Die "schädliche" vorzeitige Auszahlung wird bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht berücksichtigt. Die Rückforderung der Zulagen und eventuellen Einkommensteuerermäßigung geschieht durch Verrechnung bei der Auszahlung des Guthabens (§§ 93, 94 EStG).

Ob die Einnahmen allerdings nach dem Bafög zusätzlich zu berücksichtigen ist, sollte ein Bafög-Experte beantworten.

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Umgehen kann man garnichts, wenn es bereits passiert ist.

Allerdings wäre zu fragen, ob das überhaupt eine Schenkung war. Nach einer Scheidung gibt es bspw. einen Zugewinnausgleich. Vermögensübertragungen auf Rechtsgrundlage des Zugewinnausgleichs sind keine Schenkungen. Dann könnte man fragen, ob durch die Hausübertragung evtl. künftige Verbindlichkeiten bereits im Voraus getilgt wurden (z.B. Unterhaltsansprüche abgegolten wurden).

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Das mag vielleicht üblich sein, legal ist es bestimmt nicht. Und wird die Immobilie wieder verkauft, muss in vielen Ländern für den Gewinn (Verkaufspreis-Einkaufspreis) Steuer bezahlt werden.

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Ich würde schlicht dem Finanzamt mitteilen, dass ich umgezogen bin und dort anfragen, ob noch Steuererklärungen fehlen. Sonst ist das hier Kaffeesatz-Leserei.

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Könnte dann ein Minijob sein, denn 600 € monatliche Auszahlung bedeutet 400 € brutto nach Abzug des monatlichen Anteils vom ÜL-Pauschbetrag. Hängt von der übrigen persönlichen Situation ab.

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Wesentlicher und allein aussschlaggebender Punkt bei (Zahn-)Arztrechnungen, Krankenhaus usw. ist immer der Zeitpunkt der Bezahlung. Wann "gebohrt" wurde ist unwichtig. Im Kalenderjahr der Zahlung können die Ausgaben bei den Aufwendungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Ob und in welcher Höhe sich eine steuerliche Entlastung ergibt, kann nur aus dem Gesamtzusammenhang der Einkommensteuererklärung berechnet werden.

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Wenn es angegeben wird, ist es ein "Nullsummenspiel". Das Finanzamt bekommt aber über den internationalen Datenaustausch den Hinweis über diese Leistungen. Also könnte irgendwann innerhalb der Verjährungsfrist die Umsatzsteuer von Amts wegen festgesetzt werden bzw. eine Prüfung stattfinden.

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Ein Recht am Kind gibt es grundsätzlich nicht, ein Kind ist nämlich keine Sache und auch kein Tier!!!

Allenfalls gibt es eine Pflicht, für das Kind zu sorgen. Vielleicht gibt es auch noch die Möglichkeit, das Kind zu besuchen oder gemeinsame Urlaube etc. Das sind dann aber auch keine Rechte am Kind, sondern allenfalls Ansprüche gegen über dem gesetzlichen Vertreter/Vertreterin (Mutter oder Vormundschaftsgericht).

Denkt mal drüber nach!

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Zu Nebenwirkungen und unerwünschten Wirkungen befrage Deinen Steuerberater oder Kabarettisten.

Denn etwas pendelt hier doch, nämlich die wirren Gedanken im Kopf.

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Zum Zeitpunkt der Betriebsübergabe ist auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Bilanz zu erstellen. Diese Bilanz fehlt in der Fragestellung. Deshalb kann die Frage auch nicht beantwortet werden.

Und das nachträgliche Abändern des ursprünglichen Sachverhalts (Übernahme von Verbindlichkeiten in nicht verifizierter Höhe, Umsatzsteuerfragen ohne die Höhe des Jahresumsatzes zu kennen -> § 19 Abs. 1 UStG) dient ebenso nicht der Klarstellung.

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Garantieleistungen können für Gewerbetreibende andere sein als für Privatkunden, nämlich weniger bzw. kürzer. Deshalb kann das Auto auch billiger sein.

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Ja, ja, wenn man den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht......

Die Einkommensteuererklärung fängt seit ewigen Zeiten mit den Einnahmen an. Das ist in diesem Fall die Ausbildungsvergütung. Hier wird der Bruttobetrag angesetzt.

Davon werden dann die Werbungskosten abgezogen (Bücher, Wegstrecken, Berufskleidung usw.).

Diese Rechnung wird für jedes Jahr getrennt gemacht und nennt sich Einkunftsermittlung.

Kommt da ein positiver Betrag raus, könnte es sein, dass man Steuern zahlen muss.

Kommt ein negativer Betrag raus, kann dieser ins nächste Jahr vorgetragen und dort von den Einkünften abgezogen werden.

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Zur Wiederzulassung ist auch eine neue Versicherungsbestätigung für Kfz-Haftpflichtvers. erforderlich. Dort sollte also auch der Beitrag bezahlt sein!

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Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit Vollendung der Tat, also im Jahr 2008. Sie endet damit erst im Jahr 2013.

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Wenn ich ein fremdes Fahrzeug in "Obhut" nehme, kenne ich im allgemeinen Name und Anschrift des Eigentümers. Vielleicht könnte man den Eigentümer bitten, kurz darzulegen, dass das Fz. weder an den Autohandel verkauft noch von diesem vermittelt wurde und auch keine Provisionszahlungen, Standgebühren o. ä. erfolgt sind.

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Mit dieser Fragestellung sollte man sich mal bei der Industrie- und Handelskammer kundig machen. Dort gibt es Existenzgründungsberatung.

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Aber, falls das Finanzamt zur Erklärungsabgabe auffordert, ist immer eine Steuererklärung abzugeben.

Dieser Aufforderung sollte man besonders dann nachkommen, wenn tatsächlich keine Steuer anfällt. Das Finanzamt hat nämlich die Angewohnheit, bei Nichtabgabe einer Steuerklärung die Einkünfte zu schätzen. Diese Schätzung erfolgt regelmäßig so hoch, dass dann Steuer zu zahlen ist.

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