DHHF: Bahncard 100 unterjährig gekauft - wie absetzen?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Kalkuliere das Ganze nochmal, denn mit einem Fahrpreis von ca. 115,- wöchentlich hin- und zurück. könnte die Bahncard 50 günstiger sein, ausser Du nutzt die Bahncard 100 auch für Geschäftsreisen und für den Urlaub.

In der Steuererklärung sind die Ausgben anzugeben, die auch anfallen.

Wenn Du die Entfernungspauschale angeben willst, wird man bei der Kilometerleistung um einen Nachweis bitten.

Aber Du hast ja auch noch die Kosten für das Zimmer anzugeben.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

maxfulder 
Beitragsersteller
 13.08.2017, 14:29

Vielen Dank schonmal für die Antwort!

Bei nur den Kosten wäre die Bahncard 50 günstiger, allerdings habe ich mit der Bahncard 100 direkt auch das ÖPNV-Ticket für Berlin mit drin.

"In der Steuererklärung sind die Ausgben anzugeben, die auch anfallen. Wenn Du die Entfernungspauschale angeben willst, wird man bei der Kilometerleistung um einen Nachweis bitten."

> Ja, das weiss ich, aber was bedeutet konkret in meinem Fall? Gebe ich meine gesamten Ausgaben an? Ich nutze die Bahncard 100 ja auch im nächsten Jahr weiter...

wfwbinder  13.08.2017, 16:18
@maxfulder

Das die Bahncard 100 von Nov. - Okt. gilt ist kein Problem.

Würdest Du die Kilometer angeben mit den 30 mCt. würde man von Autonutzung ausgehend fragen, ob Du es mit Inspektionsrechnungen nachweisen kannst.

maxfulder 
Beitragsersteller
 13.08.2017, 16:58
@wfwbinder

Okay, aber dann nochmal für Dumme - ich gebe die ganzen 5439,- als Kosten für Heimfahrten an? Oder geht das irgendwie anteilig?

Brigi123  13.08.2017, 17:49
@maxfulder

Ich habe hier auch leichte Probleme, die Antwort von wfw sicher zu verstehen.

Ich schätze aber mal, dass der Aufwand komplett in dem Kalenderjahr angesetzt wird, in welchem er auch abgeflossen ist (Zu- und Abflußprinzip) und dass der Satz “ dass die bahncard bis 10/18 genutzt werden kann, ist kein Problem“ so gemeint war. Richtig, wfw?

wfwbinder  13.08.2017, 18:18
@Brigi123

Genau richtig. Zufluss abfluss prinzip. Die Summe ist in 2017 anzusetzen, auch wenn die Karte überwiegend in 2018 genutzt wird. 

Gleicht sich ja im Herbst 2018 wieder aus, wenn für die nächsten 12 Monate gekauft wird.

maxfulder 
Beitragsersteller
 13.08.2017, 21:51
@wfwbinder

Krass, aber bewilligt das Finanzamt das in dem Falle einfach so? Das wirkt irgendwie so abwegig...

P.S. Danke danke danke fuer all eure Hilfe schonmal ;)

Brigi123  14.08.2017, 00:18
@maxfulder

Wfwbinder hat hier schon Tausende von guten Antworten abgegeben. 

Da er ein erfahrener Steuerberater und Unternehmensberater ist, werden seine Antworten auch von den anderen Steuerberatern, die hier kommentieren, prinzipiell unterstützt. Nur in Details kommt es mal (ganz selten) zu Ergänzungen.

“Krass“  finde ich vor allem Deine hohen Unkosten und Mühen.

Falls das FA Deinen Angaben nicht folgen sollte, kannst Du ja hier nochmals fragen, auf welcher Grundlage Du Einspruch einlegen sollst.

Ich erinnere mich an einen “Skandal“, wo ein Politiker nicht seinen Zweitwohnsitz in Berlin angemeldet hatte, womit wohl auch eine Zweitwohnungssteuer verbunden ist...


maxfulder 
Beitragsersteller
 13.08.2017, 14:26

Ja, stimmt - dann besorge ich mir mal einen Termin beim Einwohnermeldeamt ;)

Impact  13.08.2017, 14:46
@maxfulder

Der Skandal der Politiker hat mit Dir absolut nichts zu tun. Da ging es um viel mehr als nur um die Zweitwohnungssteuer.

Du hast ja keine Wohnung dort, sondern nur ein Zimmer. 

Also erkundige Dich vorab, ob ein solches angemeldet werden musst, ehe Du unnötig Zeit und Geld verplemperst. 

Brigi123  13.08.2017, 15:32
@Impact

§11 Abs. 4 MRRG. “Wohnung i.S. dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“.

§11 Abs. 1 MRRG: “Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.“

Impact  13.08.2017, 16:34
@Brigi123

Siehe § 16 dazu: Durch Landesrecht können Ausnahmen von den Meldepflichten zugelassen werden, wenn die Erfassung von Daten der betroffenen Personen gewährleistet ist oder ein Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet.

Deswegen sagte ich, er soll sich vorher erkundigen. 

Brigi123  13.08.2017, 17:39
@Brigi123

Korrektur: Seit 11/15 gilt das Bundesmeldegesetz, in welchem allerdings “Wohnung“ genau so definiert wird.

Telefonisch erkundigen kann sich der Fragesteller ja gerne.