Beiträge zur KV für Lebensgefährten von der ESt absetzen?
Folgende Situation: Ich habe als Einzelperson ein Gewerbe und setze bereits meine eigenen Krankenkassenbeiträge (da freiwillig versichert) von der Einkommenssteuer ab. Mit mir in meinem Haushalt lebt außerdem mein Lebensgefährte, der über keinerlei Einkommen, Sozialleistungen und sonstiges verfügt. Auch für ihn zahle ich die Krankenkassenbeiträge (freiwillig versichert) über mein Konto. Kann ich diese Kosten ebenfalls von der Einkommenssteuer absetzen? Wir sind zwar liiert, jedoch nicht verheiratet oder dergleichen.
Mein Lebensgefährte hat aufgrund meines Verdienstes und weil wir in einem gemeinsamen Haushalt leben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, sodass ich die Kosten tragen muss. Falls absetzbar, was wäre hier in etwa der Höchstbetrag, wenn man berücksichtig dass ich auch die eigenen Krankenkassenbeiträge bereits absetze?
3 Antworten
Da Ihr rechtlich - nach den Richtlinien von SGB II - als Bedarfsgemeinschaft geltet:
Unterhalt und KV-Beiträge
Also sind die Beiträge in voller Höhe absetzbar? Das mit der Bedarfsgemeinschaft war auch die Begründung beim Jobcenter, weshalb jedwede Zahlungen eingestellt wurden. Für mich ist aber die Frage ob das Finanzamt das auch so sieht, denn steuerlich gibt es diese "Einstehensgemeinschaft" ja soweit ich weiß nicht, wenn man nicht verheiratet ist. Also zumindest ist ja keine gemeinsame Veranlagung möglich, wie das der Fall wäre wenn wir in der selben Situation aber verheiratet wären.
Wer mit einer Person zusammen lebt, die kein, oder nur ein geringes Einkommen hat, aber für das Bürgergeld eine Bedarfsgemeinschaft angenommen wird, kann für diese Person jährlich einen Betrag in Höhe des Grundfreibetrags:
Grundfreibetrags für 2023 10.908 Euro sowie für 2024 11.604 Euro;
(abzüglich des Betrags um den die eigenen Einkünfte der Person 624,- Euro pro Jahr überschreiten)
zuzüglich der Kosten für die Krankenkasse abziehen.
§ 33 a EStG
Sieh mal auf den Steuerbescheid, ob da z. B. steht unter Vorbehalt der Nachprüfung, oder vorläufig.
Sonst müsste man sehen, ob man eine Änderungsvorschrift findet.
Auf dem Bescheid steht ""Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig." - Der Bescheid ist vom 08.06.2023, also ist es vielleicht nicht mehr vorläufig?
Teilweise vorläufig bedeutet, dass es Dinge gibt, die beim BVerfG oder beim BFH liegen und daher sich durch geänderte Rechtslagen ändern könnten.
Da eine persönliche Beratung im Forum nicht zulässig ist, kann ich nur raten, einen Berufskollegen von mir mit dem Bescheid aufzusuchen udn prüfen zu lassen, ob eine Änderungsvorschrift anwendbar ist.
Das kann man wirklich nur herausfinden, wenn man den ganzen Fall kennt und nciht nur die paar Angaben aus der Frage. Kopie der abgegebenen Erklärung (wenn vorhanden) oder den Ausdruck von ELSTER udn der Bescheid, dann kann man prüfen.
Ich verstehe! Vielen herzlichen Dank für deine ausführliche Hilfe!
Ja - der Partner darf aber neben den bereits genannten Voraussetzungen auch kein nennenswertes Vermögen haben.
Ich habe mir den verlinkten Text durchgelesen, vielen Dank dafür! Lassen sich in diesem Sinne, im Rahmen des Höchstbetrages, noch andere Aufwendungen absetzen außer der KV? Wenn ja, welche?
Die KV kommt noch zum Grundfreibetrag dazu. In der Anlage Unterhalt trägst Du in Zeile 7 den Grundfreibetrag ein und in Zeile 11 die KV-Beiträge.
In diesem Fall hat der Partner im wahrsten des Wortes nichts. Sind die KV-Beiträge dann in vollem Umfang absetzbar? Und muss ich das, außer durch Kontoauszüge, anderweitig nachweisen? Z.b. durch irgendwelche Dokumente von seinem Krankenversicherungsanbieter oder vom Jobcenter, dass die Leistungen eingestellt hat bzw. ablehnt zu tragen? Oder reicht ein Eintrag in der Einkommenssteuererklärung?
Es ist auch der zum Lebensunterhalt aufgewendete Betrag absetzbar - maximal bis zur Höhe des Grundfreibetrags.
Also kann man im Grunde den Grundfreibetrag pauschal absetzen oder muss man jede Aufwendung einzeln belegen? Ist mit Grundfreibetrag die gleiche Summe gemeint die auch bei mir als steuerlicher Freibetrag (10.908 € für 2023 z.B.) abgesetzt wird?
S. EStR 33a.1, Absatz 5: Die Gewährung von Sachunterhalt, z.B. Unterkunft und Verpflegung, ist ausreichend. Die Steuer-ID-Nr. der unterhaltenen Person ist anzugeben.
Vielen Dank!
Rückwirkend geltend machen kann man das aber vermutlich nicht mehr? Die Situation war bereits im Jahr 2022 so, ich wusste es leider nicht und habe es bei der Steuererklärung nicht angegeben. Diese ist bereits durch und bezahlt.