In der Steuererklärung addierst du dieses nicht, sondern trägst die freiberufliche Tätigkeit im entsprechenden Formularfeld (ist ein anderes als Erträge durch unselbstständige Tätigkeit) ein. Das addieren übernimmt dann das Finanzamt für dich.
Also ich sehe dieses definitv als genehmigungspflichtig an. Hier spielt nicht nur die Meinung der Mieter, sondern die Meinung der anderern Eigentümer eine Rolle, da durch die Voliere das äußere Erscheinungsbild verändert wird (sie ragt nämlich vermutich über die Balkonbrüstung hinaus).
Zudem befürchte ich, dass es hier mit den Nachbarn Probleme aufgund einer Ruhestörung kommen kann (wenn die Vögel die ganze Zeit draußen sind, vor allem früh an einem Sommermorgen anfangen zu trällern (natürlich abhängig von Art und Lautstärke der Vögel).
Also ältere Registrierkassen besitzen tatsächlich noch solche "Kopie-Rollen". Dieses sind dafür da, dass zum Einen ein Einzelnachweis über die Käufe erfolgen kann. Andererseits besteht immer die Möglichkeit, dass die Kasse technisch ausfällt und so eine Nachverfolgung möglich ist. Moderne servergesteuerte Kassen haben einen solchen Mitlaufbon jedoch nicht mehr. Dementsprechend will ich fast mal bezweifeln, dass das bei dem Discounter noch der Fall ist.
Ob es eine konkrete Aufbewahrungsfrist der Rollen gibt, kann ich dir leider nicht sagen. Wenn es ein notwendiger Nachweis gegenüber dem Finanzamt ist, müssten sie 10 Jahre aufbewahrt werden. Wobei ich mir eine so lange Aufbewahrungsfrist nicht vorstellen kann. Vermutlich beträgt sie nur einige Wochen oder Monate.
Jedoch glaube ich kaum, dass dich der Discounter an diese Rollen ran lässt. Schließlich müssten sie zum Lesen abgewickelt werden und das bedeutet einfach zu viel Aufwand. Das wird sich niemand antun. Zumdem weiß ich ja nicht wofür du den haben willst, aber wirklich beweiskräftig ist eine solche Kopie nicht. Schließlich könntest du die Bons durchsuchen und dir einen x-beliebigen heraussuchen. Wo steht bitte, dass du der Käufer von diesen Artikeln warst?
Nein, der bestehende Mietvertrag bleibt bestehen und gültig. Ich würde aus der Sicht des Mieters mir auch keinen neuen Vertrag aufschwatzen lassen. Schnell werden dort Mieterhöhungen oder sonstige Überraschungen versteckt. Und wieso etwas neu aufsetzen, wenn es mit dem Alten keine Nachteile gibt.
Erstmal überhaupt nicht. Das BaföG-Amt wird hiervon sicherlich nichts davon erfahren. Meines Wissens nach gibt es auch keine Regelung (anders als bei ALG II), die hierdurch eine Einstellung der Zahlung begründet. Nur ist natürlich die Frage, ob ein Ausschlagen eines werthaltigen Erbes hier sinnvoll ist. Schließlich wird der Wert vermutlich die BaföG-Zahlung überschreiten.
Also grundsätzlich schon. Aber wenn du deinen Zweitwohnsitz im Ausland hast, heißt dieses ja auch automatisch, dass du dann in Ausland arbeitest, oder? Einfach so aus Spaß an der Freude sich eine zweite Wohnung im Ausland anzuschaffen und diese dann steuerlich geltent machen ist dann doch nicht.
Die Frage ist, welche Versicherung du bemühen möchtest? Da es vermutlich dein privates Handy ist, wird deine Privathaftpflichtversicherung nicht zahlen. Die einzige Mögichkeit wäre hier eine entsprechend abgeschlossene Sachwertversicherung (also eine Handyversicherung, wie sie allseits beworben wird), die auch bei selbstverschulden zahlt. Solltest du sie abgeschlossen haben, solltest du sie natürlich in Anspruch nehmen. Andernfalls hast du sie ja komplett umsonst abgeschlossen. Aber viel mehr als 30 EUR wirst du vermutlich dann nicht erhalten. Hast du sie nicht abgeschlossen nimm es einfach als Lehrgeld und besorg dir das nächste Mal ein Headset.
Einige Informationen zu diesem Thema findest du auch hier: http://www.bva.bund.de/cln_117/nn_2175116/DE/Aufgaben/Abt__IV/BAfoeG/FragenzurRueckzahlung/Freistellung/freistellung-node.html?__nnn=true
Grundsätzlich ist es so, dass du für dich einen Freibetrag von 1070 EUR hast. Relevant ist dein Nettogehalt. Falls du erhöhte Werbungskosten nachweisen kannst (akuelle Pauschale 1.000 EUR), kann der darüber hinausgehende Betrag dein Nettoeinkommen reduzieren (analog Vorgehen Steuererklärung)
Wenn lt. Mietvertrag oder sonstiger Vereinbarung die komplette Küche inkl. Elektrogeräte mitvermietet werden, dann hat der Mieter auch einen Anspruch auf eine Reparatur / Ersatz (wenn der Schaden nicht durch den Mieter verursacht wurde). Sollte jedoch die Küche oder auch nur einzelne Elektrogeräte nur vom Vormieter übernommen worden sein, dann muss der Vermieter für diese Geräte keinen Ersatz leisten. Du kannst diese dann jedoch nach dem Ende der Mietzeit mitnehmen (bzw. müsst dieses sogar, wenn der Vermieter dieses fordert).
