Darf der Sohn die Wohnung durchsuchen und alles mitnehmen was ihm gefällt ohne Erbschein?
Ich wohne nicht gemeldet seit 6,5 Jahren bei meiner Lebensgefährtin, sie starb plötzlich.
Kann der Sohn von ihr alle Sachen aus der Wohnung nehmen?
Meine Sachen auch noch?
5 Antworten
darf er mich sofort raus schmeißen?Wohne schon solange und haben auch etliches zusammen gekauft.Möchte die Wohnung übernehmen habe schon Termin.Der Sohn durchwühlt die ganze Wohnung auch meine Sachen,weil er glaubt ich verstecke etwas,darf der das?Was zu zu verkaufen geht nimmt er mit und was nicht steckt er in Müllsäcke,egal ob ich es brauche.Sogar meine Medikamente sind teiweise nicht mehr da.Wenn ich die Wohnung bekomme ,dan kommt die Redurkutsche das schwöre ich.Leider kam der Tod von einer zur anderen Minute hate keine chance Lungenembolie.
Mit diesen Aussagen ist Dir anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn ohne Meldung an diesem Wohnsitz ist es schwer dem Sohn Einhalt zu gebieten.
Gibt es vlt ein Testament ?
Und was sind deine Sachen und was war dein Verhältnis zum Erblasser ?
Der Sohn ist gesetzlicher Erbe, wenn kein Testament vorhanden ist, das die Erbfolge anders regelt. Insofern darf er das, da er lt. Gesetz der Erbe ist. Schließlich muss er die Wohnung auflösen und die Miete weiter zahlen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Vorab: Mein Beileid zum Verlust.
Ich versuche mal Deine drei Fragen hier zu beantworten.
Vermutlich gibt es kein Testament, weshalb Du zwar einen Erbschein beantragen kannst, jedoch höchstwahrscheinlich leer ausgehst, weil die gesetzliche Erbfolge greift. Sprich der Sohn wird, sofern es keine weiteren Kinder gibt, Erbe.
Ferner gehe ich davon aus, da Du schreibst, dass Du ohne Meldung dort wohnst, dass Du ebensowenig im Mietvertrag eingetragen bist, respektive also Mitmieter bist.
Daraus folgend, tritt der Sohn zwangsläufig auch in den Mietvertrag seiner verstorbenen Mutter ein. Da er dort selbst offenbar nicht selbst wohnen möchte, hat er ein Sonderkündigungsrecht im ersten Monat nachdem er vom Todesfall erfahren hat. Er wird also höchstwahrscheinlich die Wohnung mit einer Frist von drei Monaten kündigen wollen um Kosten zu minimieren.
Dbzgl. lies auch hier: http://www.berlin.de/special/immobilien-und-wohnen/mietrecht/3152424-739654-tod-des-mieters-was-erben-und-vermieter-.html
Hier gäbe es die erste Möglichkeit für dich, in deinem Sinne die Sache zu regeln. Biete dem Sohn und dem Vermieter die Wohnungsübernahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt an. Hast Du damit keinen Erfolg, bleibt auch dir nur der Auszug.
Dass der Sohn Dinge seiner Mutter aus der Wohnung räumt, ist zwar nicht ganz korrekt, angesichts der vermutlichen Alleinerbenstellung ist das aber kaum wirksam angreifbar.
Dinge die zweifelsfrei Dir gehören bleiben natürlich dein Eigentum. Wegnehmen darf er das nicht. Das wäre Diebstahl.
Bedenke aber auch, dass der Sohn, sofern er die Wohnung gekündigt hat, daran interessiert ist, die Wohnung schnellstmöglich übergabereif für den Vermieter zu machen.
In der Kürze liegt die Würze - das mag zwar oft gelten, aber hier nicht.
Wem gehört die Wohnung, bzw. wer ist der Mieter? Welche Erben gibt es überhaupt? Erbschein wird in der Regel nur dann benötigt, wenn Grundeigentum zur Erbmase gehört oder wenn Geldvermögen bei Banken vorhanden ist und kein Testament existiert.
Um Deine Frage knapp zu beantworten - auch ohne Erbschein darf er alles mitnehmen, wenn die Miterben keinen Einspruch dagegen erheben.