Wesentlicher und allein aussschlaggebender Punkt bei (Zahn-)Arztrechnungen, Krankenhaus usw. ist immer der Zeitpunkt der Bezahlung. Wann "gebohrt" wurde ist unwichtig. Im Kalenderjahr der Zahlung können die Ausgaben bei den Aufwendungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Ob und in welcher Höhe sich eine steuerliche Entlastung ergibt, kann nur aus dem Gesamtzusammenhang der Einkommensteuererklärung berechnet werden.
Bestattungskosten gehören zu den typischen Kosten des Erbfalls und fallen dem/den Erbberechtigten zur Last. Aus der Fragestellung ergibt sich nicht, ob die GmbH erbberechtigt ist.
Ich gehe deshalb davon aus, dass die GmbH es nicht ist. In diesem Fall handelt es sich bei der Auszahlung der Bestattungskosten durch die GmbH um nachträglichen Arbeitslohn des Geschäftsführers. Dieser unterliegt dem Lohnsteuerabzug, wenn der Gf. Arbeitnehmer der GmbH war. Maßgeblich sind aber die lohnsteuerlichen Merkmale des/der Erbberechtigten. Auch handelt es sich um einen Versorgungsbezug mit der entsprechenden lohn-/einkommensteuerlichen Vergünstigung.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit muss immer gemeldet werden, bei einer gewerblichen bei der Kommunalbehörde und bei einer freiberuflichen direkt beim Finanzamt. Die Meldung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu machen. Wie bereits beschrieben sind 410 € im Jahr zusammengerechnet aus allen Einkünften aus Arbeitslohn einkommensteuerfrei. Mit diesem Betrag ist der Gewinn gemeint, also Einnahmen abzüglich damit zusammenhängender Ausgaben. Übersteigen die Einnahmen den Betrag von 17.500 € muss noch die Umsatzsteuerpflicht geprüft werden, auch wenn gleichhohe oder höhere Ausgaben vorhanden sind.