutlich Erbe mit Pflichtteil. Einen Pflichtteil hat die Tochter nach dem Tod des Vaters gehabt. Aber, der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben! Und dieser Pflichtteilsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährung.

M-a.W.: Nein, die Tochter kann sich auf nichts berufen.


Alarm67  12.08.2024, 14:19

"Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf die Mutter konnte nur erfolgen, weil diese amtlich bestätigt als Erbe galt."

Davon steht nichts in der Frage.

Auch möglich und nicht ungewöhnlich wäre es, wenn im Grundbuch immer noch Vater und Mutter stehen würden!

Privatier59  12.08.2024, 15:08
@Alarm67

Unwahrscheinlich. Das Grundbuchamt muss von Amts wegen tätig werden wenn es Unrichtigkeiten im Grundbuch entdeckt.

naja...viel kann man dazu nix sagen

den Pflichtteil hat sie schon damals 2013 verwirkt, durch die 3jährige Verjährungszeit...man hätte da auch mit der Mutter was abmachen können...für mich würde jetzt der Zeitpunkt einer Vorsorgevollmacht sein, aber das wäre nur persönliches Wunschdenken...meinerseits.

Eigentumswohnung sagt auch nicht viel...mein stiefvater hatte noch versucht eine zu verkaufen... den verkauf ansich hatte er nicht mehr erlebt...hatte ewige 7 monate gedauert...bad und alles in der Wohnung 60er jahre stil...blaue blümchenfliessen...brachte gerademal 56000 euronen... für das Geld habe ich 6 jahre später gerademal die Pflegeheimkosten bezahlen können...

niemand weiß wie die Mutter gesundheitlich drauf ist...dann wirds wohl auf Sozialhilfe hinauslaufen...wenn sonst kein Vermögen da ist...

Mein Bauchgefühl würde dazu raten, einen Notarstermin einzuholen... vielleicht weiß der da Rat...

mehr kann man da wegen der raren Infos nicht sagen...