Wie ist die Bemessungsgrundlage freiwillige gesetzliche Krankenversicherung im Trennungsjahr?

1 Antwort

Hallo,

wenn ein nicht-berufstätiger Ehegatte in der GKV und der andere Ehegatte in der PKV ist, werden in der Ehegatteneinstufung für die Beitragsberechnung des GKV-Mitgliedes auch die Bruttoeinnahmen des PKV-Ehegatten herangezogen. Dies gilt, solange ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Ab Folgetag werden nur noch die Einnahmen des GKV-Mitgliedes herangezogen (inkl. Unterhaltszahlungen), ggf. gilt die Mindesteinnahme von 992 Euro brutto monatlich. Die Krankenkasse benötigt nachvollziehbare Nachweise über den Beginn der getrennten Haushalte.

Grundlage: § 240 SGB V (letzter Absatz -> bei gemeinsamen Haushalt)

Gruß

RHW


kstrucks 
Beitragsersteller
 29.10.2017, 19:24

Haben Sie eventuell noch einen Link zu dem Passus gemeinsamer Haushalt? Aktuelle verweigert die Barmer hier eine Neuberechnung.

RHWWW  29.10.2017, 20:13
@RHWWW

Wenn man mit der Beratungsqualität einer gesetzlichen Krankenkasse nicht zufrieden ist, kann man zu einer anderen  gesetzlichen Krankenkasse wechseln.