Eigentumsübertragung einer Privatstrasse?
Es geht um folgendes:
Wir haben ein Haus in Obwalden CH gekauft, welches sich in einer privaten Quartierstrasse befindet. Im Grundbuch steht bei uns ein Fuss- und Wegrecht der Quartierstrasse, die nun saniert werden soll. Ein Verteilerschlüssel mit Parameter zur Kosten- und Unterhalt-Beteiligung besteht nicht. Der jetzige alleinige Eigentümer der Quartierstrasse möchte nun eine Strassengenossenschaft mit allen anliegenden Parzellen an der Quartierstrasse gründen und die Eigentümerschaft an die Strassengenossenschaft übertragen. Die Strasse benutzen aktuell 18 Hauseigentümer sowie 6 landwirtschaftliche Betriebe.
Aktuell denken wir, dass wir keine Eigentümer der Quartierstrasse werden sollen.
Kannst uns jemand bei folgenden Fragen weiterhelfen:
- Müssen wir Mitglied der Strassengenossenschaft und daher auch Miteigentümer werden? Können wir dazu gezwungen werden? Stehen wir in der Pflicht, Eigentümer der Strasse zu werden?
- Die Strasse soll nicht nur instand gesetzt, sondern beispielsweise auch noch mit einer Straßenbeleuchtung neu ausgestattet werden. Müssen wir diese als nicht Eigentümer ebenfalls finanzieren obwohl wir kein interesse an einer Strassenbeleuchtung haben? (Aktuell gibt es keine Strassenbeleuchtung)
Haben wir generell Wertvermehrungen, welche die Strasse betreffen mitzufinanzieren, angenommen wir sind nicht Eigentümer der Privatstrasse?
3 Antworten
Ganz abgesehen davon, dass sich hier niemand in den Details des Schweizer Rechts auskennt besteht auch das Problem, dass wir Deine Unterlagen nicht kennen.
Mir fällt es schwer zu glauben, dass man eine Wegerecht bekommt ohne Gegenleistungen erbringen zu brauchen. Da stellt sich dann also die Frage, welche Gegenleistungen das denn sind.
Art. 741
II. Last des Unterhaltes
1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.575
Hier wird sich kaum jemand in den Untiefen des Schweizer Immobilienrechts auskennen. Da hier vermutlich relevante Kostenbeteiligungen im Raum stehen, solltest du die Fragen einem dort tätigen Fachanwalt stellen.
Einziger seriöser Rat, den man hier geben kann/sollte:
Ab zum Anwalt!