"Heimfahrt" von Hauptwohnsitz zu Lebensmittelpunkt
"Heimfahrt" von Hauptwohnsitz zu Lebensmittelpunkt
Hallo liebe Wissenden, hier nochmal meine Frage in Langform: Heimfahrt von Hauptwohnsitz zu Lebensmittelpunkt steuerlich geltend machen - möglich?
Angenommen eine Person möchte demnächst ein Duales Studium beginnen und zieht dafür in eine ca. 100 km vom Heimatort entfernte Studienwohnung. Diese meldet er als Hauptwohnsitz an, da er dort den größten Teil der Woche verbringt. Das Zimmer bei den Eltern im Heimatort würde er dementsprechend als Nebenwohnsitz anmelden. Vom Hauptwohnsitz läuft er jeweils drei Monate im Semester zur Hochschule (< 1 km) und fährt die anderen drei Monate täglich mit dem eigenen KFZ zum Ausbildungsunternehmen (pro tag ca. 90 km). Hier stellt sich die erste Frage: Die Person könnte für die gefahrene Strecke vom Hauptwohnsitz zum Unternehmen die Pendlerpauschale ansetzen?
Die zweite und eigentliche Frage wäre allerdings, ob für die "Heimfahrt" übers Wochenende vom Hauptwohnsitz im Studienort zum Nebenwohnsitz (gleichzeitig Lebensmittelpunkt auf Grund familiärer Bindung) im Heimatort eine steuerliche "Heimfahrt" (ohne eine alternative steuerliche Entlastung) geltend gemacht werden könnte?
Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand bei diesem hypothetischen Fall ( :) ) weiterhelfen könnte, da die meisten Beispiele bzw. Erklärungen im Internet von einer Heimfahrt vom Zweitwohnsitz zum Lebensmittelpunkt ausgehen, was hier jedoch nicht der Fall wäre.
Vielen Dank schon mal im voraus!
Grüße Florian L.
1 Antwort
Du hast Dich über das Thema ja offenbar schon etwas informiert. Hast Du dabei auch einen Blick in § 9 Abs.2 Einkommensteuergesetz geworfen? Da ist nämlich eine äußerst ausführliche Regelung dazu getroffen,unter welchen Voraussetzungen Fahrtkosten als WK geltend gemacht werden können. Die heikle Frage ist, welcher der Orte Mittelpunkt der Lebensinteressen ist. Ich würde das für die Wohnung am Studienort bejahen wollen, weil diese zum einen Hauptwohnsitz ist und zum anderen rein faktisch in der Tat überwiegend genutzt wird. Die Fahrt zur elterlichen Wohnung ist dann als Familienheimfahrt ebenfalls unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen absetzbar.
Im übrigen würde Dir kein Finanzbeamter einen Strick draus drehen, wenn Du das einfach mal so bei der Steuererklärung ansetzt. Solange man mit den Tatsachen bei der Wahrheit bleibt, kann einem nichts passieren.