Du solltest deinem Vermieter schriftlich eine drei oder vierwöchige Frist zur Reparatur setzen. Natürlich kannst du auch eine Mietminderung androhen, diese wird aber in diesem Fall wohl maximal 1-3% betragen können (meine Einschätzung).
Also die Entfernung ist eigentlich kein Problem, jedoch muss der Abstand zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz weiterhin einiges kleiner sein, als zwischen Erstwohnung und Arbeitsplatz. Wenn die Wegstrecke mittlerweile nur noch geringfügig kleiner ist, dann wird das Finanzamt die Doppelte Haushaltsführung wohl anzweifeln und streichen.
Für die Ungezieferbekämpfung bzw. deren beauftragung ist dein Vermieter zuständig. Jedoch können die Kosten auf die Nebenkosten umgelegt werden. Für eine Mietminderung müsste dein Wohnwert gemindert sein. D. h. wenn du einen Kellerraum hast und dort die Gefahr besteht, dass die Mäuse dir entgegenlaufen. Die Minderung wird in solchen Fällen jedoch voraussichtlich sehr gering ausfallen (vielleicht 5%). Sind sie in der Wohnung dürfte die Minderungsmöglichkeit schon etwas höher liegen (je nach Belastung ca. 10%). Du musst jedoch deinem Vermieter vorerst eine angemessene Frist setzen und die Mietminderung ankündigen. Wird der Vermieter nicht tätig, dann kann hiernach ggf. eine Mietminderung erfolgen.
Nein. Bei ALG II handelt es sich um eine Sozialleistung. Diese ist nicht zurückzuerstatten. Das "schlimmste" was einem bei einem Erbe passieren kann ist die Streichung der zukünftigen Leistungen, bis das Vermögen verbraucht ist. Natürlich darf man sich nicht vorsätzlich verarmen.
Wenn es sich um reine Korrekturarbeiten handelt, weil eine Arbeit falsch oder unzureichend ausgeführt wurde, dann handelt es sich um einen Mangel. Für diesen dürfen natürlich keinerlei Kosten angesetzt werden.
Sollte der - aus deiner Sicht - "Mangel" jedoch damit zu tun haben, dass du den Auftrag falsch formuliert hast (also z. B. du hast gesagt, du willst die Wände gestrichen haben, jedoch ebenfalls die Decke gemeint hast), dann dürfen natürlich für die weitere Ausführung Anfahrtskosten und auch Arbeitskosten angesetzt werden.
Also ein Vermieter kann eine Wohnung nicht so weiteres Kündigen, nur weil er sie sanieren bzw. renovieren will. Etwas besser sind die Rechte höchstens, wenn die Wohnung bzw. das Gebäude grobe Sicherheitsmängel bieten und eine entsprechende Sanierung nicht im bewohnten, bzw. teilbewohnten Zustand möglich ist. Renovieren hingegen ist eine ganz andere Sache. Das kann er machen, wenn du freiwillig ausziehst, aber nicht einfach so ohne dein Einverständnis.
Wenn du jedoch mit dem Kündigung und somit mit dem Auszug einverstanden bist, bzw. evtl. sogar begrüßt, dann solltest du die Situation für dich ausnutzen! Die Kaution würdest du natürlich wieder bekommen. Vorausgesetzt natürlich du hast die Schäden in der Wohnung nicht zu verantworten. Was du tatsächlich zu tun hast bezüglich Renovierung (dieses könnte der Vermieter trotz der anstehenden Sanierung verlangen) kläre direkt mit deinem Vermieter (am besten soll er dir dieses schriftlich geben). Evtl. kannst du ja im Gespräch auch noch einen "Zuschuss" zum Umzug bekommen. Vermieter stimmen diesem häufig schnell zu, wenn dadurch eine freiwillige und problemlose Räumung der Wohnung gewährleistet wird (vor allem bei solch doch sehr fragwürdigen Kündigungen).
§ 67 SBG VII: "Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird." (http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/07/index.php?norm_ID=0706700)
Das heißt: Wenn das Kind nach dem Tod des Elternteils adoptiert wurde, bleiben die Ansprüche aus Weisen- /Halbweisenrente bestehen.
Puh, das kann man so pauschal nicht sagen. Das kommt auch auf die Art der Wohnung (Größe) und der Mieter an. Zusätzlich spielt es auch eine Rolle, wie alt und in was für einem Zustand die Badewanne ist. Grundsätzlich würde ich diesem Umbau jedoch skeptisch gegenüber stehen. Was hast du für einen Vorteil von diesem Umbau? Trägt der Mieter die Kosten (oder zumindest anteilig)? Sind unter der Badewann überhaupt entsprechende Fliesen oder müsste mit dem Herausreißen gleich das ganze Bad renoviert werden (wie sollen schließlich die ganzen neuen Anschlüsse verlegt werden, ohne die Wandfliesen zu entfernen?
Du siehst: Sehr viel Aufwand mit fraglichem Nutzen. Also lass ehr die Finger davon!
Am besten SOFORT mit der Krankenkasse sprechen und deine Position und Unwissenheit erklären. Vielleicht lässt sich die Krankenkasse auf eine nachträgliche freiwillige Versicherung ein. Hier würden, wenn du in der Zeit kein Einkommen gehabt hast, etwas mehr als 130 EUR pro Monat fällig. Viel Erfolg.