Pflichtversicherung nach § 5/1/13
Hallo,
ich bin derzeit freiwillig in einer ges. KK freiwillig versichert und verlege meinen Wohnsitz in europ. Ausland mit Kündigung meiner KV. Meine KK teilt mir mit, dass ich nach meiner Rückkehr nach Deutschland einen Antrag auf Pflichtversicherung nach § 5/1/13 mit Nachweis meiner AKV stellen soll und dieser dann geprüft wird. Eine schriftl. Zusage für eine Wiederaufnahme bekomme ich jedoch nicht.
Frage: Ist es sicher, dass ich wieder in die alte KV aufgenommen werden muß, die Wartezeiten sind erfüllt.
Vielen Dank schon mal.
2 Antworten
Hallo,
nach derzeitiger Rechtslage ist die erneute GKV nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V absolut sicher. Vor Rechtsänderungen ist man aber nie absolut sicher. Den o.g. § gibt es erst seit 1.4.2007. Nach einem Regierungswechsel steigt grds. das Risiko einer wesentlichen Gesetzesänderung.
Bei einer Veränderung/Abschaffung der Nr. 13 gibt es aber ggf. noch weitere Möglichkeiten einer GKV-Versicherung:
Arbeitnehmertätigkeit von mehr als 400 Euro monatlich, aber weniger als 50.850 Euro jährlich (2012) und jünger als 55
Bezug von Arbeitslosengeld II vom Jobcenter
die Türkei ist in diesem Zusammenhang teilweise einem EU-Staat gleichgestellt; Versicherungszeiten in der türk. gesetzlichen Krankenversicherung zählen wie eine dt. GKV-Zeit -> Versicherung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 SGB V möglich
Für eine absolut 100%-Absicherung der GKV-Rückkehrmöglichkeit bleibt nur eine GKV-Anwartschaftsversicherung: 46 Euro monatlich (2012). Beitragshöhe ist unabhängig von der Einkomenshöhe.
Weitere Vorteile einer Anwartschaft:
als Rentner braucht man nur Beiträge aus der gesetzl. Rente, Betriebsrente/Direktversicherung etc. und aus selbständiger Tätigkeit zu zahlen, wenn man 90% GKV-Zeiten vor dem Rentenantrag nachweisen kann. Alle anderen Einnahmen sind beitragsfrei. Wenn die 90% GKV-Zeiten nicht vorliegen, sind alle Einnahmen beitragspflichtig. § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V
wenn man sich nach der Rückkehr nach D selbständig macht, kann man auch Krankengeldwahltarife in der GKV abschließen (bei einer Versicherung nach Nr. 13 nicht möglich)
Gruß
RHW
Danke für den Stern!
Die Anwartschaft ist eine besondere Form der Mitgliedschaft (ohne Leistungsanspruch). Wenn man die Mitgliedschaft kündigt, ist eine Anwartschaft nicht möglich.
Ggf. statt der Kündigung eine Umwandlung der Mitgliedschaft in eine Anwartschaftsversicherung beantragen (ab Tag der Ausreise). Die Anwartschaft ist immer nur nahtlos im Anschluss an eine normale Mitgliedschaft möglich. Wenn bisher eine Pflichtversicherung bestanden hat, kann der Antrag auch noch 3 Monate rückwirkend zum Ende der Pflichtmitgliedschaft beantragt werden. § 9 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 SGB V
Mit Wartezeiten hat das nichts zu tun. Aber derzeit ist das geltende Rechtslage. Die Krankenkasse kann Dir aber nicht bestätigen, dass sich die Gesetzeslage nicht ändert. Den Antrag auf Pflichtversicherung kannst Du aber nur stellen, wenn Du dann auch Deinen Wohnort wieder nach Deutschland verlegst, nur zur Krankenbehandlung nach Deutschland zu kommen funktioniert nicht.
Ja, das steht klipp und klar in § 5 Abs.1 Nr. 13. Da heißt es: Versicherungspflichtig sind... Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Das ist bei einem Zuzug (nicht Urlaub) regelmäßig der Fall.
Besten Dank, hat mir sehr weitergeholfen.