Dienstlicher PKW und Verpflegungsmehraufwand in Steuererklärung?
Hallo zusammen,
ich bin im Aussendienst tätig und habe einen Firmen PKW. Mein Büro und somit erste Tätigkeitsstätte ist ca. 60 km von meinem Wohnort entfernt. Ich versteuere den PKW mit 1% sowie mit 0,03 % pro Fahrt ins Büro. Hier wird die 15 Tage Regel angewendet.
Ich erhalte vom AG eine Pauschalbesteuerte Leistung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte.
Pro WOche arbeite ich 4 Tage im Aussendienst und einen Tag im Büro.
Was kann ich in der Steuererklärung geltend machen und welche Belege brauche ich?
Kann ich die Fahrten ins Büro geltend machen und für die restlichen Tage Verpflegungsmehraufwand, da ich über 8 Stunden auswärts tätig bin?
Ich arbeite in einem definierten Verkaufsgebiet. Jeden Tag bin ich bei einem anderen Kunden zuerst. Kann ich diese Anreise geltend machen? Benötige ich dafür täglich eNachweise?
Danke für eure Hilfe!
Wurde im Rahmen des Arbeitsvertrages eine sog „Erste Tätigkeitsstätte“ festgelegt?
ja, mein Büro ist die erste Tätigkeitsstätte.
Und warst Du denn 2020 wirklich so aktiv auf Vor-Ort-Besuche bei Kunden? In Corona-Zeiten?? Der Vertrieb lief allenortens meistens über Video-Konfis ...oder gar nicht mehr: KUG.
in meinem Fall ind die BEschränkungen uninteressant.
Naja, wenn Du meinst ... ich finde es zwar auf den ersten Blick doch recht unglaubwürdig. Ich arbeite selbst im Vertrieb. Man weiss aber nicht, was Du verkaufst.
genau, aber danke für deine Hilfe!
Du, das Finanzamt könnte da ganz ähnlich drüber denken ....
es geht schlicht und ergreifend nicht um die Steuern für 2020...
3 Antworten
Beginnt der Arbeitnehmer an einem Tag eine Geschäftsreise, die er am folgenden Tag ohne Übernachtung beendet, werden die Zeiten zusammengerechnet. Beträgt die Abwesenheit mehr als 8 Stunden, erhält er eine Verpflegungspauschale für den Tag, an dem er überwiegend abwesend war.
Führt der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere Dienstreisen durch, darf er die Zeiten seiner Abwesenheit zusammenrechnen. Ob der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen bzw. der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale erstatten kann, hängt davon ab, ob die Summe der Abwesenheitszeiten 8 Stunden übersteigt.
Hallo!
Fahrten ins Büro sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und können mit der Entfernungspauschale (Anzahl der Arbeitstage x einfache Entfernung x 0,30 €) berücksichtigt werden.
Reisekosten bei Dienstreisen können nicht berücksichtigt werden, da durch die Stellung eines Dienstwagens keine Kosten entstehen.
Bei der Tätigkeit handelt es sich um eine Einsatzwechseltätigkeit. Für die Abwesenheit von Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte können daher Verpflegungsmehraufwendungen (12 € bei Abwesenheit länger als 8 h) geltend gemacht werden. Als Nachweis reichen handschriftliche Aufzeichnungen über die Abwesenheit meistens aus. Alternativ kann dem Finanzamt aber auch ein Ausdruck des Arbeitszeitkontos oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Abwesenheitstage vorgelegt werden.
Schöne Grüße
Ich empfehle die Dauer der Abwesenheit in einem Kalender oder ähnliches zu notieren. Falls Rückfragen kommen, kann der Kalender vorgelegt werden bzw die Sache glaubhaft gemacht werden.
Fahrten ins Büro sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und können mit der Entfernungspauschale (Anzahl der Arbeitstage x einfache Entfernung x 0,30 €) berücksichtigt werden.
Ja? ist das so?? Glaube ich nicht, denn Fragesteller schreibt:
Ich erhalte vom AG eine Pauschalbesteuerte Leistung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte.
Eben, da die Leistung pauschal besteuert ist (Arbeitstage x Entfernung x 0,03 % vom Listenpreis) kann er die Entfernungspauschale geltend machen.
Die Darstellung der steuerliche Behandlung der Herkunft des Fahrzeugs ist ja nett, hat aber mit dem Werbungskostenabzug als Entfernungspauschale oder als Reisekosten nichts zu tun. Das sind doch zwei unterschiedliche Dinge.
Das stimmt. Hilft aber die Logik hinter dem Abzug der Entfernungspauschale besser zu verstehen / darzustellen.
Fraglich. Es vermischt zwei Sachverhalte. An einer weiteren Antwort (Kommentar Maerz2019) ist erkennbar, dass viele da nicht unterscheiden.
Wichtig ist hier aber, was du geschrieben hast. Ich bin da leider abgebrochen, weil ich fix was anderes zu tun hatte und mich darauf verlassen konnte, dass es hier jemand weiß.
ich habe von meinem AG eine Bescheinigung in der vermerkt ist, dass ich im Aussendienst tätig bin und 38,5 Studen zzgl An und Abreise tätig bin. Jedoch steht nichts von der Aufteilung der Tage. Ich bin immer Freitags im Büro und habe dann auch nur einen 6 h Tag. Reicht diese BEscheinigung oder muss zwingend ersichtlich sein, dass die Auswärttätigkeit mehr als 8h ist?